Worum geht es bei der Entscheidung?
Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Airline Eurowings.
Eurowings bot Kundinnen und Kunden bei Online-Buchungen an, durch den Flug entstehende CO2-Emissionen mit der zusätzlichen Zahlung von neun Euro auszugleichen. Wörtlich hieß es auf ihrer Webseite:
„Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. Sie können jetzt die CO2-Emissionen Ihres Fluges durch den Beitrag zu hochwertigen Klimaschutzprojekten kompensieren.“
Außerdem bot Eurowings an, mit einem zusätzlichen Betrag nachhaltiges Kerosin, sogenanntes Sustainable Aviation Fuel, zu unterstützen. Wörtlich hieß es hierzu auf der Webseite:
„Sustainable Aviation Fuel (SAF) ist nachhaltiges Kerosin und die erste richtige Alternative zu fossilem Flugkraftstoff. Im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen reduziert SAF die CO2-Emissionen um mindestens 80%. […].“
Der vzbv stört sich an dieser Werbung und beantragt beim 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf der Fluggesellschaft Eurowings zu untersagen, bei Online-Buchungen den Eindruck zu erwecken, mit der dort angebotenen Kompensation von CO2-Emissionen werde der Flug klimaneutral.
Die Vorinstanz des Landgerichts (LG) Düsseldorf hat sich auf die Seite von Eurowings geschlagen und die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der vzbv Berufung zum OLG Düsseldorf eingelegt. In dieser Instanz befinden wir uns nun.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Der vzbv ist der Ansicht, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch die von Eurowings angebotene CO2-Kompensation in die Irre geführt würden. Es entstünde der unzutreffende Eindruck, dass der angebotene Flug durch die CO2-Kompensation insgesamt klimaneutral werde. Denn es werde von Eurowings nicht erklärt und es gehöre auch nicht zum Allgemeinwissen, dass beim Betrieb eines Flugzeugs neben CO2 auch weitere klimaschädliche Gase in erheblichem Umfang ausgestoßen werden.
Eurowings vertritt hier einen anderen Standpunkt. Aus der von ihr gewählten Formulierung werde hinreichend deutlich, dass es lediglich zu einer Kompensation des CO2-Ausstoßes komme, der Flug jedoch keinesfalls komplett klimaneutral sei.
Anders als noch die landgerichtliche Vorinstanz hat sich das OLG in der Berufungsinstanz der Sichtweise des klagenden vzbv angeschlossen und Eurowings verpflichtet, vorgenannte Werbung zu unterlassen.
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Hier hat das OLG in einem Berufungsverfahren entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde ausdrücklich nicht zugelassen. Es dürfte keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.
Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?
Dieses Urteil erinnert ein bisschen an diejenigen, die ein faktisches Werbeverbot mit dem Begriff der Klimaneutralität bewirkten. Es geht jedoch weiter. Neu ist hier, dass nicht mit dem Eindruck geworben werden darf, es bestehe Klimaneutralität, obwohl dieser Begriff explizit nie genannt wurde.
Somit werden Verbraucherinnen und Verbraucher davor geschützt, sich aus Klimaschutzgründen für einen Flug mit der Beklagten zu entscheiden, obwohl auch die Beklagte nicht den Irrglauben der Klimaneutralität des Fliegens umsetzen kann.
Ist die Entscheidung gut?
Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Fliegen ist und bleibt eine klimaschädliche Fortbewegungsart. Darüber darf die Werbung nicht hinwegtäuschen und suggerieren, dass das aufgrund der möglichen oder bereits ergriffenen Kompensationsmaßnahmen nicht so sei. Selbst, wenn es einmal gelänge, ein Flugzeug komplett mit CO2-neutralem Treibstoff zu betanken, so würden beim Fliegen noch genügend weitere Stoffe ausgestoßen, die den Flug klimaschädlich machen.
Dies soll kein Plädoyer für die Verwendung anderer Verkehrsmittel anstelle von Flugzeugen sein. Denn manchmal sprechen auch gewichtige Gründe für das Fliegen. Die angeblich gute Klimaverträglichkeit gehört jedoch nicht dazu.
Was kann der Verbraucher jetzt tun?
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich vor der Wahl einer Flugverbindung bewusst sein, dass Fliegen eine klimaschädliche Fortbewegungsart ist. Diese Tatsache kann nicht dadurch ausgehebelt werden, dass eine Fluglinie weitreichende Kompensationsmaßnahmen ergreift.
Den Irrglauben, dass sich Kompensationsmaßnahmen positiv auf die grundsätzliche Klimaschädlichkeit des Fliegens auswirken können, darf eine Airline nach diesem Urteil nicht mehr erzeugen.
Wo ist das Urteil zu finden?
Das Urteil des OLG vom 04.12.2025 hat das Aktenzeichen Az I 20 U 38/25.
Stand: Dezember 2025