vier kleine mit Internetsymbolen bedruckte Holzwürfel und ein Vorhängeschloss stehen für Datenschutz

Internetnutzer aufgepasst!

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs erfordert das Setzen von Cookies die aktive Einwilligung des Internetnutzers. l des Europäischen Gerichtshofs erfordert das Setzen von Cookies die aktive Einwilligung des Internetnutzers.

Worum geht es bei der Entscheidung?

In diesem Rechtsstreit klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Gewinnspielveranstalter Planet49 auf Unterlassung des Einsatzes von Cookies mit einem vorangekreuzten Auswahlkästchen ( opt-out-Lösung). Der vzbv sah sich durch ein Gewinnspiel von Planet49 vom September 2013 zu dieser Klage veranlasst.

Die landgerichtliche Eingangsinstanz und die Berufungsinstanz des Oberlandesgerichts haben die Klage bereits abgelehnt. Der in der Revisionsinstanz mit der Rechtssache betraute Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit im Jahr 2017 ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung der Vereinbarkeit der sogenannten opt-out Lösung mit europäischem Datenschutzrecht sowie der europäischen e-Privacy-/Cookie-Richtlinie gebeten.

Erklärung: „Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Website auf dem Computer des Nutzers der Website speichert und bei dem erneuten Aufruf durch den Nutzer wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen.“ (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 7/16)

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte mit der Verwendung von voreingestellten Trackingcookies gegen die europäische ePrivacy-/Cookie-Richtlinie und gegen die EU-DSGVO verstößt. Die Betrachtung von voreingestellten Trackingcookies als Zustimmung wiederspricht der Grundregel des Zivilrechts, nach der dem Schweigen grundsätzlich kein Erklärungsgehalt beigemessen wird. Aus diesen beiden Gründen ist es unerheblich, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.

Die Beklagte hält dem entgegen, dass kein Verstoß gegen Europarecht oder Datenschutzrecht vorliege, da hier in die Verwendung von Tracking-Cookies wirksam eingewilligt worden sei. Aufgrund der anderen Anforderungen, die das Internet sowohl an Verbraucher auf der einen als auch an Unternehmer (Verwender) auf der anderen Seite stelle, müssten für die Nutzung von Webseiten auch andere Regeln gelten als im gemeinen Zivilrecht; zumal es in diesem konkreten Fall nicht um die Verwendung personenbezogener Daten geht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich der klägerischen Sichtweise angeschlossen und grundsätzlich festgestellt, dass die Verbraucher auch im Internet ein Recht auf Privatsphäre haben. Die mit einem Häkchen voreingestellte Zustimmung zur Verwendung von Trackingcookies stellt keine wirksame Einwilligung dar und verstößt somit gegen Europarecht.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg richtungsweisend entschieden. Alle nationalen Gerichte in der Europäischen Union werden sich an diese Rechtsprechung halten müssen.  In erster Linie gilt das in diesem konkreten Fall für den Bundesgerichtshof, der den EuGH in diesem konkret zu entscheidenden Fall um Rat bei der Vereinbarkeit des Einsatzes von Cookies mit einem vorangekreuzten Auswahlkästchen mit Europarecht ersucht hat.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Der Verbraucher kann sich nach diesem Urteil sicher sein, dass seine Privatsphäre auch im Internet Schutz genießt. Seine Rechte gegenüber Betreibern von Unternehmenswebsites werden durch dieses Urteil deutlich gestärkt. Der EuGH erklärt hier unmissverständlich, dass die Verwendung von Cookies mit einem vorangekreuzten Auswahlkästchen (opt-out-Modell) gegen geltendes Datenschutzrecht und die europäische e-Privacy-/Cookie-Richtlinie verstößt.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier hat sich der EuGH für die Wahrung der Rechte des privaten Internetnutzers und damit vor allem für die Wahrung der digitalen datenschutzrechtlichen Interessen des Verbrauchers gegenüber Unternehmen ausgesprochen. Die Privatsphäre muss auch im Internet gewahrt bleiben und darf nicht durch eine einwilligungslose, automatische Verwendung von Cookies (sogenannte Tracking-Cookies) ausgehebelt werden!

Was können Verbraucher jetzt tun?

Aus diesem Urteil ergeben sich explizit keine neuen Handlungsanforderungen an den Verbraucher, wenn man einmal davon absieht, dass dieses Urteil einmal mehr in Erinnerung ruft, dass man auch im Internet Privatsphäre besitzt. Dieses Urteil stellt klar, dass diese vom Gesetzgeber und den Gerichten in der EU auch im digitalen Bereich geschützt wird. Wirtschaftsunternehmen – so stellt dieses Urteil klar - dürfen nur dann mittels Cookies eine plattformübergreifende Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens seiner Kundinnen und Kunden vornehmen, wenn diese aktiv – durch Anklicken eines hierfür vorgesehenen Kästchens – hierin eingewilligt haben. 

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 01.10.2019 hat das Aktenzeichen Az C 673/17. Höchstrichterliche Entscheidung.

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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