Worum geht es bei der Entscheidung?
Ein Privatmann (Kläger) hat sich gegen ein im Internet tätiges Unternehmen (Beklagte) gewendet, das ihm weiterhin E-Mail-Werbung zusendete, obwohl er der Verwendung seiner E-Mail-Adresse für die Direktwerbung explizit widersprochen hatte. Der Kläger begehrte somit von dem Unternehmen die Unterlassung weiterer Werbung.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Wortlaut der DSGVO hier eindeutig ist: Nach Art. 21 Abs. 3 DSGVO dürfen Daten wie die E-Mail-Adresse für die Direktwerbung nicht mehr verwendet werden, wenn einer Direktwerbung explizit widersprochen wurde. Das werbende Unternehmen sei gehalten, den Widerspruch umgehend zu berücksichtigen. Umgehend heißt hier unverzüglich. An diesen Maßstab habe sich die Beklagte nicht gehalten. Der Kläger habe nach dem am 14.09.23 erfolgten Werbewiderspruch noch weitere fünf Werbe-E-Mails von der Beklagten bekommen.
Das beklagte Unternehmen sieht die Sach- und Rechtslage hier ganz anders. Zunächst beruft es sich auf Art. 12 Absatz 3 DSGVO. Diese Vorschrift räume dem Unternehmen eine Bearbeitungszeit von einem Monat zur Berücksichtigung veränderter Kundenwünsche ein. Außerdem habe sie eine weitere Orientierungshilfe zur Umsetzungsfrist des Werbewiderspruchs zu Rate ziehen müssen, was zeitintensiv war und ohnehin eine Bearbeitungsfrist von einem Monat rechtfertige.
Das LG hat sich hier der klägerischen Sichtweise angeschlossen. Insbesondere wird die Beklagte nicht mit der Argumentation gehört, dass sie eine bereits angelaufene Werbeaktion rein faktisch gar nicht mehr stoppen könne. Außerdem sei der ins Feld geführte Art. 12 DSGVO hier gar nicht einschlägig, sondern Art. 21 Absatz 3 DSGVO.