Eine mobile Fluggasttreppe fährt auf dem Flugfeld oder einer Straße entlang

Kein Freifahrtschein für Unachtsamkeiten

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kommt eine Haftungsbefreiung einer Fluggesellschaft für einen Unfall von Passagieren beim Ein- und Aussteigen nur dann in Betracht, wenn sie den Nachweis einer Mitverursachung durch den Passagier erbringen kann.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Es handelt sich hier um ein Vorabentscheidungsersuchen eines österreichischen Gerichts an den EuGH. Diesem Ersuchen liegt der folgende Rechtsstreit zugrunde:

Hier klagte eine Frau gegen eine Fluggesellschaft auf 4.700 Euro Schmerzensgeld und Entschädigung für die Kosten einer Haushaltshilfe. Die Klägerin erlitt beim Aussteigen aus einem Flugzeug der Beklagten einen Unfall, indem sie auf einer mobilen Treppe mit einem Kleinkind auf dem Arm stürzte. In der anderen Hand befand sich ihre Handtasche, weshalb sie sich an dem Handlauf der Treppe nicht festhielt. Der ihr vorausgehende Ehemann wäre auf der durch Nieselregen feuchten Treppe ebenfalls beinahe gestürzt. Die TÜV-geprüfte und nach dem Sturz noch einmal untersuchte Treppe war in ihrer Beschaffenheit und Funktionstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Das streitentscheidende Gericht legte dem EuGH nun folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor:

  • Liegt hier überhaupt ein Unfallereignis im Sinne des Art. 17 des Montrealer-Übereinkommens (MÜ) vor?
  • Greift die Haftungsbefreiung des Art. 20 MÜ, mit der Folge, dass die Beklagte hier schon alleine deshalb nichts zahlen müsste?

An dieser Stelle zur Erklärung ein Auszug aus dem multilateralen Montrealer Übereinkommen, das Haftungsfragen im Luftverkehr regelt:

Artikel 17
Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck

(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

Artikel 20
Haftungsbefreiung

Weist der Luftfrachtführer nach, dass die Person, die den Schadenersatzanspruch(6) erhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dieser Person insoweit befreit, als diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Verlangt eine andere Person als der Reisende wegen dessen Tod oder Körperverletzung Schadenersatz (7), so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung insoweit befreit, als er nachweist, dass eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Reisenden, sei es auch nur fahrlässig, den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Dieser Artikel gilt für alle Haftungsbestimmungen in diesem Übereinkommen einschließlich Artikel 21 Absatz 1.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Klägerin ist eindeutig der Ansicht, dass hier ein Unfallereignis im Sinne des Artikel 17 MÜ vorliege.  Außerdem könne ihr ein Verschulden an dem Sturz nicht zur Last gelegt werden. Schließlich habe sie die Sorgfaltspflicht für ihr Kleinkind wahrgenommen.

Die Beklagte ist hier gänzlich anderer Auffassung. Sie könne nicht für jede Acht- und Sorglosigkeit ihrer Passagiere, die in Zusammenhang mit einer Flugreise stünden, haftbar gemacht werden. Schließlich hätte der Unfall unproblematisch vermieden werden können, wenn sich die Klägerin an dem Handlauf der bereitgestellten mobilen Treppe festgehalten hätte.

Bei der Beantwortung der ersten Frage hat sich der EuGH der Klägerin angeschlossen. Er ist eindeutig der Ansicht, dass hier ein Unfall im Sinne des Artikel 17 MÜ vorliegt. Zur Beantwortung der zweiten Frage hat der EuGH den Rechtsstreit wieder an das österreichische Ausgangsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt werden, ob der Klägerin ein Mitverschulden an dem Unfall zur Last fällt. Dabei ist nach Ansicht des EuGH zu berücksichtigen, dass die Frau eine Sorgfaltspflicht gegenüber ihrem Kleinkind habe wahrnehmen müssen. Andererseits hätten die Unfallfolgen eventuell verringert werden können, wenn sich die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben hätte.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, das höchste europäische Gericht in Zivilsachen, entschieden. Der EuGH hat hier allen zukünftigen Unfallopfern auf mobilen Flugzeugtreppen Hoffnung auf eine Entschädigung gemacht. Abschließend muss nun das österreichische Ausgangsgericht darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin ein Ver- bzw. Mitverschulden trifft.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Hier zeigt sich, dass die Verantwortlichkeit der Fluglinien für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Fluggäste nicht nur vom Start bis zur Landung besteht, sondern auch die Vorgänge des Ein- und Aussteigens miterfasst. Auch auf den Treppen beim Ein- und Aussteigen gilt die Haftungsregelung des Art. 20 MÜ mit der Folge, dass ein Verschulden des Luftbeförderers an einem Unfall des Passagiers auf einer mobilen Treppe vermutet wird, wenn er nicht ein Ver- oder Mitverschulden des Passagiers nachweisen kann.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen nach oben. Hier wird den Passagieren gegenüber den sie befördernden Fluggesellschaften der Rücken gestärkt. Die Passagiere werden durch die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens in besonderem Maße nicht nur während des Fluges sondern auch beim Vorgang des Ein- und Aussteigens geschützt.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Der Verbraucher sollte dieses Urteil nun nicht als Freifahrtschein für achtloses und unsorgfältiges Verhalten beim Ein- und Aussteigen verstehen. In einem solchen Fall wird es den Fluggesellschaften ein Leichtes sein, eine Haftungsbefreiung nach Art. 20 MÜ zu erreichen.

Wo ist die Entscheidung zu finden?

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 02.06.2022 hat das Aktenzeichen AZ C-598/20.

Stand Juni 2022

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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