Star Kebab

Bahnhofstr. 49

63486 Bruchköbel

Verstoß festgestellt am 03.03.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren Ausrüstungsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, wie ein Schneidebrett, die Gemüseschneidmaschine sowie die Teigmaschine verunreinigt.

Die Mängel sind zum Zeitpunkt vom 12.03.2026 behoben worden.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Vorbereitung mit Spülbereich:

Die obenliegende Schneidefläche des grünen Schneidebrettes war nicht unerheblich aufgeraut und zum Teil dunkel verfärbt. Die auf der Arbeitsfläche liegende Seite dieses Brettes war schwarz, schimmelähnlich Verfärbt und verschmutzt (Niederschrift planmäßige Routinekontrolle vom 04.03.2026 zur Betriebskontrolle vom 03.03.2026 (NB) Nr. 15).

Die Gemüseschneidemaschine, die auf der unteren Abstellfläche des Arbeitstisches stand, war mit angetrockneten Rückständen verunreinigt.

Die Teigmaschine war im Bereich der Halterung des Knethakens mit bräunlichen teils fettigen Rückständen verunreinigt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Kühlhaus:

Der Deckel, mit dem die Kunststoffbox mit geriebenem Käse abgedeckt wurde, war am Rand abgebrochen.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke / Tresen:

Der Innenraum der Saladette, insbesondere die Decke und die Verdampfereinheit waren mit braunen Belägen verunreinigt.

Der Innenraum des rechten Getränkekühlschrankes war im Bereich der Einlegegitter und des Bodens schimmelähnlich verunreinigt.

Der Innenboden des Kühltisches war unter den Kühlschubladen mit trockenen Lebensmittelrückständen verunreinigt.

Die Kühlvitrine war im Bereich der Bodenwanne verunreinigt.

Vorbereitung mit Spülbereich:

Die Tiefkühltruhe im Vorbereitungsraum, in der Drehspieße lagerte, war nicht unerheblich im Innenraum beschädigt (NB Nr. 14). Teilweise waren Innenwände so durchstoßen, dass das darunter befindliche Isoliermaterial offen war. Das Weiteren waren diese Stellen mit braunen gefrorenen Flüssigkeitsansammlungen und der Innenraum mit div. Lebensmittelrückständen verschmutzt. Der Deckel dieser Truhe war an der Dichtung beschädigt und verschmutzt.
Neben der Gefriertruhe lagerten volle Peperoni-Eimer auf dem Boden.

Mehrere Bäckerkisten waren mit dunklen Belägen verunreinigt. In diesen Kisten lagerte eingepacktes Fladenbrot.

Kühlhaus:

Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden unter dem Regal gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden.

Es wurden Lebensmittel in ungeeigneten Kontaktmaterialien gelagert bzw. kamen mit diesen in Berührung.

Des Weiteren lagerten Nuggets in einer Ikea-Kiste (Samla). Dieses Produkt ist nicht für den
Lebensmittelkontakt geeignet.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche (oder eines Betriebsbereiches oder Gegenstands) war unzureichend.

Vorbereitung Spülbereich:

Die Silikonfugen an den Arbeitsflächen im Spülbereich waren schimmelähnlich verunreinigt.

Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen (z.B. Gefriertruhen) verunreinigt.

Die Fensterbank war verunreinigt.

Die Mängel sind zum Zeitpunkt vom 12.03.2026 behoben worden.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Main-Kinzig-Kreis

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