Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäuse- und Schabenbefall festgestellt. Der Betrieb war so stark mit Ausscheidungen von Schädlingen verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen angeordnet wurde. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.
Bei der zweiten Nachkontrolle am 13.06.2024 waren die hygienischen Mängel vollständig beseitigt. Der Betrieb wurde wieder geöffnet.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004