Ein Taschenrechner liegt neben einem Flugzeugmodell

Passagiere aufgepasst bei Nichtantritt des Fluges

Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, den Ticketpreis bei Flugbuchung aufzuschlüsseln, so dass neben dem Endpreis auch der reine Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte ausgewiesen werden.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Fluggesellschaft „easyJet“ wegen ihrer Preisangaben auf ihrer Internetseite vor dem Kammergericht Berlin.

Die Firma „easyJet“ hatte auf ihrer Homepage lediglich den Endpreis inklusive Steuern angeben. Es blieb dem Kunden jedoch verborgen, wie sich dieser Preis im Einzelnen zusammensetzte.

In der landgerichtlichen Erstinstanz vor dem Landgericht Berlin hat der Kläger obsiegt; die Beklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung zum Kammergericht eingelegt. In dieser Instanz befinden wir uns nun.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte gibt hier zu verstehen, dass sie keine ihr obliegende Pflicht sehe, eine entsprechende Aufschlüsselung vorzunehmen. Die entsprechende EU-Verordnung sei zu unbestimmt.

Der Kläger ist hier gegenteiliger Auffassung. Er sieht eine solche Verpflichtung im EU-Recht begründet. Nur wenn entsprechenden Kosten (Flughafengebühren und Steuern) offen ausgewiesen werden, kann der Verbraucher die Höhe seines Rückerstattungsanspruchs bei Nichtantritt seines Fluges berechnen.

Letzter Ansicht hat sich auch das Kammergericht (KG) Berlin angeschlossen und die Beklagt hier antragsgemäß zur verpflichtenden Aufschlüsselung ihrer Rechnungen verurteilt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Kammergericht (KG) Berlin in der Berufungsinstanz entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde ausdrücklich nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lägen hier nicht vor, sodass es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben wird.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Der Verbraucher kann nun wesentlich leichter erkennen, dass ihm bei Vorauszahlung und Nichtantritt eines Fluges regelmäßig ein Rückzahlungsanspruch gegen die betreffende Fluggesellschaft zusteht.

Ist das Urteil gut?

Ja, Daumen nach oben. Für den Verbraucher wird es nun deutlich einfacher, seinen Rückzahlungsanspruch gegen „easyJet“ wegen eines nicht angetretenen Fluges zu berechnen. Denn in dem geschilderten Fall ist ja nur der reine Flugpreis geschuldet. Steuern, Flughafengebühren sowie sonstige Entgelte wurden ja zu viel bezahlt, da der Flug ja gar nicht angetreten wurde. Diese dem Transparenzgedanken dienende Aufschlüsselung verhindert es, dass beim Verbraucher der Eindruck entsteht, mit dem Nichtantritt des Fluges sei der gesamte Ticketpreis verloren. Dies gilt – wie dieses Urteil zeigt – nur für den reinen Flugpreis.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten stets darauf bestehen, dass ihr Ticketpreis detailliert aufgeschlüsselt wird. Hier wären Steuern, der reine Flugpreis, Flughafengebühren und sonstige Kosten als einzelne Punkte zu nennen. Eine Aufschlüsselung kann unter Hinweis auf dieses Urteil von der betreffenden Fluggesellschaft verlangt werden. Sollte sich eine Fluggesellschaft weigern, eine Aufschlüsselung vorzunehmen, sollte Kontakt mit der Verbraucherzentrale aufgenommen werden, damit weitere Schritte unternommen werden können.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 03.09.20 hat das Aktenzeichen Az 23 U 34/16.

Stand: Dezember 2020

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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