Ein Vergrößerungsglas zeigt einen vergrößerten Inhalt eine Inhaltsliste auf einer Lebensmittelverpackung

Aufgepasst bei der Nährwertkennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen!

Nach einem Urteil des Landgerichts Bamberg gegen die Lidl GmbH & Co. KG müssen die Nährwertangaben auf den Verpackungen von Lebensmitteln klar und verständlich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Proteinangabe eines Quarkriegels mit einem Sternchen versehen ist; die Bedeutung dieses Sternchens dann jedoch auf der Packung nicht weiter erläutert wird.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Stein des Anstoßes ist die Verpackung auf einem High-Protein-Quarkriegel der Beklagten, die in einem ihrer Lebensmittelmärkte vertrieben wird. Auf der Schauseite des Produkts war in großer Schrift: „[Protein 8,8 g*]“ abgedruckt. Es fand sich jedoch weder auf der Packungsvorderseite noch auf der -rückseite eine Erklärung darüber, was denn dieses Sternchen bedeuten soll. Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begehrt nun von der Beklagten diese von ihr als irreführend und mehrdeutig wahrgenommenen Beschriftung zu unterlassen.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass hier kein Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vorliege. Der Proteingehalt sei eine zulässige nährwertbezogene Angabe nach der EU-Health-Claims-Verordnung (EU-HCVO). Außerdem sei die Angabe von 8,8 g Protein nicht unklar, irreführend oder mehrdeutig. Der verständige Durchschnittsverbraucher muss aufgrund der kritisierten Angabe davon ausgehen, dass er ein Produkt mit einem Proteingehalt von 8,8 g erhalte.

Der Kläger trägt vor, dass eine Wiederholung des Brennwerts nach den gesetzlichen Bestimmungen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) nur zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz erfolgen könne. Dies sei so hier jedoch nicht erfolgt. Außerdem sei die Aufmachung des Produkts der Beklagten seiner Meinung nach irreführend. Unstrittig sei der Sternchen-Hinweis hier nicht näher erläutert. Es finden sich auf den Produkten keine Hinweise darauf, was genau mit dem Sternchen-Hinweis gemeint sein könnte. Beziehen sich die 8,8 g Protein nur auf eine Portion (mit welcher Größe?) oder auf einen Referenzwert (mit welchem Basiswert?) Dem Verbraucher könne nicht zugemutet werden, dass er sich diesen Wert über die angegebene Nährwerttabelle erschließt.

Letzter Ansicht hat sich auch das Landgericht Bamberg angeschlossen. Sternchen-Zusätze ohne nähere Erläuterung der Bedeutung des Sternchens sind irreführend, unlautere Werbung und demnach zu unterlassen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das Landgericht Bamberg erstinstanzlich entschieden. Diese Entscheidung könnte noch mit der Berufung (§ 511 ZPO) angegriffen werden. Aufgrund der eindeutigen Positionierung des Landgerichts für einen lauteren Wettbewerb und einem Verstoß der Beklagten hiergegen ist nicht davon auszugehen, dass ein anderes Gericht dies anders sehen könnte und gegen diese Entscheidung noch ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Hier wird der Verbraucher davor geschützt, einem von der Beklagten mit dem Sternchenzusatz erzeugten Irrtum zu unterliegen. Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen die Angaben auf Lebensmitteln im Hinblick auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung nicht missverständlich sein und den Verbraucher täuschen. Bei einer Proteinangabe mit Sternchenzusatz wird dem verständigen Verbraucher jedenfalls suggeriert, hier werde ein „besonderes“ Protein verwendet, was jedoch dann nicht näher erläutert wird.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten auch immer die Nährwertangaben, der von Ihnen erstandenen Produkte begutachten. Sollten die Nährwertangaben für den verständigen Verbraucher unverständlich sein, sollte unmittelbar Kontakt mit der Verbraucherzentrale vor Ort aufgenommen werden, damit über die weiteren Maßnahmen beraten werden kann (zum Beispiel: Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Klage).

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Landgerichts (LG) Bamberg vom 04.05.21 hat das Aktenzeichen Az 13 O 370/20.

Stand: Juni 2021

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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