Am 27.01.20226 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung oder Kontamination der Lebensmittel und Speisen darstellten. Der Bierkeller, das Kühlhaus sowie die Küche waren zum Teil verschmutzt. Weiter waren Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen, Oberflächen und Geräte verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Es wurden Lebensmittel unter unhygienischen Umständen gelagert. Es wurden Lebensmittelabfälle nicht geschlossen gelagert. Es musste eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion der betroffenen Räumlichkeiten, insbesondere Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen, Oberflächen und Geräte angeordnet werden. Das Behandeln, Herstellen und Inverkehrbringen von Speisen wurden im Betrieb bis zu einer Abnahme untersagt.
Am 30.01.2026 waren die festgestellten Mängel behoben.
Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kapitel I Nr. 1, Nr. 2a, b und c, Kapitel V Nr. 1a, Kapitel VI Nr.2, Kapitel IX Nr. 3 der Verordnung (EG) 852/2004, § 3 Satz 1 LMHV