Ein Arzt berät eine Patientin. Er hält einen Schreibblock in der Hand. Die Patientin ist von hinten zu sehen.

Wie sinnvoll sind IGeL-Angebote?

Es gibt medizinische Leistungen, die man in ärztlichen Praxen selbst bezahlen muss. Patienten fragen sich hierbei oft, welchen Nutzen oder Schaden diese Angebote verursachen und ob es vielleicht nur um Geldmacherei geht.

Was sind individuelle Gesundheitsleistungen?

IGeL-Angebote sind Leistungen, die nicht von einer gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Daher müssen diese Angebote von Patienten selbst beauftragt und bezahlt werden.

Im deutschen Gesundheitssystem nehmen IGeL-Angebote eine Sonderrolle ein. Zumeist sind Patienten in Deutschland entweder gesetzlich oder privat versichert. Kosten der Behandlung werden innerhalb der beiden Systeme beglichen. Praxisinhaber, die gesetzlich versicherte Personen behandeln, bieten mit IGeL-Angeboten die Möglichkeit, am gesetzlichen Zahlungssystem vorbei eine privatvertragliche Behandlung zu verkaufen.

Zusatzgeschäft mit Grenzen

Den Ärzten ist in der Vermarktung und Anwendung von IGeL-Angeboten ein sehr enger gesetzlicher und berufsethischer Rahmen gesetzt. Patientenvertreter und Verbraucherschützer beklagen immer wieder, dass Praxisinhaber mit den Vorgaben in Konflikt kommen und die Grenzen des Erlaubten überschreiten.Der Gesetzgeber gibt vor, dass Krankenkassen nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit handeln. Demnach können nur Leistungen von den Versicherern bezahlt werden, die ausreichend und zweckmäßig sind. Welche Leistungen diese Kriterien erfüllen und ob sie den Patientenbedarf abdecken, ist immer wieder ein Streitthema: Ärzte, Krankenkassen und Patienten haben dazu häufig unterschiedliche Meinungen. Ob eine zusätzliche Behandlung angeraten ist, die nicht von der Krankenkasse bezahlt wird, müssen Arzt und Patient besprechen. Dazu sollte der Arzt alle Argumente pro und contra nennen und die Notwendigkeit begründen. Der Behandler muss auf jeden Fall vor dem Start der Behandlung in Textform dem Patienten mitteilen, welche Kosten auf ihn zukommen, wenn die Behandlung durchgeführt wird. Stimmt ein Patient der Behandlung zu, muss der Arzt einen schriftlichen Behandlungsvertrag aufsetzen und vom Patienten gegenzeichnen lassen.

Besonnenheit zahlt sich aus

Normalerweise sollte davon auszugehen sein, dass ein Arzt nicht aus finanziellen Interessen eine Behandlung vorschlägt, sondern der Überzeugung ist, dass ein IGeL-Angebot  die Genesung unterstützt.

Für den Patienten sollte immer erkenntlich sein, welche Argumente für eine Behandlung stehen und welche Kosten für den gesamten Behandlungszeitraum zu erwarten sind. Daher ist es wichtig, sich nicht überstürzt für eine Behandlung zu entscheiden, sondern erst dann eine Zusage zu geben, wenn verstanden wurde, was hinter dem IGeL-Angebot steht, welchen Nutzen der Patient erwarten darf, ob mit der Behandlung Risiken einhergehen und welche finanziellen Verpflichtungen er übernimmt.

Im Zweifel sollte eine Zweitmeinung eines anderen Arztes oder Informationen von unabhängigen Dritten eingeholt werden.

Fragen Sie nach:

  • Warum die IGeL für Ihr spezielles gesundheitliches Problem notwendig ist.
  • Ob der Nutzen der Methode wissenschaftlich nachgewiesen ist.
  • Warum die IGeL keine Kassenleistung ist.
  • Welche Voraussetzungen es gibt, die ein bestimmtes IGeL-Angebot als Kassenleistung möglich machen.
  • Welche Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden alternativ eine Kassenleistung wären.
  • Welche Risiken die Methode beinhaltet.
  • Welche weiteren Untersuchungen oder Behandlungen folgen könnten.
  • Welche Kosten über den gesamten Untersuchungs- und Behandlungsverlauf zu erwarten sind.

Über IGeL-Angebote darf nur der behandelnde Arzt beraten, denn nur er kennt die gesundheitliche Situation des Patienten und die medizinische Indikation. Die Beratung muss ausführlich und verständlich sein.

Wie geht es weiter, wenn einem IGeL-Angebot zugestimmt wurde?

Schriftliche Vereinbarung

Nimmt ein Patient ein IGeL-Angebot an, muss zwischen ihm und dem Behandler ein Vertrag geschlossen werden. Mit diesem Vertrag bestätigt der Patient auch, dass:

  • ein IGeL Angebot aus eigener Überzeugung angenommen wurde.
  • die Leistung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird und auch keine Kostenerstattung möglich ist.

Die Kosten eines IGeL-Angebotes werden durch die Ziffern der Gebührenordnungen der Ärzte festgelegt. Daher muss in dem Vertrag aufgeschlüsselt sein, welche Leistungen wie berechnet werden. Pauschalsummen auszuweisen ist nicht zulässig. Wer ein IGeL-Angebot in Anspruch nimmt, wird zum Privatpatienten. Der Arzt verwendet zur Abrechnung die Gebührenordnung der Ärzte bzw. der Zahnärzte und kann wie bei Privatpatienten Steigerungssätze anwenden. Jeder Behandlungsvertrag sollte nur dann unterschrieben werden, wenn eindeutig verstanden wurde, welche Kosten über den gesamten Untersuchungs- und Behandlungsverlauf tatsächlich abgerechnet werden sollen.

Rechnung

Jede Zahlung sollte nur auf Basis einer gestellten und ausführlichen Rechnung getätigt werden. Gibt es Unklarheiten sollten diese direkt angesprochen werden.

Die Rechnung sollte folgende Angaben enthalten:

  • die Untersuchung bzw. Behandlung, die durchgeführt wurde
  • die Ziffer gemäß der Gebührenordnung der (Zahn-) Ärzte, der verwendete Steigerungsfaktor und die jeweiligen Beträge der einzelnen Leistungen
  • das Datum der Untersuchung bzw. Behandlung

Tipp: Gegebenenfalls können Sie eine Rechnung steuerlich geltend machen. (eck)

Stand: Oktober 2023