Aydin Market

Kurt-Schumacher-Platz 10

63454 Hanau

Verstoß festgestellt am 14.01.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war die Theke in der Metzgereiabteilung, in der sich offene, leicht verderbliche Lebensmittel befanden verunreinigt und verschimmelt. Zudem wurden im Verkaufsraum offen Backwaren in teilweise verunreinigten Bäckerkisten zum Verkauf angeboten.
Die Mängel waren in der Nachkontrolle teilweise noch nicht behoben.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Metzgereiabteilung:

Die Theke befand sich stellenweise in einem unhygienischen Zustand (Niederschrift Kontrolle nach Aktenlage vom 20.01.2026 zur Betriebskontrolle vom 14.01.2026 (NB)):
- Die Randbereiche, insbesondere die Ecken schwer zugängliche Stellen waren mit dunklen Schmutzanhaftungen und stellenweise augenscheinlicher Schimmelbildung verunreinigt.
- An der Kabellage befand sich stellenweise augenscheinliche Schimmelbildung.
- An den Haltestreben wurde stellenweise augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.
- In einer weißen Kunststoffschale wurden Oliven angeboten. Das Behältnis war über die Befüllung hinweg mit angetrockneten Lebensmitteln verunreinigt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich offene Lebensmittel in der Theke: rohe Fleischwaren sowie Oliven, Weichkäse etc.

Verkaufsraum:

Die o.g. offenen Backwaren wurden teilweise in verunreinigten Bäckerkisten zum Verkauf angeboten. Die Kisten waren mit dunklen Schmutzanhaftungen stellenweise verunreinigt, teilweise direkt an Lebensmittelkontaktstellen.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Metzgereiabteilung:

Der Hackklotz war in einem verunreinigten Zustand:
- Die Oberfläche war dunkel verfärbt und wies Unebenheiten auf.
- Unter dem Eisenring sammelten sich Fleischreste, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Die Teigmaschine war am Rührhaken, am Gehäuse und am Aulass des Rührhakens mit angetrockneten, rohen Fleischresten verschmutzt.

An Fleischerhaken hingen verunreinigte und teils korrodierte Lochscheiben.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Verkaufsraum:

Offene Backwaren wurden ohne Hust- und Spuckschutz in Selbstbedienung, frei zugänglich, zum Verkauf angeboten.

In einer Tiefkühltruhe im Kundenbereich wurden in einer offenen Kunststofftüte teils vereiste Klauen vorgefunden.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche (oder eines Betriebsbereiches oder Gegenstands) war unzureichend.

Metzgereiabteilung:

Die Wandhalterung für Messer etc. war verunreinigt und teilweise korrodiert

Nicht vorverpacktes Geflügelfleisch wurde ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung zum Verkauf angeboten.

Metzgereiabteilung:

Zum Zeitpunkt der Kontrolle fehlt in der Metzgerei jegliche Kennzeichnung der angebotenen Frischfleischwaren. Rohes Geflügel, Rind und Lammfleisch sowie Innereien wurden ohne Kennzeichnung angeboten.

6.)
Für die im Betrieb angebotenen Speisen/ Getränke fehlte eine ordnungsgemäße Zusatzstoffkennzeichnung.

Metzgereiabteilung:

Die schwarzen Oliven waren als geschwefelt gekennzeichnet. Eine Kennzeichnung als "geschwärzt" fehlte.

7.)
Lebensmittel wurden ohne ausreichende Kennzeichnung (Einfrierdatum) in den Verkehr gebracht.

Verkaufsraum:

Zudem befanden sich in der Tiefkühltruhe selbst eingefrorene rohe Fleischteile ohne Kennzeichnung.

8.)
Vorverpackte Lebensmittel wurden ohne deutsche Kennzeichnung in den Verkehr gebracht.

Verkaufsraum:

Vorverpackte Lebensmittel ohne ordnungsgemäße deutsche Kennzeichnung wurden zum Verkauf angeboten. U.a.Altunsa: Chocken Flavored Bouillon.

Die Mängel waren in der Nachkontrolle teilweise noch nicht behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 i.V.m. § 36 Abs. 3 Nr. 3 c Marktorganisationsgesetz.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 7 Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 5 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Lebensmittelzusatzstoff- Durchführungsverordnung.

Zu Nr. 7.)
§ 6 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 14 Bst. c i.V.m. § 4 Abs.1 Satz 1 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung i.V.m. § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. Artikel 10 Abs.1 i.V.m. Anhang III Nr. 6.1 (VO) EG Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 8.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011.

Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Main-Kinzig-Kreis

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