Es liegen zwei Reisepässe auf einer Landkarte

Aufgepasst bei den Angaben des Reisevermittlers!

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts München darf ein Reisevermittler seine Haftung für eine falsche und irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht ausschließen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier verklagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) die Comvel GmbH, (Beklagte), eine Reisevermittlungsgesellschaft, die das Reiseportal www.weg.deÖffnet sich in einem neuen Fenster betreibt, vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. Die Beklagte hat in ihren Geschäftsbedingungen unter der Überschrift „Haftungsbeschränkungen“ folgende Klausel verwendet:
„Die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen basieren ausschließlich auf Informationen der Leistungsanbieter. Sie stellen keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.“

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Verwendung dieser Klausel durch die Beklagte.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger legt die Klausel so aus, dass Kunden gegenüber dem Reisevermittler keinerlei Schadensersatzansprüche wegen falscher Angaben erheben können.  Ein solcher genereller Haftungsausschluss widerspreche aber der grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung dafür, dass jeder für sein eigenes schuldhaftes Verhalten auch zivilrechtlich haften muss. Außerdem handele es sich bei dem Reisevermittlungsvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der das Einhalten gewisser Sorgfaltspflichten unabdingbar macht. Dazu gehöre auch, wenn er auf seiner Internetseite Falschaussagen verschuldet, dass er dem Verbraucher den daraus entstandenen Schaden ersetzt. Ein Verschulden des Reisevermittlers liege in der Falschdarstellung von Angaben und der Wiedergabe von Informationen des Reiseveranstalters, von denen der Vermittler weiß, dass diese unrichtig sind.
Die Beklagte hat hier die klägerische Rechtsauffassung anerkannt, so dass das Oberlandesgericht durch Anerkenntnis-Urteil entschieden hat.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Oberlandesgericht München entschieden. Die Sache ist noch nicht rechtskräftig.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Die Rechtsstellung von Verbrauchern gegenüber Reisevermittlern wird deutlich gestärkt. Verbraucher dürfen zukünftig nicht mehr durch irreführende oder gar falsche Angaben der Reisevermittler zum Abschluss eines Reisevertrages veranlasst werden.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Die Rechtsstellung von Verbrauchern wird gestärkt. Reisevermittler werden künftig noch stärker darauf achten, wahrheitsgetreue und richtige Beschreibungen der Reiseleistungen zu machen, da sie sich einer Haftung aufgrund einer Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr so ohne weiteres entziehen können.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten den Vermittlervertrag genau überprüfen. Sollte dieser eine entsprechende Haftungsbeschränkung enthalten, so ist diese unwirksam. Unter Berufung auf dieses Urteil können Verbraucher dann auch etwaige Ansprüche gegen ihre Reisevermittler geltend machen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 15.03.2018 hat das Aktenzeichen AZ 29 U 2137/17.

Letztinstanzlich.

Stand: März 2018

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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