Ein Mann hält fünf Konzertkarten in der Hand. Ein Stempel-Motiv liegt über diesem Bild mit der Aufschrift FAKE.

Aufgepasst bei der Ticketbuchung von Konzerten

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat einem Ticketanbieter auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hin untersagt, seine Homepage so zu gestalten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher wiederholt und nachdrücklich zum Abschluss einer Ticketversicherung aufgefordert werden.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Geklagt hat hier der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Firma CTS Eventim AG & Co. KGaA, die hauptsächlich Tickets für Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen anbietet und vertreibt. Im Fall, dass Verbraucherinnen oder Verbraucher ein Ticket auf der Seite des Anbieters bestellen wollten, stach im Warenkorb das Angebot einer kostenpflichtigen Ticketversicherung ins Auge. Wenn man dieses farblich besonders hervorgehobene Angebot nicht annahm, sondern den Weiter-zur-Kasse-Button anklickte, kam man nicht direkt dorthin. Vielmehr öffnete sich ein weiteres Fenster, in dem Eventim erneut und nachdrücklich den Abschluss der Ticketversicherung empfahl, „um Ärger und Frust über ein verpasstes Event“ zu vermeiden. Erst nachdem man auf den Button „Ich trage das volle Risiko“ geklickt hatte, konnten die Tickets ohne Ticketversicherung bestellt werden. Gegen diese Vorgehensweise hat der vzbv Unterlassungsklage erhoben.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Der Ticketanbieter Eventim ist hier der Ansicht, dass er keinen Einfluss auf das Vertragsverhalten der Verbraucher genommen habe. Insbesondere habe man Kundinnen und Kunden nur eine Möglichkeit aufgezeigt, wie sie Vertragsdurchführungsrisiken minimieren und auf einen Ticketversicherer abwälzen können. Man könne sein Ticket ja selbstverständlich auch ohne Ticketversicherung abschließen, was im Übrigen auch jeder wisse. Die Homepage der Beklagten erwecke den Eindruck, dass der Abschluss einer Ticketversicherung Voraussetzung dafür sei, dass man guten Gewissens ein Ticket erwerben könne, meint der klagende vzbv. Das sei jedoch nicht der Fall. Es handele sich um zwei strikt voneinander zu trennende, selbstständige Verträge. Die irreführende Werbung für die Ticketversicherung sei zu unterlassen. Der letzten Ansicht hat sich auch das OLG Bamberg angeschlossen und die Beklagte zum Unterlassen des streitgegenständlichen Verhaltens verurteilt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das OLG Bamberg erstinstanzlich entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde explizit nicht zugelassen. Denkbar wäre somit nur noch, dass die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegt. Dies ist aber nicht zu erwarten, da offensichtlich kein Revisionsgrund vorliegt und sich das OLG an der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu dieser Thematik orientiert.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil hat zunächst einmal eine ganz praktische Auswirkung für Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie können sich sicher sein, dass Eventim zukünftig nicht mehr den Eindruck erwecken darf, dass zusätzlich zum Ticketkauf immer auch der Abschluss einer Ticketversicherung dazugehöre. Darüber hinaus werden sich auch andere Ticketanbieter an dieser Rechtsprechung orientieren müssen.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil schützt den Verbraucher vor Irreführung und Manipulation durch Eventim. Es ist zwar risikoärmer, Tickets inklusive Ticketversicherung zu kaufen, aber auch teurer. Ticketkauf und Ticketversicherung sind zwei eigenständige Verträge.

Was kann der Verbraucher jetzt machen?

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich mit folgendem Wissen ausstatten: Die meisten Tätigkeiten können unabhängig von einer Versicherung ausgeübt werden (Ausnahme zum Beispiel: § 6 PflVG der Betrieb eines Kfz). Das Geschäftsmodell von Versicherungen ist so, dass sie der Verbraucherin beziehungsweise dem Verbraucher das Risiko von Leistungsstörungen des Vertragspartners gegen eine Vergütung abnehmen. Jedoch gehört eine Versicherung niemals zur ursprünglichen Leistung selbst, sondern ist immer als eigenständige Absicherung und somit als neuer komplett selbständiger Vertrag zu verstehen. Dieses Urteil ist speziell gegen Eventim ergangen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich andere Ticketanbieter anders verhalten. Deshalb sollte bei jeglichen Ticketkäufen das hier gewonnene Wissen angewendet werden.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des OLG vom 08.01.2025 hat das Aktenzeichen Az. 3 UKl 4/22.

Stand: April 2025

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.