Ein Mehrwegbecher liegt zwischen vielen Einwegbechern

Getränke & Essen zum Mitnehmen nun auch in Mehrwegverpackungen möglich

Lieferdienste und Restaurants sind jetzt verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. Ausgenommen werden nur kleine Betriebe wie Imbissbuden mit maximal fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetren Verkaufsfläche.

Um die Verpackungsflut in Deutschland einzudämmen und damit Abfälle zu vermeiden und Rohstoffe einzusparen hat der Gesetzgeber in mehreren Schritten Einfluss genommen und den Einsatz von Einwegverpackungen sanktioniert oder im Fall von Produkten wie Plastikgabeln oder -tellern unterbunden. Ab sofort müssen nun auch in der Gastronomie weitestgehend Mehrwegverpackungen für den Außer-Haus-Verkauf neben Einwegprodukten angeboten werden.  

Zusatz-Angebot Mehrwegverpackung

Einwegverpackungen werden nicht völlig aus Restaurants sowie bei Caterern und Lieferdiensten verschwinden. Denn die Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen wird als Ergänzung und nicht als Ersatz für bestehende Wegwerf-Verpackungsformen eingeführt. Mehrwegverpackungen dürfen dabei im Angebot nicht schlechter gestellt werden als Einwegverpackungen. Konkrete Folge der neuen Gesetzeslage ist daher, dass der Verkaufspreis inklusive Verpackung für Einweg und Mehrweg gleich sein muss. Es ist Anbietern jedoch gestattet, Probleme bei der Rückgabebereitschaft von Mehrwegverpackungen durch ein Pfandsystem zu vermeiden. Wird die Verpackung zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgegeben, stellt sich die Preisgleichheit zur Einwegverpackung wieder her. Auch müssen für alle mengenbezogenen Verkaufsvarianten entsprechende Mehrwegverpackungen für die Kunden wählbar sein. Damit das Mehrwegangebot auch von der Kundschaft angenommen wird, muss von den Anbietern der Speisen und Getränke deutlich darauf hingewiesen werden, dass Mehrwegverpackungen genutzt werden können und dass den Kunden dadurch keine Nachteile entstehen.

Welche Betriebe sind betroffen?

Die neuen Vorgaben betreffen alle „Letztvertreibenden“, also die Unternehmen, die den Verkauf oder die Ausgabe an den Endverbraucher übernehmen. Dies können Restaurants, Imbisse, Caterer, Kantinen oder Tankstellen sein. Etwas knifflig ist die Situation bei Lieferdiensten, da sie keinen Restaurantbetrieb führen, sondern sich rein auf die Lieferung der Produkte spezialisiert haben. Diese müssen daher selbst kein Mehrwegangebot vorhalten.

Ausnahmen von der Regel

Um kleinen Unternehmen entgegenzukommen, hat der Gesetzgeber eine Untergrenze für die Pflicht an Mehrwegangeboten eingezogen. So müssen Betriebe mit weniger als fünf Angestellten und einer für die Kunden zugänglichen Betriebsfläche von unter 80 Quadratmetern kein eigenes Mehrwegangebot vorhalten. Sie müssen es jedoch ermöglichen, dass Kunden ihr eigenes Geschirr mitbringen können. Filialbetriebe können sich dabei nicht darauf berufen, dass ihre jeweiligen Filialen unter den vorgegebenen Grenzen liegen. Überschreiten die einzelnen Betriebsstätten in der Summe die gesetzlichen Untergrenzen, wird jede Filiale so bewertet, als würde sie über den Grenzwerten liegen.

Die Einhaltung der Hygieneanforderungen obliegt dabei dem Anbieter bis zur Abgabe des Lebensmittels. Die hygienische Unbedenklichkeit der mitgebrachten Verpackung müssen die Kunden sicherstellen. Offensichtlich ungeeignetes oder verschmutztes Geschirr kann vom Gastrobetrieb abgelehnt werden. (eck)

Stand: Januar 2023

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