Tansas Cash GmbH

Lamboystraße 6

63452 Hanau

Verstoß festgestellt am 15.12.2025

Im Zuge der Kontrolle wurden teilweise erhebliche Mängel im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln in der Frischfleischabteilung sowie im Kühlraum der Metzgerei festgestellt. Zudem war in der Backvorbereitung keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.
Die Mängel wurden in der Zwischenzeit nachweislich beseitigt.

Vorrätig gehaltenes Fleisch wurde in der Metzgerei bei der Lagerung in einem unhygienischen Kühlraum nicht vor Kontamination geschützt.

Kühlraum Metzgerei:
An diversen Stellen wurde augenscheinliche Schimmelbildung/Sporenbildung festgestellt:

a) Am Verdampferschutzgitter
b) Am Verdampfergehäuse
c) An diversen Stellen der Wand
d) An der Decke

Im Kühlraum lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel wie rohes Fleisch.

In einer Mengmulde lagerten in diversen Behältern rohe Fleischteile aufeinander gestapelt. Ein GN-Behälter war verbogen, eine Kunststoffwanne abgenutzt und teilweise ausgebrochen.

Die Eingangstür war an der oberen Kante mit dunklen Schmutzanhaftungen und stellenweise augenscheinlicher Schimmelbildung verunreinigt.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Rohwurst wurde in den Verkehr gebracht.

Frischfleischabteilung:
In der Theke hing ein Ring Rohwurst, der neben Salzkristallen auch augenscheinliche, weiß-pelzige Schimmelbildung aufwies.

Im Betrieb war in der Backvorbereitung keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Bereich Backvorbereitung (Lager):
In einer unhygienischen Umgebung wurden Backwaren (u.a. Sesamringe) auf Bleche gesetzt. Folgende Mängel wurden festgestellt:

a) Die Wand hinter der Arbeitsfläche war verschmutzt.
b) Oberhalb der Arbeitsfläche lagerten verstaubte Elektroartikel und weitere abteilungsfremde Gegenstände.
c) Neben der Arbeitsfläche lagerten Reinigungsgeräte und Kartonage.
d) Der Fußboden war insgesamt verschmutzt, insbesondere unter der Arbeitsfläche.
e) Die Abdeckhaube des Stikkenwagens war verunreinigt.

Im Bereich Backvorbereitung war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Bereich Backvorbereitung (Lager):
Ein Handwaschbecken mit fließend Warm- und Kaltwasserzufuhr war nicht vorhanden.

5.)
Gefrorene und wieder aufgetaute Lebensmittel wurden ohne entsprechenden Hinweis diesbezüglich und somit irreführend in den Verkehr gebracht.

Frischfleischabteilung:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden in der Theke vorverpacktes, gefrorenes rohes Fleisch angeboten. Eine Kennzeichnung, dass dieses gefroren war befand sich nicht auf der Verpackung. Die Lagerung erfolgte bei 4- 7°C, so dass im Laufe des Tages ein vollständiger Auftauprozess zu erwarten war und der gefrorene Zustand zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erkennbar war

Die Mängel wurden nachweislich behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.
Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Veröffentlichungsdatum: 19.01.2026

Main-Kinzig-Kreis

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