MARA Market Gießen Bahnhof GmbH

Bahnhofstr. 82-86

35390 Gießen

Verstoß festgestellt am 27.02.2026

Im Fleischkühlraum links wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt. Hier wurden u. a. unverpackte, offene Lebensmittel, wie z. B. Hähnchen- und Hackfleisch sowie Innereien (z. B. Hühnerherzen) unabgedeckt gelagert. Einige der Behälter, in welchen die vorgenannten Lebensmittel aufbewahrt wurden, standen in Bodennähe auf Kisten, welche schimmelähnliche Verunreinigungen aufwiesen. Zudem wies der Boden des Fleischkühlraums Verschmutzungen auf.
Eine nachteilige Beeinflussung der im Fleischkühlraum offen gelagerten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Zusätzlich bestanden in der Metzgereiabteilung erhebliche Hygienemängel. Hier waren Maschinen und Lebensmittelbedarfsgegenstände, wie die Knochenbandsäge, der Fleischwolf, das Schneidebrett sowie der Hackklotz, mit alten Fleischresten stark verunreinigt. Dadurch bestand die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von verarbeiteten Fleischstücken. In der Tiefkühltruhe wurde Lebensmittelverpackungsmaterial, wie Kartonagen, unmittelbar auf unverpacktem, offenem Fleisch aufbewahrt, was dieses der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung aussetzte. Die Metzgereitheke, in der unverpacktes Hackfleisch, Frischfleisch und Innereien zum Verkauf vorrätig gehalten wurden, war unterhalb der Kühlschubladen sowie im Innenbereich schimmelähnlich verunreinigt, so dass eine nachteilige Beeinflussung des unverpackten Fleisches nicht ausgeschlossen werden konnte. Des Weiteren war in der Metzgereiabteilung zum Kontrollzeitpunkt die Warmwasserzufuhr weder beim Handwaschbecken noch beim Spülbecken oder sonstigen Wasserentnahmeeinrichtungen gegeben, so dass eine ordnungsgemäße Reinigung der Hände zwischen den Produktionsschritten nicht gewährleistet war.
angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine sofortige Grundreinigung der vorgenannten Betriebsräume sowie die unverzügliche Beseitigung der hygienischen Mängel angeordnet. Es fand eine unschädliche Beseitigung der offenen, unverpackten Fleischwaren aus dem Kühlraum links sowie der Metzgereitheke statt. Das Herstellen, Verarbeiten und Abgeben von Lebensmitteln in der Metzgereiabteilung wurde untersagt.
Bemerkung: Bei einer noch am gleichen Tag erfolgten Nachkontrolle waren die hygienischen Mängel weitestgehend behoben, so dass die Schließung der Metzgereitheke bereits am 27.02.2026 aufgehoben werden konnte.

Rechtsgrundlagen:
Fleischkühlraum
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,

Metzgereiabteilung
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 2 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. III Nr. 2a i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

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