Verwendung fremder Fotos auf Verkaufsplattformen
Private Verkäufer, die gebrauchte Artikel auf Internetplattformen anbieten, nutzen zur Bebilderung ihrer Angebote häufig Fotos, die sie nicht selbst gemacht, sondern im Internet kopiert haben. Oft handelt es sich dabei um hochwertige Fotos, die Hersteller für werbliche Zwecke verwenden. Wer das tut, muss damit rechnen, vom Rechteinhaber, beispielsweise vom Fotografen, abgemahnt und auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt zu werden. Kosten in Höhe von mehreren hundert Euro können die Folge sein – abhängig davon, wie erheblich der Urheberrechtsverstoß gewesen ist. Bei der Bewertung spielen verschiedene Aspekte eine Rolle: Hat der Betroffene bereits mehrfach gegen das Urheberrecht verstoßen? Wurde das Foto lediglich für einen kurzen Zeitraum im Rahmen eines Privatverkaufs verwendet? Betreibt der Verkäufer einen Handel mit gebrauchter Ware, die ein gewerbliches Ausmaß angenommen hat?
Die Gerichte gestehen den Rechteinhabern meist hohe Schadenersatzforderungen zu. Sie gehen dabei auch von Honorarlisten der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) aus und versuchen zu ermitteln, welchen Betrag ein Nutzer im Geschäftsleben tatsächlich hätte zahlen müssen, wenn er sich beim Fotografen die Rechte gekauft hätte.
Tipp: Um Streitigkeiten und damit verbundenen Kostenrisiken von vornherein aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, vor dem Einstellen des Angebots ein Foto mit der eigenen Kamera zu fertigen.
Vorschaubilder auf Social Media
Beim Posten eines Links generieren soziale Netzwerke wie zum Beispiel Facebook ohne weiteres Zutun des Users winzige Vorschaubilder (Thumbnails). Diese sollen andere Nutzer zum Anklicken animieren. Oft sind die Bilder so klein, dass man sie kaum noch erkennen kann. Auch diese winzigen Vorschaubilder sind urheberrechtlich geschützt.
Kunstwerke in sozialen Netzwerken
Stellen Künstler ihre Texte oder Bilder selbst in die gängigen sozialen Netzwerke ein und versehen ihre Seiten auch noch mit einem Like-Button oder einer Empfehlen-Schaltfläche, bringen sie damit zum Ausdruck, dass ihre Seite mit sämtlichen Inhalten und Funktionen geteilt und verbreitet werden soll. Anderenfalls wäre ihr Verhalten widersprüchlich.
Nicht eindeutig geklärt ist, ob die Vorschaubilder auch dann angezeigt werden dürfen, wenn der Künstler weder einen Like-Button noch eine Empfehlen-Schaltfläche auf seiner Seite hat. Austauschen, Liken und Teilen diverser Inhalte gehört jedoch zu den wesentlichen Merkmalen der sozialen Netzwerke. Wer seine Werke im sozialen Netzwerk frei zugänglich macht, muss daher auch damit rechnen, dass andere Nutzer diese teilen und verbreiten. Doch diese Auffassung ist umstritten.
Abmahnungen vorbeugen
Wer sicher gehen will, sollte die Vorschaubildfunktion beim jeweiligen sozialen Netzwerk abschalten – auch wenn der eigene Auftritt unbebildert vielleicht nicht mehr so ansprechend aussehen mag. Möglich ist es, den Account nur den eigenen Freunden zugänglich zu machen. Generell empfiehlt es sich, immer nur eigene Fotos, Texte, Filme und sonstige Dateien zu posten. Wer fremde Inhalte hochlädt, sollte sich vorab die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Rechteinhabers geben lassen und auf eine deutliche Quellenangabe achten. Besser mal auf einen Post verzichten, wenn hinsichtlich der Rechtslage Zweifel bestehen.
Eingebundene Videos
Videos bei Youtube, Vimeo oder anderen Videoplattformen lassen sich nicht nur auf den Webseiten der jeweiligen Anbieter ansehen, sondern können auch in die eigene Webseite oder in den eigenen Blog eingebettet werden. Das wirkt so, als wäre das Video Teil der jeweiligen Webseite. Tatsächlich wird es aber direkt von der Videoplattform geladen. Es bleibt an der Originalquelle und wird von dort gestreamt. Doch ist das überhaupt erlaubt? Wurde das Video frei zugänglich beispielsweise bei Youtube veröffentlicht, ist das Einbetten zulässig, solange das Video keine fremden Urheberrechte verletzt.
Rechtswidrig eingestellte Videos
Wer ein Video auf seine Webseite oder in seinen Blog einbettet, das von einem anderen rechtswidrig auf eine Videoplattform gestellt wurde, kann unter Umständen als „Mitstörer“ zur Verantwortung gezogen werden, weil er für die Verbreitung eines illegal online gestellten Videos sorgt und über seine eigene Seite einen Zugangskanal eröffnet. Hier sollte unbedingt vorab geprüft werden, ob das Video aus einer offiziellen, vom Rechteinhaber autorisierten Quelle stammt. Aufgepasst bei Videos, die von Youtube-Nutzern mit Fantasienamen hochgeladen wurden! Hier ist nur schwer nachvollziehbar, ob diese autorisiert sind.
Offensichtlich rechtswidrige Videos mit pornografischen, Gewalt verherrlichenden oder verfassungsfeindlichen Inhalten sollte man auf gar keinen Fall einbetten.
Tipp: Wer Zweifel hat, ob beim Einstellen eines Videos alles mit rechten Dingen zugegangen ist, sollte lieber die Finger davonlassen. Wer vom Rechteinhaber darauf hingewiesen wird, dass er ein rechtswidriges Video eingebunden hat, sollte umgehend reagieren und das Video entfernen.
Selbst erstellte Videos
Auch wer der Öffentlichkeit per Internet-Video zeigen möchte, wie gut er Songs seiner Lieblingsband nachsingen kann oder wer vorhandenes Rohmaterial zu einem neuen Lied zusammenmixt, muss grundsätzlich Rechte und Lizenzbedingungen beachten. Bei bekannten Musikstücken werden häufig Lizenzgebühren fällig, an denen neben den Urhebern (Komponisten und Texter) auch die ausführenden Interpreten und Produzenten, Musiker und Plattenfirmen/Labels verdienen. Unter Umständen werden sogar GEMA-Gebühren fällig. Streng genommen muss man vor dem Hochladen eines Videos alle beteiligten Rechteinhaber um Erlaubnis fragen. Das kann nicht nur teuer, sondern auch sehr kompliziert werden. Ebenfalls mit einer Abmahnung muss rechnen, wer Mitschnitte von Konzertaufnahmen, Theater- oder Kinoaufführungen hochlädt – es sei denn, der Veranstalter erlaubt dies ausdrücklich. (sie)
Stand: März 2024