Aus einer Hosentasche ragt ein Blister mit einer Tablette hervor.

Aufgepasst bei gesundheitsbezogener Werbung mit „in vitro“

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) München I ist es der Alsitan GmbH verboten, ihr Produkt „Cistus Plus Infektblocker“ mit der Aussage zu bewerben, dass es vor Viren schütze. Dies sei eine unbelegte und irreführende Behauptung.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Dieser Rechtsstreit vor dem Landgericht München I geht zurück auf den Dezember des Jahres 2021. Die Corona-Infektionszahlen waren damals in die Höhe geschnellt und die Pandemie hatte ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht.  Auf einem Plakat warb die Beklagte für ihre Lutschpastillen „Citus Plus Infektblocker“ mit folgenden Worten: „Jetzt zusätzlich vor Viren schützen, immer dann, wenn Sie keine Maske tragen, zum Beispiel beim Stadtbummel, Essen gehen, Freunde treffen, Fest feiern, Fitness.“  Zusätzlich konnte man auf dem Plakat auch Menschen ohne Mundschutz beim Feiern, Sport und Bummeln sehen und eine vergrößerte Abbildung von Coronaviren. Ganz unten und in schwer leserlicher und kleiner Schrift war noch der unscheinbare Hinweis zu sehen, dass das Produkt „in vitro“ eine hemmende Wirkung auf das Eindringen von Coronaviren zeigen.

Gegen diese Form der Werbung hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) Klage eingereicht und begehrte von der beklagten Alsitan-GmbH deren Unterlassung.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Der vzbv ist der Ansicht, dass die Beklagte hier Aussagen ins Blaue hinein mache, die wissenschaftlich nicht belegt seien. Dadurch führe sie Verbraucherinnen und Verbraucher bewusst in die Irre.

Die Beklagte sieht die Sach- und Rechtslage hier vollständig anders. Durch den Zusatz „in vitro“ sei für jedermann klar, dass es sich bei der Studie, die dieser Aussage zugrunde liege, um eine Laborstudie an Zellkulturen handele.
Dem entgegnet der vzbv, dass Ergebnisse eines reinen Labortests nicht so ohne weiteres auf den menschlichen Organismus übertragbar seien. Ein Beleg für die Wirkung eines Medizinproduktes beziehungsweise Arzneimittels seien solche Studie jedenfalls nicht. Außerdem werde der winzige, mit bloßem Auge kaum erkennbare Zusatz von Passanten kaum wahrgenommen. Im Übrigen wisse eine durchschnittliche Verbraucherin beziehungsweise ein durchschnittlicher Verbraucher nicht genau, was „in vitro“ überhaupt bedeute.

Der letzten Ansicht hat sich auch das LG hier angeschlossen, der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung verurteilt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das LG erstinstanzlich entschieden. Es wurde kein Rechtsmittel eingelegt, sodass es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben wird.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Die Auswirkung dieses Urteils für Verbraucherinnen beziehungsweise Verbraucher liegt auf der Hand: Unternehmer dürfen nicht mit einer gesundheitsbezogenen Wirkweise werben, wenn wissenschaftliche Studien dies nicht auch belegen. Eine „in vitro“ – Studie, das heißt eine Laboruntersuchung an Zellkulturen, ist nicht dazu geeignet einen solchen Nachweis zu erbringen.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil stärkt Verbraucherinnen und Verbrauchern den Rücken, da sie zukünftig dieser irreführenden Werbung nicht mehr ausgesetzt sind. Zusätzlich ist dieses Urteil ein Warnhinweis für alle Unternehmen, dass sie auch in Krisenzeiten nur mit wissenschaftlichen Studien gesundheitsbezogen werben dürfen. Eine „in vitro“-Studie gehört – und das stellt dieses Urteil unmissverständlich fest -ganz offensichtlich nicht dazu.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

An dieser Stelle ist es ratsam, wenn sich Verbraucherinnen beziehungsweise Verbraucher die Situation von Werbung mit wissenschaftlich nicht belegter Wirkweise von Produkten vor Augen führen: Die irreführende Werbung ist aus dem Dezember 2021. Das Urteil erfolgte im Dezember 2023. Manchmal reicht Unternehmen eine Spanne von zwei Jahren aus, um genügend Geld mit einem Produkt zu verdienen, sodass es dann problemlos möglich ist, die Werbung zurückzunehmen oder gar den Vertrieb des Produktes einzustellen. Dem kann die Verbraucherin beziehungsweise der Verbraucher nur mit einer besonderen Wachsamkeit begegnen. Nach Lektüre dieses Urteils sollte man nicht mehr dem Irrtum erliegen, dass eine „in vitro“ – Studie diesen Nachweis erbringen kann. Trotzdem ist es ratsam, solche Werbung unverzüglich nach deren Bekanntwerden der Verbraucherzentrale vor Ort zu melden, damit von dort aus weitere Maßnahmen ergriffen werden können (zum Beispiel Abmahnung, Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Klage).

Wo ist die Entscheidung zu finden?

Das Urteil des LG München I vom 19.12.23 hat das Aktenzeichen AZ 33 O 12090/22.

Stand: Mai 2024

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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