Ein Rabattzeichen hängt vor einem verschwommen abgebildeten Regal

Verständliche Preisangaben für Verbraucher

In Zeiten, in denen die Preise für Lebensmittel und andere Güter ständig steigen, ist es für Verbraucherinnen und Verbraucher wichtiger denn je, einen Überblick in Sachen Preise zu behalten. Preisvergleiche oder Rabattaktionen können da gute Möglichkeiten sein, um Geld zu sparen. Doch wie wird sichergestellt, dass die Preisangaben auch transparent und fair sind?

Preisangabenverordnung schafft Klarheit bei Preisen

Hier kommt die sogenannte Preisangabenverordnung ins Spiel. Sie gilt für den Handel zwischen gewerblichen Anbietern und Verbraucherinnen und Verbrauchern. In erster Linie regelt die Preisangabenverordnung, dass die am Produkt angegebenen Preise für Privatkunden auch wirklich die Endpreise sind – also inklusive aller Steuern wie der Mehrwertsteuer. So wissen Kundinnen und Kunden sofort, was sie bezahlen müssen, ohne versteckte Zusatzkosten.

Neben der Angabe des Endpreises ist die Angabe eines sogenannten Grundpreises die zweite wichtige Säule der Verordnung. Dieser gibt an, wie viel ein Produkt zum Beispiel pro Kilogramm, Liter oder Meter kostet. Das erleichtert den Preisvergleich verschiedener Produkte aus einem Angebotssegment – zum Beispiel den Preisvergleich zwischen einer Packung mittelaltem Gouda mit 200 und 350 Gramm Inhalt. Beachtet man hier den Grundpreis, kann man mit einem Blick erfassen, welche der beiden Käsepackungen die preisgünstigere pro Kilogramm ist.

Die Preisangabenverordnung regelt weiterhin, dass auch zwangsläufig anfallende zusätzliche Kosten für ein Produkt deutlich hervorgehoben werden müssen. Das können zum Beispiel Versandkosten oder Buchungsgebühren sein, ohne die ein Erwerb der Ware nicht möglich ist. Das gilt auch für die Angabe von Pfandkosten. Letztere werden bei der Berechnung des Grundpreises übrigens nicht einbezogen.

Grundsätzlich gilt, dass der Preis und alle anderen Kosten dem jeweiligen Produkt klar zuordenbar sein müssen und keine Zusätze oder andere Verschleierungen des Preises erfolgen dürfen.

Schluss mit Tricks bei Rabattaktionen

Bei der Preisgestaltung griffen Hersteller und Händler in Zeiten vor Einführung der Preisangabenverordnung tief in die Trickkiste – besonders dann, wenn es sich um vermeintliche Rabattaktionen und Schnäppchenpreise handelte.

Einzelhändler müssen für die angebotenen Schnäppchen mittlerweile neben den vermeintlichen Rabattpreisen auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Preissenkung angeben. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen so die Möglichkeit, den wirklichen Vorteil durch den beworbenen Preisnachlass zu erkennen. Außerdem wird den Unternehmen die sogenannte Preisschaukel verboten. Ihnen ist es demnach untersagt, Preise kurz vor Rabattaktionen noch einmal hochzusetzen, um eine anschließende Herabsetzung günstiger wirken zu lassen als sie es tatsächlich ist.

Die werbenden Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass die Preisangabe so nah am jeweiligen Produkt angebracht ist, dass keine Verwechslung mit anderer Aktionsware möglich ist.

Ebenfalls unzulässig ist, dass Preisangaben für besondere Kundengruppen hervorgehoben werden und damit suggerieren, dass ein Preis für alle Kundengruppen gilt. So können beispielsweise nicht einfach Preise für Inhaber einer Kundenkarte in den Vordergrund gestellt werden.

Ausnahmen und Besonderheiten

Wie viele andere Gesetze, kennt auch die Preisangabenverordnung eine ganze Reihe von Ausnahmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern den Einkauf etwas erschweren kann:

Ausnahmen bei der Nennung des Grundpreises

  • Waren mit Kleinstmengen wie etwa Portionsbeutel oder Kaffeesahne-Döschen sind bei der Grundpreisangabe ausgenommen. Auch für Waren wie etwa Präsentkörbe, die gleichzeitig unterschiedliche Produkte enthalten, müssen keine Grundpreise angegeben werden.
  • Waren aus Getränke- oder Verpflegungsautomaten sowie von Marktständen, Kiosken oder Hofläden müssen nicht mit einem Grundpreis versehen werden.
  • Auch besondere kosmetische Mittel, Parfüms oder Tabakwaren sind von der Angabe eines Grundpreises ausgenommen.

Ausnahmen bei der Preisermäßigung zu Werbezwecken

  • Preisermäßigungen für schnell verderbliche Ware mit kurzer Haltbarkeit benötigen keine Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage.
  • „Kaufe-X-zahle-Y-Aktionen“ oder „+X-gratis-Aktionen“ sind von der Preisangabe des Vergleichspreises ausgenommen.

Alle Ausnahmen finden sich auf der offiziellen GesetzesseiteÖffnet sich in einem neuen Fenster des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Tipp:

Mögliche Verstöße gegen Preisauszeichnungen können übrigens beim örtlichen Ordnungsamt gemeldet werden.

Stand: August 2025 (eck)