Eine Frau sitzt im Wohnzimmer und hat ihren Laptop auf dem Schoß. Sie hat eine Webseite geöffnet, auf der man Hotelreservierungen vornehmen kann.

Aufgepasst bei Reservierungsanfragen an Hotels

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat entschieden, dass sich aus einer unverbindlichen Reservierungsanfrage bei einem Hotel noch keine verbindliche Reservierung konstruieren lässt.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Die Mitarbeiterin eines Unternehmens erkundigte sich per E-Mail bei einem Hotel nach verfügbaren Zimmern für einen gewissen Zeitraum. Sie gab dabei an, zu welchem Datum sie wie viele Zimmer benötige. Außerdem gab sie zu verstehen, dass sie Interesse an einer Reservierung habe. Darauf bestätigte das Hotel via E-Mail die Reservierung. Auf dieses „Bestätigungsschreiben“ reagierte das Unternehmen genauso wenig wie auf ein weiteres „Bestätigungsschreiben“ des Hotels per E-Mail, das dieses aufgrund eines Irrtums über die Reisedaten erneut verschickte.

Weder zum ersten noch zum zweiten Termin tauchten Gäste des Unternehmens in dem Hotel auf. Daraufhin erstellte das Hotel dem Unternehmen eine Stornorechnung in Höhe von 90 Prozent der Übernachtungskosten, zusammen etwas mehr als 10.000 Euro. Das Unternehmen zahlte diese Kosten nicht und somit war Klage zum Landgericht Frankfurt geboten.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht obsiegte das Hotel vollständig. Gegen diese Entscheidung legte das Unternehmen Berufung zum OLG Frankfurt ein. In dieser Instanz befinden wir uns nun.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Das Hotel ist hier der Ansicht, dass das Unternehmen schuldhaft das Vertrauen des Hotels in eine Buchung gesetzt habe. Hierfür spreche in erster Linie die Formulierung „man wolle buchen“. Außerdem hätte man zweimal die Möglichkeit gehabt, auf die Reservierungsbestätigung zu reagieren. Dies sei nicht geschehen und somit hätte man unmissverständlich von einem Buchungswillen des Unternehmens ausgehen müssen.

Das klagende Unternehmen sieht die Rechtslage hier ganz anders. Der Preis für die „angeblich gebuchten Hotelübernachtungen“ habe zum Zeitpunkt des E-Mail-Kontakts noch gar nicht festgestanden. Deshalb könne denklogisch noch gar kein Wille dazu bestanden haben, eine rechtlich verbindliche Erklärung hinsichtlich einer konkreten Reservierung abzugeben (sogenannter Rechtsbindungswille). Im Übrigen habe ihr Schweigen auf die angebliche Vertragszusammenfassung des Hotels keinen rechtlichen Erklärungsgehalt und sei somit auch nicht als Zustimmung zu werten. Dies entspreche auch der Wertung des Gesetzgebers.

Der letzten Ansicht hat sich auch das OLG Frankfurt angeschlossen und die Zahlungsklage des Hotels abgewiesen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das OLG Frankfurt in einem Berufungsurteil entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde explizit nicht zugelassen, da kein Revisionsgrund vorliege. Es wird somit keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil ist zunächst einmal eine gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn, so schnell wie viele Unternehmen das wollen, kommt kein Vertrag zustande. Voraussetzung ist immer ein Rechtsbindungswille hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile. Dies sind zwingend die Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand (Hauptleistung) und bei entgeltlichen Verträgen die Gegenleistung. Da diese zum Zeitpunkt des E-Mail-Verkehrs teilweise noch gar nicht feststanden (hier: noch unklarer Zimmerpreis) kann kein Rechtsbindungswille diesbezüglich vorgelegen haben. Wenngleich das viele Unternehmen gerne anders hätten, kommt dem Schweigen im Rechtsverkehr auch kein Erklärungsgehalt zu.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier sorgt das OLG für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, indem es das Gesetz strikt anwendet. Im ersten Semester lernen die Jurastudentinnen und -studenten, dass dem Schweigen im Rechtswesen grundsätzlich kein Erklärungsgehalt beigemessen werden darf.

Im Übrigen müssen Angebot und Annahme dieses Angebotes auch alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten. Der Preis für eine Übernachtung gehört im Falle eines Beherbergungsvertrages unzweifelhaft dazu. Dieser lag zum Zeitpunkt der E-Mail-Anfrage noch gar nicht vor, weshalb dahingehend auch noch gar kein Rechtsbindungswille vorliegen konnte. Ein solcher ist aber zwingende Voraussetzung für eine wirksame vertragliche Willenserklärung.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich mit dem Grundwissen ausstatten, dass ihrem Schweigen im Rechtsleben grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen wird. Somit kann man durch bloßes Schweigen auf ein Vertragsangebot dieses grundsätzlich nicht annehmen. Es kann somit auch nicht als Zustimmung gewertet werden. Es sei denn, man hat das konkret vereinbart oder ein anderer gesetzlicher Ausnahmefall liegt vor. Im konkreten Hotelreservierungsfall müsste schon explizit vereinbart worden sein: „Ich möchte reservieren!“. Wenn nur über Preise, eventuelle Reisedaten oder die Verfügbarkeit von Zimmern gesprochen wurde, fehlt es an einem für den Abschluss eines Reservierungsvertrages notwendigen Rechtsbindungswillen.

Zwar hätte man ja auf die angebliche „Vertragszusammenfassung“ reagieren können. Dann hätte man auch alle Missverständnisse beseitigen können. Jedoch hätte man nicht darauf reagieren müssen. Denn die Wertung des Gesetzes ist eindeutig. Dem Schweigen wird grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen (vgl. auch § 151 BGB).

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11. Februar 2026 hat das Aktenzeichen Az 9 U 107/24.

Stand: März 2026

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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