Ein Nudelgericht, eine Waage, ein Maßband und Block mit Stift liegen auf einem Tisch

Aufgepasst bei den Kalorienangaben auf Lebensmittelverpackungen!

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist es nicht zulässig, dass sich Kalorienangaben auf Lebensmittelverpackungen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, wenn es verschiedene Zubereitungsarten des betreffenden Lebensmittels gibt.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Firma Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG auf Unterlassung einer von ihm für unzulässig gehaltenen Darstellung geklagt.

Die Beklagte hatte auf der Schauseite ihres Müsli „Vitalis Knusper-Müsli Schoko + Keks“ die Kalorienangaben mit einem 40-prozentigen Müslianteil sowie 60-prozentigen fettarmen Milchanteil angegeben.

Der Kläger klagt auf Unterlassung dieser von ihm für unzulässig gehaltenen Darstellung. Mittlerweile ist der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) angelangt, der dem EuGH abschließend folgende Rechtsfrage zur Klärung vorgelegt hat: Verstößt die Beklagte mit den Kalorienangaben auf der Schauseite gegen die Lebensmittelinformationsverordnung?

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist hier der Ansicht, dass die Darstellung des Beklagten gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoße. Die Darstellung der Beklagten öffne Tür und Tor für Kalorienschönrechnerei bei Lebensmitteln, weil diese auf verschiedene Art und Weise zubereitet werden könnten. Außerdem untergrabe die Darstellung der Beklagten das notwendige Erfordernis von mehr Transparenz und Klarheit im Lebensmittelsektor. Kalorienangaben auf Lebensmittelverpackungen für bereits zubereitete Lebensmittel sind für den Verbraucher bereits dann nicht mehr vergleichbar, wenn es mehrere Arten der Zubereitung dieses Lebensmittels gibt.

Die Beklagte entgegnet, dass von Kalorienschönrechnerei hier gar nicht die Rede sein könne. Es werde hier lediglich eine Kalorienberechnungsmöglichkeit für den Verbraucher exemplarisch herausgestellt. Der Wahrheitsgehalt dieser Berechnung sei auch nicht zu beanstanden, sie sei korrekt und zutreffend.

Der EuGH hat sich hier der klägerischen Argumentation angeschlossen und einen Verstoß der Darstellung der Beklagten gegen die Lebensmittelinformationsverordnung bejaht. Eine Vergleichbarkeit von Kalorienangaben auf Lebensmittelverpackungen sei dann nicht gegeben, wenn es mehrere Arten der Zubereitung des Lebensmittels gibt, aber nur für eine bestimmte Art der Zubereitung Angaben gemacht werden.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja, hier hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Grundsatzentscheidung entschieden. Sämtliche Gerichte innerhalb der EU, namentlich der hier nachfragende Bundesgerichtshof, müssen sich an diese Entscheidung halten.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil sorgt für mehr Transparenz und Klarheit auf Lebensmittelverpackungen. Der Verbraucher wird hierdurch vor einer „Kalorienschönrechnerei“ durch die Lebensmittelindustrie geschützt. Dennoch sollte der Verbraucher Darstellungen auf Lebensmittelpackungen immer kritisch im Hinblick auf das eigene Nutzerverhalten hinterfragen.

Auf die irrtumsfreie Urteilskraft des Verbrauchers kommt es dem EuGH bei seiner Kaufentscheidung nämlich entscheidend an.

Ist das Urteil gut?

Ja. Daumen uneingeschränkt nach oben. Der EuGH stärkt hier dem Kunden im Lebensmitteleinzelhandel den Rücken. Außerdem ebnet dieses Urteil den Weg für mehr Transparenz und Klarheit der Angaben auf Lebensmittelverpackungen.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich stets ihre Kritikfähigkeit beim Lebensmittelkauf bewahren. Sie sollten sich fragen, ob die Berechnungen für die angegebenen Zubereitungsformen auch den selbst favorisierten Zubereitungsformen entsprechen. Erst dann hat nämlich die Berechnung auf Lebensmittelverpackungen eine wirkliche Aussagekraft für das eigene Kaufverhalten.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.21 hat das Aktenzeichen Az C-388/20.

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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