Schädlingskontrolle
- Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte. Die Lebensmittel waren dadurch einer Kontamination ausgesetzt und somit nicht sicher.
Lagerraum/Lager groß
- Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
- Es wurden Lebensmittel (Kartoffeln, Zwiebeln, Getränkeflaschen etc.) so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination durch Schädlinge nicht auszuschließen war.
- Mehrere Ausrüstungen (Pfannen, Töpfe, Bain Marie, Wok etc.), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt.
Fleisch- und Wurstabteilung
- Der Hackblock war schimmelähnlich verunreinigt, sodass Lebensmittel, die damit in Berührung kommen, einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren.
Verkaufsraum
- Es wurden ein Mäusebefall sowie eine verendete Maus festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Lager 1/groß
- Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
§ 3 Satz 1 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV);
Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II;
§ 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV).