E-Roller oder auch E-Scooter sind Tretroller, die mit einem Elektromotor betrieben werden. Zum Losfahren müssen sie angetreten werden, danach kann man sich einfach auf das Trittbrett stellen, den Vortrieb übernimmt der Elektromotor. Das Bremsen erfolgt über die Reduktion der Antriebsenergie oder durch Betätigung einer Hand- und Fußbremse.
Die Akkus der E-Roller können an herkömmlichen Steckdosen aufgeladen werden. Da die Roller meist zusammenklappbar sind, können sie leicht überall hin mitgenommen werden.
Leihen statt kaufen
Die elektrischen Roller sind in vielen Städten auszuleihen. Die Ausleihe funktioniert ähnlich wie bei den Leihrädern über die jeweilige App des Anbieters. Hier müssen sich Interessierte zuvor registrieren, um ein Kundenkonto zu eröffnen. Um die Mietgebühren zu bezahlen, akzeptieren die meisten Anbieter Kreditkarte oder PayPal. Möchte man einen Roller mieten, zeigt eine virtuelle Karte wo freie Roller abgestellt wurden und welche sich in der Nähe befinden.
Beim gewünschten Roller angekommen, muss der Nutzer den QR-Code, welcher an den E-Rollern angebracht ist, mit der App einscannen oder die darunter stehende Nummer manuell eintippen. Passt alles, wird der Roller freigeschaltet.
Der Mietpreis setzt sich meist aus einer festen Aktivierungsgebühr und einem Preis für eine gestaffelte Nutzungsdauer zusammen. Zwar dürfen Personen ab dem 14. Lebensjahr bereits einen E-Roller fahren, das Ausleihen ist aber nur Personen ab dem 18. Lebensjahr vorbehalten.
Gut gemeint, doch schlecht gemacht
An sich klingt die Idee toll, Personen aus den Autos auf das Trittbrett zu bekommen und so die PKW-gefluteten Städte zu entlasten. Schließlich können die Scooter neben Fahrrädern und dem öffentlichen Nahverkehr eine gute Alternative zum Auto sein. Die Ausleihbarkeit macht sie auch für Touristen interessant.
Allerdings beklagen die Städte Probleme mit unzulässig im Verkehrsraum abgestellten Rollern und den damit verbundenen Behinderungen für den Fußgängerverkehr. Insbesondere Kinder und Menschen mit Einschränkungen sind dadurch gefährdet.
In einigen Städten gibt es mittlerweile Sperrzonen für die Roller, etwa auf öffentlichen Grünflächen oder in touristischen Bezirken. Hier ist das Abstellen der E-Roller verboten. Diese Bereiche sind per GPS markiert und sind über die Anbieter-App als rot markierte Fläche erkennbar. Grundsätzlich gilt für E-Roller bisher noch das gleiche, wie für Fahrräder: Sofern Passanten nicht behindert werden, dürfen sie auf dem Gehweg geparkt werden.
Regeln müssen eingehalten werden
Auch das Verhalten der Rollerfahrer im Straßenverkehr lässt noch zu wünschen übrig. Ob Slalomfahrten zwischen den Fußgängern, eine Spritztour zu Zweit oder nach der Feier alkoholisiert auf den Roller steigen: Hier hört der Spaß auf! Damit es nicht zu Unfällen kommt, sollten sich Nutzer unbedingt an die Verkehrsregeln halten.
- E-Roller nicht wild auf Gehwegen und in Fußgängerzonen abstellen: Für E-Scooter gelten die gleichen ausgewiesenen Strecken und Wege wie für Fahrräder. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn Radwege oder spezielle Fahrstreifen fehlen, darf man auf der Straße fahren. Auf Gehwegen ist das Fahren nur erlaubt, wenn ein entsprechendes Zusatzschild dies kennzeichnet. Wer sich nicht daran hält, kann mit einem Verwarnungsgeld zwischen 15 und 30 Euro rechnen.
- Kein Alkohol am Lenker: Für Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille macht man sich strafbar, wenn man sich mit dem Roller in den Straßenverkehr begibt. Hier drohen ein Bußgeld von 500 Euro sowie ein Fahrverbot – auch fürs Auto und Motorrad - von einem Monat und zwei Punkte in Flensburg. Übrigens: Wer bei 0,3 Promille ein auffälliges Fahrverhalten zeigt, macht sich ebenfalls strafbar. Fahrer unter dem 21. Lebensjahr und Führerscheinneulinge innerhalb der Probezeit dürfen unter Alkoholeinfluss gar nicht mehr aufs Trittbrett, hier gilt die 0,0 Promillegrenze.
- Nur eine Person pro Roller: E-Roller sind nur für eine Person zugelassen – auch wenn man zu zweit das zugelassene Gesamtgewicht nicht überschreitet.
- Hintereinanderfahren: Wer sich nicht daranhält und auf der Straße zu zweit oder dritt nebeneinander fährt, kann auch zur Kasse gebeten werden: Kostenpunkt 15 bis 30 Euro.
- Abbiegen aufzeigen: Wer abbiegen möchte, muss den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern dies ankündigen. Entweder zeigt der Fahrer durch das Handzeichen auf, in welche Richtung es gehen soll oder, so empfiehlt es ein Anbieter, mit einem Bein nach links oder rechts heraus und einem Schulterblick.
(Sie/Eck)
Stand: April 2024