Meena Bazar

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Verstoß festgestellt am 11.03.2026

11.03.2026: Es wurden wiederholt Mängel im Umgang mit kühlungsbedürftigen Lebensmitteln (Geflügelfleisch und Innereien) festgestellt. Zudem wurden weitere Mängel bei der Lagerung von unverpacktem Fleisch, bei dem Reinigungszustand von Gegenständen mit Lebensmittelkontakt sowie deren Instandsetzung festgestellt. Zudem wurden wiederholt Mängel bei der Kennzeichnung von Geflügelfleisch dokumentiert.
12.03.2026: Bei einer Verdachtskontrolle am 12.03.2026 wurde festgestellt, dass in mehrfacher Hinsicht die bestehenden Untersagungen missachtet wurden und ohne Freigabe weiterhin leicht verderbliche Lebensmittel aus der Kühltheke in den Verkehr gebracht wurden.

Geflügelfleisch und Inneren wurden wiederholt bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Frischfleischtheke:

11.03.2026:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle zeigte die Temperaturanzeige der Theke für Inneren und Geflügelfleisch eine Temperatur von +8°C an. Mit einem kalbrierten amtlichen Thermometer Ebro TLC 750i wurden folgende Kerntemperaturen gemessen:

a) rohe Hähnchenleber: 8,1°C.
b) rohe Geflügelmägen: 7,8°C
c) rohe Geflügelherzen: 7,3°C
d) rohe Hähnchenschenkel: 6,9°C
e) rohe Geflügelflügel: 6,3°C
f) rohe Geflügelbruststücke: 5,3°C
g) rohe Geflügelkeulen: 7,1°C

Eine unschädliche Entsorgung wurde angeordnet. Die Ware wurde während der Kontrolle entsorgt.

12.03.2026:
Verdachtskontrolle, ob die am 11.03.2026 ausgesprochene Untersagung der Kühltheke eingehalten wurde.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde die Kühltheke für Innereien und Geflügelfleisch genutzt. Da in der Kühltheke eine abweichende Umgebungstemperatur gemessen wurde, wurden in verschiedenen Innereien und Geflügelfleischteilen Kerntemperaturen gemessen. In den Innereien wurden Temperaturen zwischen 5,4 und 5,7°C gemessen. Diese wurden noch in der Kontrolle unschädlich entsorgt.

In den Geflügelfleischteilen wurden Temperauren zwischen 2,9 und 5,2°C gemessen. Die Kühltheke wurde noch kälter eingestellt und das Geflügelfleisch wurde umgelagert.

Vorrätig gehaltenes unverpacktes Fleisch wurde wiederholt bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

11.03.2026:
Im Kühlhaus lagerten rohe unverpackte Fleischteile gemeinsam mit Kartonagen.

Am Kühlverdampfer wurde augenscheinliche Schimmelbildungen und Staubanhaftungen festgestellt. Im Kühlhaus lagerte rohes, teilweise unverpacktes Fleisch.

12.03.2026:
Kühlhaus Frischfleisch:
Im Kühlraum wurden unverpackte Fleischteile unzulässigerweise mit Kartonagen aufbewahrt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Frischfleischtheke:
11.03.2026:
Knochenbandsäge:

a) Die Knochenbandsäge war um das Gehäuse mit einem verunreinigten Expander umschlossen. Es standen zudem unzählige Stoff/Kunststoffteilchen ab.
b) An den Zahnrädern der Bandsäge waren angetrocknete Reste, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Ein Fleischwolfstopfer, der mit Lebensmitteln in Berührung kommt, war wiederholt beschädigt und wurde somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.


Frischfleischtheke:
11.03.2026:
Die roten Schneidebretter wiesen zahlreiche Einkerbungen auf und hatten damit keine glatte Oberfläche. Der Stösel des Fleischwolfs war an der Stoßkante abgenutzt und wies keine glatte Oberfläche auf.

Nicht vorverpacktes Geflügelfleisch wurde wiederholt ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung zum Verkauf angeboten. Zugleich wurde gegen eine bestehende Verfügung zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung verstoßen.

11.03.2026:
Es wurde loses Geflügel in den Verkehr gebracht, das unvollständig gekennzeichnet war, es fehlte die Angabe der Handelsklasse, des Angebotszustandes (frisch, gefroren, tiefgefroren) und die empfohlene Lagertemperatur sowie die Zulassungsnummer des Schlacht-/Zerlegebetriebes, Angabe des Ursprungslandes (nur aus Drittländern). Unter anderem fehlte die Kennzeichnung für folgendes Geflügelfleisch:

a) vorverpackte ganze Hähnchen
b) Schenkel
c) Flügel
d) Keulen
e) Bruststücke.

12.03.2026:
Für das angebotene Geflügelfleisch fehlten zum Teil die Angaben der Handelsklasse, des Angebotszustands, Herkunftsangabe und des Verbrauchsdatums.

Zu Nr. 1)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe g Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 18. April 2018 (BGBl. I S.480 (619)), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1.1 und Kapitel II Nr. 3.1.2 Tier-LMHV.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 i.V.m. § 36 Abs. 3 Nr. 3 c Marktorganisationsgesetz vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung.

Veröffentlichungsdatum: 20.04.2026

Main-Kinzig-Kreis

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