Bella Vita

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63579 Freigericht-Altenmittlau

Verstoß festgestellt am 19.08.2024

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u.a. im Küchenbereich) zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So war ein Großteil der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Küchenbereich verunreinigt.

Bei der Nachkontrolle am 20.08.2024 waren die Mängel behoben.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung (in verschimmelten Kühlschränken) nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:

Die Kühlschränke waren im Innenraum mit erheblicher Schimmelbildung verunreinigt. Die Einlegeböden, Einschübe, Türdichtungen, Anschlagsflächen sowie Verdampferschutzgitter und Verdampfer wiesen erhebliche Schimmelbildung auf. In den Kühlschränken lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel, u.a. gewaschener Salat, geriebener Käse, Tomatensauce.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:

Der Einstechdorn des Dosenöffners war wiederholt mit dunklen Anhaftungen verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Die Teigmaschine befand sich in einem unhygienischen Zustand:
- Am Gehäuse, oberhalb der Rührschüssel wurden dicke, krustige Teigrückstände festgestellt, die nicht vomTag der Kontrolle oder den Vortagen stammten.
- Auch an der Deckelhalterung wurden krustige Teigansammlungen festgestellt.

An einem Frittierkorb wurden schwarze, krustige Rückstände festgestellt.

Der elektrische Käsehobel war an der Unterseite des Deckels mir gelben, krustigen Altverschmutzungen verunreinigt.

Lager/Spülbereich:

Unter der Spüle wurde ein Eimer mit Messern vorgefunden. Diese waren erheblich mit Staub bedeckt.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Küche:

Auf dem Tiefkühlschrank stand eine Kunststoffschale mit Paniermehl. Im Paniermehl sowie an der Kunststoffschale innen und außen befanden sich angetrocknete Ei- und Fleischreste.

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:

Die Türdichtungen der Saladette waren wiederholt mit augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt. Unter dem Schneidebrett sammelten sich dunkle Schmutzanhaftungen.

Lager (unten)

Mehl in Papiersäcken wurde wiederholt gemeinsam mit Autoreifen etc. gelagert.

Fenster, die nach außen geöffnet werden können, waren nicht mit Insektenschutzgittern versehen.

Sämtliche Fenster waren wiederholt geöffnet. Insektenschutzgitter waren nicht vorhanden.
Im Betrieb wurden mehrere Fliegenleimfallen mit einer Vielzahl von toten Fliegen vorgefunden auch oberhalb von Bereichen, in denen mit offenen Lebensmitteln umgegangen wurde.

6.)
Der Betrieb verfügte im Küchenbereich über kein ordnungsgemäß, funktionsfähiges Handwaschbecken.

Küche

Ein als Handwaschbecken genutztes Becken war vollständig mit einem Nudelsieb zugestellt. Die erforderlichen Auflagen zur Nutzung des Handwaschbeckens im Spülbereich wurden nicht erfüllt.

7.)
Am Handwaschbecken in der Betriebstoilette war keine Warmwasserzufuhr vorhanden und das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

8.)
Es wurden Lebensmittel in ungeeigneten Kontaktmaterialien (Müllsäcken) gelagert bzw. kamen mit diesen in Berührung.

Küche:
In einem Kühlschrank wurde Pizzateig in einem gelben Abfallsack vorgefunden.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. II Nr. 1 d VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 8).
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004.

Veröffentlichungsdatum: 17.10.2024

Main-Kinzig-Kreis

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