Schädlingskontrolle
- Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte. Die Lebensmittel waren dadurch einer Kontamination ausgesetzt und somit nicht sicher.
Nebenraum/Außenbereich
- Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Der Außenbereich war nicht vor dem Eindringen von Schädlingen (Schadnager, Vögel etc.) gesichert. Somit waren die Lebensmittel einer Kontamination ausgesetzt.
- Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel (z. B. Tiefkühlpommes) wurde überschritten.
- Der Fleischwolf war altverschmutzt verunreinigt. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Lebensmittel, die gewolft werden, damit kontaminiert werden.
- Der Fleischwolf ohne aktive Eigenkühlung befand sich in einem ungekühlten Bereich.
Spülbereich/EG
- Das grüne Schneidebrett war erneut schimmelähnlich verunreinigt, sodass eine Gefahr der Kontamination der Lebensmittel, die darauf geschnitten werden, nicht auszuschließen war.
- Der Fußboden war stark verunreinigt. Mehrere Gegenstände (Töpfe, Pfannen, Schalen etc.), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren vom Vortag verunreinigt und standen auf dem stark verschmutzten Fußboden.
Küche/EG
- Mehrere Gegenstände (Schneidemaschineneinsätze, Durchschlag etc.), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Eine Kontamination geschnittener Lebensmittel konnte nicht ausgeschlossen werden.
- Mehrere Ausrüstungen (Töpfe, Schüsseln, Mehltonne, Schalen, Wok, Gaskocher, Gewürzdosen etc.), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt, sodass eine Kontamination der Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden konnte.
- Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt. Es tropfte Fett aus den Fettfiltern auf die darunter befindlichen Woks. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die gegarten Lebensmittel dadurch kontaminiert werden.
- Es waren einige Messer verunreinigt, sodass eine Kontamination geschnittener Produkte nicht ausgeschlossen werden konnte.
- Die Gemüseschneidemaschine war mit altschmutz verunreinigt, sodass eine Kontamination der geschnittenen Produkte nicht ausgeschlossen werden konnte.
- Der Teigkneter war verunreinigt.
§ 3 Satz 1 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV);
Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II;
§ 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV).