Schinkenscheiben liegen auf einem Holzbrett

Schinkenliebhaber aufgepasst!

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln darf die Bezeichnung „Culatello di Parma“ für ein aufgeschnittenes Rohschinkenprodukt in Klarsichtverpackung wegen Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ nicht mehr verwendet werden.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt die Vereinigung der Hersteller italienischen Parmaschinkens gegen den Vertreiber eines Schinkenprodukts namens „Culatello di Parma“ Die Klägerin wendet sich mit ihrer wettbewerbsrechtlichen Klage gegen vorgenannte Produktbezeichnung, die an den Parmaschinken erinnert. Sie begehrt mit ihrer Klage die Unterlassung der vorgenannten Produktbezeichnung.

Sowohl bei “Prosciutto di Parma“ als auch bei „Culatello di Parma“ handelt es sich um aufgeschnittene Rohschinkenscheiben aus der Hinterkeule des Schweins. Beim ersteren sind jedoch Zutaten wie Pfeffer und Knoblauch, die in letzterem enthalten sind, gänzlich verboten.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Klägerin ist der Ansicht, dass hier eine unzulässige Anspielung auf die EU-weit geschützte Produktbezeichnung „Prosciutto di Parma“ vorliege. Es liege hier eine Verwechslungsgefahr für die jeweiligen Verkäufer vor. Diese sei durch die Ähnlichkeit der Produkte und Produktbezeichnungen gegeben. Die Etikettierung spreche eindeutig dafür, dass hier auf „Prosciutto di Parma“ angespielt werde. Somit ergebe sich unzweideutig eine Verwechslungsgefahr für den durchschnittlichen Verbraucher.

Der Beklagte hält dem entgegen, dass die Bezeichnung „Culatello di Parma“ bereits seit dem Jahr 1322 existiere und vollkommen gebräuchlich sei. Außerdem sei das Produkt „Culatello di Parma“ feiner und deutlich teurer als „Prosciutto di Parma“. Eine Verwechslungsgefahr sei – so der Beklagte – somit ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht hat sich der Argumentation der Klägerin angeschlossen, den Unterlassungsanspruch der Klägerin bejaht und damit der Klage stattgegeben.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Oberlandesgericht Köln in einem Berufungsverfahren zweitinstanzlich entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zwar ausdrücklich zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass diese eingelegt wird, da  das Oberlandesgericht Köln genauso wie auch das Landgericht Köln in der Eingangsinstanz der Klage mit den ähnlichen Argumenten stattgegeben hat.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Die autonome Kaufentscheidung des Lebensmittelkäufers wird hier geschützt. Er wird davor geschützt, zukünftig der Verwechslungsgefahr mit Parmaschinken zu unterliegen. Der Begriff „Culatello di Parma“ darf nun nicht mehr gebraucht werden.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier wird der Verbraucher davor geschützt, bei der Kaufentscheidung einem Irrtum zu unterliegen.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Der Verbraucher sollte beim Lebensmittelkauf genau hinsehen. Er sollte sich immer in der Zutatenliste darüber informieren, ob er auch das von ihm erwartete Produkt in den Händen hält. (schmi)

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18.01.2019 hat das Aktenzeichen 6 U 61/18. Keine Revision eingelegt; somit letztinstanzliche Entscheidung

Stand: September 2019

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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