Ein Spielzeug Flugzeug leigt neben einem Notebook und einem kleinen Wecker auf dem Tisch

Achtung bei der Entschädigung für die Verspätung von Teilflügen

Nach einem Urteil des BGH ist es möglich, eine Entschädigung nach der EG-Fluggastrechte-verordnung von einer auch befördernden Fluggesellschaft zu verlangen, selbst wenn diese die Verspätung rechtlich eigentlich nicht zu vertreten hat.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Ein Mann buchte im Jahr 2018 zwei Flüge, jeweils für sich und seine Partnerin einen Flug von Mallorca über Madrid nach Frankfurt a. M. Der zweite Teil-Flug wurde von der Fluggesellschaft durchgeführt, bei der auch die Gesamtbuchung erfolgt ist. Der erste Flug von Mallorca nach Madrid wurde von einer Partnerfluggesellschaft durchgeführt.

Wegen einer Verspätung des ersten Teil-Flugs aufgrund einer Panne, erreichte das Paar den Zielflughafen Frankfurt a. M. mit einer Verspätung von zehn Stunden. Für diese Verspätung macht obengenannter Flugreisender nunmehr klageweise eine Entschädigung in Höhe von 700 Euro nach § 7 Abs. 1a EG-Fluggastrechteverordnung geltend. Beklagte ist hier die Fluggesellschaft, bei der die Gesamtbuchung erfolgte und die den zweiten Teil-Flug von Madrid nach Frankfurt a. M. durchgeführt hat.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie hier keine Entschädigung zu leisten habe.  Für diese Verspätung, welche nicht von ihr, sondern von der Partnerfluggesellschaft zu vertreten sei, müsse sie auch nicht eintreten.

Der Kläger sieht die Rechtslage naturgemäß hier anders. Aus der Tatsache, dass die Reise zwar aus zwei Teilflügen bestand, aber einheitlich gebucht wurde, ergebe sich nach Artikel 5 Absatz 1c und Artikel 2b EG-Flugastrechteverordnung die Verantwortlichkeit der Beklagten auch für den Teilflug, den sie nicht selbst durchgeführt habe. Es sei dem Buchenden folglich auch gestattet dasjenige Unternehmen wegen einer Flugverspätung in Anspruch zu nehmen, das den Flugschein ausgestellt habe. Dies gilt unabhängig davon, ob es konkret den Mangel zu vertreten hat. Diese Wertung lässt sich mit einem besseren Kundenschutz begründen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Klage stattgegeben und sich somit der Ansicht des Klägers und des Landgerichts Frankfurt a. M. in der Berufungsinstanz angeschlossen. Das Amtsgericht Frankfurt fällte zuvor in der ersten Instanz ein klageabweisendes Urteil.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, abschließend in einem Revisionsverfahren entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Diese Entscheidung bewirkt bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach der EG-Fluggastrechteverordnung eine enorme Vereinfachung für den Reisenden. Er kann grundsätzlich auch von der Fluggesellschaft eine Entschädigung nach der EG-Fluggastrechteverordnung verlangen, bei der er die Gesamtreise gebucht hat. Selbst wenn diese nicht selbst für die Verspätung verantwortlich ist.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Passagiere im Flugreiseverkehr ungemein. Sie können sich wegen Entschädigungszahlungen nach der EG-Fluggastrechteverordnung an ihren Vertragspartner wenden, bei dem sie die Gesamtreise gebucht haben. Dies gilt – und das ist neu – auch dann, wenn die Verspätung von diesem nicht zu vertreten ist, da die Verspätung in den Reiseteil fällt den eine Partnerfluggesellschaft zu erbringen hat. Somit könnten mögliche Sprachbarrieren und Herausforderungen in der Kommunikation mit einem ausländischen Unternehmen wegen Entschädigungsansprüchen wegfallen.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich bereits vor der Wahl ihres Vertragspartners einer Flugreise Gedanken darübermachen, dass es bei Verzögerungen zu Entschädigungsforderungen nach der EG-Fluggastrechteverordnung kommen kann. Erst wenn Geltendmachung und Durchsetzung etwaiger Entschädigungsansprüche bei einer Fluggesellschaft problemlos möglich sind, sollte man sich für diese Fluggesellschaft als Vertragspartner entscheiden. Sollte die Buchung von mehreren Teilflügen notwendig sein, so kann – und das ist neu – von dem Vertragspartner auch eine Entschädigungszahlung nach der EG-Flugastrechteverordnung verlangt werden, die eigentlich von einer anderen Fluggesellschaft zu vertreten ist. Diese kann dann aber selbstverständlich Regress bei der Fluggesellschaft nehmen, welche die Verspätung zu vertreten hat.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2022 hat das Aktenzeichen Az X ZR 101/20.

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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