Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäuse- sowie Schabenbefall festgestellt. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.
Bei der zweiten Nachkontrolle am 05.03.2026 waren die Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004