Eine Dose liegt geöffnet auf der Seite. Tabletten liegen auf dem Tisch. Im Hintergrund sieht man unscharf Bananen, Äpfel und Zitronen.

Aufgepasst bei unzulässiger Werbung für Nahrungsergänzungsmittel!

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Kassel ist es Mönchshofer AG untersagt – wie bisher - in der noch näher zu bezeichnenden Art und Weise für sein Nahrungsergänzungsmittel namens „Original Gelenk Kraft“ zu werben.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Geklagt hat hier die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die in der Schweiz ansässige Mönchshofer AG wegen deren Werbung für das  Nahrungsergänzungsmittel mit dem Namen „Original Gelenk Kraft“.

Es kommt regelmäßig zu Anrufen der Beklagten bei Verbraucherinnen oder Verbrauchern ohne Einwilligung, in denen diese für den Verkauf der von ihr vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel wirbt. In diesen Telefonaten wird dann regelmäßig fälschlicherweise behauptet, dass das Produkt „Original Gelenk Kraft“ auf einem alten Rezept irischer Mönche beruhe. Außerdem legt die Bezeichnung des Produkts mit dem Namen „Original Gelenk Kraft“ die Annahme nahe, dass das Produkt Auswirkungen auf die Gelenkgesundheit hat. Dies ist jedoch nachweislich nicht der Fall.

Die Klägerin hält diese Werbung für unzulässig und irreführend. Sie hat die Beklagte abgemahnt und dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der sie sich dazu verpflichtet, vorgenannte unzulässige und irrtumserzeugende Werbung zu unterlassen. Dies ist jedoch erfolglos geblieben und somit ist Klage geboten. Wir befinden uns nunmehr in diesem Klageverfahren vor dem Landgericht Kassel.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Werbung irreführend und damit unzulässig sei. Diese Werbung sei zukünftig zu unterlassen.

In der ersten mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den klägerischen Unterlassungsanspruch nach richterlichem Hinweis anerkannt.

Das Landgericht hat hier voll und ganz im klägerischen Sinn per Anerkenntnisurteil entschieden. Das Anrufen ohne Einwilligung und die falschen Werbeaussagen sind unzulässig und irreführend und somit zu unterlassen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Landgericht erstinstanzlich entschieden. Aufgrund eines richterlichen Hinweises in der ersten Hauptverhandlung wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin hier vollumfänglich gewinnen würde. Deshalb hat die Beklagte schleunigst den klägerischen Anspruch anerkannt, um Gerichtskosten zu sparen. Das Landgericht hat hier somit per Anerkenntnisurteil zu Gunsten des Klägers entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil hat zunächst einmal eine ganz praktische Auswirkung für Verbraucher. Es wird wiederholt festgestellt, dass unerbetene Telefonwerbung unzulässig ist und somit zu unterbleiben hat. Sie würde erst dann zulässig, wenn von Verbraucherseite explizit hierin eingewilligt wird.

Darüber hinaus verpflichtet dieses Urteil den Werbenden (hier die Beklagte) dazu, nur mit nachweislich wahrheitsgemäßen Aussagen für sein Nahrungsergänzungsmittel zu werben.

Letztlich darf nur mit nachweisbaren Wirkweisen bei Nahrungsergänzungsmitteln geworben werden. Anderenfalls wäre es der Beklagten möglich, ähnlich der Verkaufssituation bei Kaffeefahrten, Aussagen über die Wirkweise des angebotenen Produktes ins Blaue hinein zu machen, nur damit dieses Produkt dann vom Verbraucher erworben wird.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil bricht eine Lanze für die „Wahrhaftigkeit“ des Geschäftsverkehrs. Gerade auf dem etwas undurchschaubaren Markt der Nahrungsergänzungsmittel wird es Unternehmen verwehrt, sich durch nachweislich unzutreffende Werbeaussagen Vorteile zu verschaffen.

Im Übrigen ist es einmal mehr zu begrüßen, dass erneut festgestellt wurde, dass einwilligungslose Werbeanrufe verboten sind.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Die Verbraucherin oder der Verbraucher sollten bei solch fraglichen Anrufen immer vorher auf dem Display Ihres Telefons kontrollieren, ob Ihnen die anrufende Telefonnummer bekannt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte man sich darauf einstellen, das Telefonat sehr schnell zu beenden. Über das höchst zweifelhafte Geschäftsgebaren der Beklagten hat dieses Urteil ja einen Überblick verschafft. Leider ist die Beklagte jedoch nicht das einzige schwarze Schaf am Markt.

Einen Tipp kann man den Verbrauchern in Bezug auf überraschende Telefonanrufe an dieser Stelle noch geben. In der letzten Zeit kommt es vermehrt zu überraschenden Anrufen von Firmen, die einen Strom- und Gasanbieterwechsel nahelegen. Wenn es einem nicht gelingen sollte, ein solches Telefonat unverzüglich zu beenden, so sollte man darauf achten, niemals mit einem isolierten Ja auf eine Frage zu antworten. Dieses Ja kann herausgeschnitten werden und als Zustimmung in die Frage nach dem Wunsch eines Wechsels des Strom- und Gasanbieters eingefügt werden.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des LG Kassel vom 06.04.2023 hat das Aktenzeichen 11 O 1331/22.

Stand: Mai 2023

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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