Gesamtbetrieb: Der Betrieb war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmittel wurden auf Grund der festgestellten Mängel untersagt. Eine nachteilige Beeinflussung auf Lebensmittel konnte nicht ausgeschlossen werden.
Ein Großteil der Hygienemängel war bei den Nachkontrollen am 23.01.2026 sowie am 27.01.2026 beseitigt, der Betrieb wurde am 23.01.2026 wieder zur Öffnung freigegeben.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3 VO (EG) Nr. 852/2004