Ägäis Grill

Limesstr. 2

63486 Bruchköbel

Verstoß festgestellt am 03.02.2026

Es wurden in sämtlichen Betriebsbereichen zum Teil erhebliche und eklatante Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren mehrere Lebensmittel verdorben und nicht mehr zum Verzehr geeignet, leicht verderbliche kühlungsbedürftige Lebensmittel wurden bei zu hohen Temperaturen aufbewahrt, sämtliche Betriebsbereiche sowie Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren erheblich verunreinigt. Im gesamten Betrieb wurde keine gute Lebensmittelhygiene sowie keine ausreichende Handhygiene gewährleistet.
Inzwischen wurden die Mängel vollständig behoben.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung in einem verunreinigten Kühltisch nicht vor Kontamination geschützt.

Theke/ Tresen:
Der Innenraum des Kühltisches war u.a. mit angetrockneten Lebensmitteln und braunen Belägen verunreinigt. An den Einlegerosten klebten Beläge. In diesem Kühlschrank wurden offene Lebensmittel gelagert, u.a. angeschnittene Paprika, Thunfisch und weitere

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt, u.a.:

- Lagerten Gewürze in Gläsern und Kunststoffbehältern, die nicht unerheblich von außen verschmutzt waren,
- Der Eimer mit Tee war von außen mit Belägen verschmutzt,
- In einem auf dem Regal lagerten Schüsseln, die verschmutzt waren,
- Ein Messbecher war mit Belägen verschmutzt,
- In Schubladen links neben der Spüle lagerten verschmutzte Messer, Kellen, Küchenquirl und Ausrüstungsgegenstände.
- Links neben Spüle stand eine verschmutzte Küchenmaschine.
- In einem mit dunklen Belägen verschmutzen Korb lagerten unterhalb des Herdes Kartoffeln.

Vorbereitungsraum im Keller:
Die Gemüseschneidemaschine war von außen mit angetrockneten Belägen verunreinigt.
Das Teigknetergehäuse war im Bereich zwischen Kopf und Kessel sowie am Eingreifschutz verunreinigt.

Der Tischdosenöffner war angerostet. Des Weiteren waren Bereiche um den Öffnerdorn verschmutzt.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel an verschiedenen Punkten gelagert, u.a:

- Lagerten in der Küche eingelegte Feigen, die augenscheinlich geschimmelt haben.
- Im Kühltisch im Thekenbereich lagerte eine eingetrocknete Mango.
- Im Kühlraum lagerten augenscheinlich schimmelnde eingelegte Feigen.
- In einem Glas wurden Lebensmittel in einer Flüssigkeit eingelegt. Es konnte deutliche Blasenbildung festgestellt werden.

Geflügelfleisch wurden bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Küche:
Es wurde Geflügelfleisch gelagert, dessen Innentemperatur + 4 °C überschritten hatte.
Die Kernmessung ergab eine Temperatur von +6,1°C.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke/ Tresen:
Die Schubladendichtungen des Kühltisches waren verunreinigt.

Die Aufsatzkühleinrichtung war insbesondere an der Unterseite, die sich über der Arbeitsfläche befand, mit grauen Belägen verunreinigt. Auch die Deckel der leeren Behälter im Gerät waren verschmutzt.

Es wurden Lebensmittelbehälter (Ölkanne) auf dem verschmutzten Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Küche:
Mehrere Kühleinrichtungen waren verunreinigt, u.a.:

Kühltisch rechts neben der Tür:
a. Die Schubladen waren mit Belägen und losen Bestandteilen verschmutzt. Teilweise klebten verpackte Lebensmittel am Boden fest.
b. Die Schubladenanschläge am Kühltisch waren mit braunen Rückständen behaftet.
c. Der Innenboden war mit zum Teil schleimigen Rückständen verschmutzt.

Saladette am Herd:
a. An den Innenwänden klebte grüne Lebensmittelrückstände. Des Weiteren waren die Wände verschmiert und mit Rückständen beklebt.
b. Der Boden war mit schleimig-schmierigen Belägen und Schmutzrückständen verschmutzt.

Das Mikrowellengerät war im Innenraum mit Anhaftungen verunreinigt.

Ein Großteil der Abstellflächen (Regale, Tische) war mit Belägen und losen Bestandteilen verschmutzt. An der Saladette war die obere Abstellfläche mit verschmutzter Alufolie belegt. Das Weiteren waren Greifflächen an Schränken und Kühlgeräten mit angetrockneten Belägen verschmutzt.

Kühlraum (Keller):
Der Verdampfer war im Innenraum schimmelähnlich verunreinigt.
Einige verpackte Lebensmittel (u.a. Asiatische Mayoo Sauce und Tahini-Paste) schimmelten auf der Packung.
Die Unterseiten der Regalböden waren schimmelähnlich verunreinigt.

Vorbereitungsraum im Keller:
Die Tiefkühltruhe war an der Anschlagfläche der Deckeldichtung mit dunklen Belägen verunreinigt.

Tiefkühlhaus im Keller:
Die Türdichtung war beschädigt und schimmelten augenscheinlich.

6.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Theke/ Tresen:
Die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine waren verunreinigt. Des Weiteren schimmelte augenscheinlich der Innenraum in der rechten Ecke.

Die für die Reinigung der Trinkgefäße verwendeten Spülbürsten waren verschlissen und vergilbt, sodass eine Reinigung der Trinkgefäße nicht im erforderlichen Maße erfolgen konnte. Ein Kontaminationsrisiko für Lebensmittel war nicht auszuschließen. Weiterhin war der Standfuß mit anhaftenden, schleimigen Belägen verschmutzt.

Küche:
Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren mit grauen und dunklen Belägen verunreinigt. Weiterhin war der Innenraum mit grauen Belägen und Rotschmiere behaftet.
7.)
In den nachfolgenden Betriebsbereichen war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Theke/ Tresen:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr. Des Weiteren waren die Seifen- und Papierhandtuchspender verschmutzt.

Küche:
Das Handwaschbecken war mit Gegenständen (u.a. Pfanne, GN-Blech) belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Weiterhin war das Handwaschbecken sowie der Seifen- und Handtuchspender mit Anhaftungen verschmutzt.

Personaltoilette im Keller:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.

Inzwischen wurden die Mängel vollständig behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe g Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 18. April 2018 (BGBl. I S.480 (619)), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1.1 Tier-LMHV.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 13.03.2026

Main-Kinzig-Kreis

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