Grabplatte mit roter Rose

Versicherungen und Verträge regeln

Der Tod eines Angehörigen hinterlässt die Hinterbliebenen in tiefer Trauer. Dennoch sind rechtliche und finanzielle Angelegenheiten – teilweise sehr zügig – zu regeln. Dies gilt vor allem für die Lebensversicherung. Nicht alle Versicherungen und Verträge werden durch den Tod beendet und bedürfen somit einer Kündigung. Hier ein Überblick.

Trotz aller Trauer müssen sich bei einem Todesfall Angehörige und Erben um den Nachlass kümmern. Hierzu gehören auch Versicherungen wie Krankenversicherung, Privathaftpflichtversicherung oder Kfz-Versicherungen, aber auch andere Verträge wie Rundfunkbeitrag, Zeitschriftenabo oder Vereinsmitgliedschaft. Manche Verträge enden automatisch mit dem Tod, manche laufen weiter und gehen auf die Erben über. Wird zu Lebzeiten eine Übersicht über die Versicherungen und Verträge erstellt, wird den Angehörigen viel Sucherei und Nachfragen erspart, so dass mögliche Fristen leichter eingehalten und wichtige Entscheidungen getroffen werden können. Geht der Nachlass auf mehrere Erben über, kann nur die Erbengemeinschaft entscheiden.

Welche Versicherungen müssen gekündigt werden, welche nicht?

  • Formlose Mitteilung bei personenbezogenen Versicherungen

Bei den so genannten personenbezogenen Versicherungen reicht eine formlose Mitteilung über den Tod des Angehörigen an das Versicherungsunternehmen, der man am besten eine Kopie der Sterbeurkunde beifügt. Im Schreiben ist die Versicherungsart und die Versicherungsnummer anzugeben.

Zu diesen personenbezogenen Versicherungen gehören Krankenversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Lebensversicherung und Sterbegeldversicherung.

  • Kündigung bei sachbezogenen Versicherungen

Sachbezogene Versicherungen wie Wohngebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung und Kfz-Versicherung sind in der Regel ordnungsgemäß und förmlich zu kündigen.

Bei diesen Versicherungen lohnt es sich zu überlegen, ob man die Versicherung weiterführen möchte. Manchmal kann es nämlich günstiger sein, einen bestehenden Vertrag zu übernehmen als einen neuen abzuschließen.

Unterschied versicherte Person und Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer ist die Person, die den Vertrag abschließt und auch die Beiträge bezahlt. Die versicherte Person hingegen ist die Person, für die der Versicherungsschutz gilt. Häufig sind Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch, doch nicht immer. Schließt eine Mutter eine Lebens- oder Unfallversicherung für ihren Sohn ab, dann ist sie die Versicherungsnehmerin und der Sohn die versicherte Person.

Die Versicherungen im Einzelnen

Lebensversicherung

Ist eine Lebensversicherung vorhanden, muss die Meldung des Todesfalls unverzüglich erfolgen. Das heißt: Je nach Versicherungsvertrag ist der Versicherer spätestens innerhalb von 24, 48 oder 72 Stunden nach dem Ableben des Versicherten zu benachrichtigen.

Lebensversicherungen verlangen neben der Sterbeurkunde und einem Zeugnis über die Todesursache das Original des Versicherungsscheins. Angehörige sollten daran denken, eine Kopie des Versicherungsscheins in ihren Akten abzuheften. Da der Versicherungsschein ein wichtiges Dokument ist, das nicht in falsche Hände gelangen sollte, ist ein Versand per Einschreiben empfehlenswert. Manche Versicherer haben auch Empfangsberechtigte vor Ort, die den Versicherungsschein entgegennehmen. Auch dies sollte man sich bestätigen lassen. Eine Nachfrage beim Versicherer schafft Klarheit über die Vorgehensweise.

Die Versicherungssumme der Lebensversicherung erhalten nicht die Erben, sondern die im Versicherungsschein genannte begünstigte Person. Nur wenn niemand benannt ist, fällt der Betrag in die Erbmasse.

Der Vertrag erlischt, wenn der Verstorbene auch die versicherte Person war. Anders ist es, wenn der Verstorbene den Vertrag für eine andere versicherte Person abgeschlossen hatte. Dann wird die bei Vertragsschluss bestimmte Person neuer Versicherungsnehmer. Wenn niemand als Versicherungsnehmer eingetragen ist, geht der Vertrag auf die Erben über.

Sterbegeldversicherung

Auch hier ist eine unverzügliche Mitteilung des Todesfalls an den Versicherer nötig, da die Sterbegeldversicherung eine Variante der Lebensversicherung ist.

Unfallversicherung mit Unfalltodleistung

Der Unfalltod muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer gemeldet werden. Das ist deshalb wichtig, damit die Versicherung die Möglichkeit hat, die Todesursache untersuchen zu lassen. Die Frist beginnt in dem Moment, im dem man über den Todesfall informiert wurde.

Steht nur der Verstorbene als Versicherungsnehmer und versicherte Person im Vertrag, endet der Vertrag mit dem Tod. War der Verstorbene nur Versicherungsnehmer, aber nicht die versicherte Person, kann letztere den Vertrag übernehmen. Beitragsfrei wird ein Vertrag bis zur Volljährigkeit fortgeführt, der zugunsten eines Kindes als versicherte Person abgeschlossen worden ist. Versicherungsnehmer wird der gesetzliche Vertreter.

Bei Tod infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist vom Todesfall möglicherweise auch die betriebliche Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaft, das Amt für Versorgung und Soziales und/oder die Rentenversicherung zu benachrichtigen.

Gesetzliche Krankenversicherung

War der Verstorbene Versicherungsnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Hinterbliebene familienversichert, entsteht durch den Tod eine freiwillige Mitgliedschaft.

Private Krankenversicherung

War der Verstorbene Versicherungsnehmer und versicherte Person, so erlischt mit seinem Tod der Vertrag. Hinterbliebene Ehepartner und Kinder müssen innerhalb von zwei Monaten der Privaten Krankenversicherung melden, dass sie den Vertrag fortführen wollen und die neuen Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer benennen.

Private Haftpflichtversicherung

Ein Einzelvertrag erlischt mit dem Tod. Der Versicherer erstattet den Erben die Prämie anteilig.

Besteht eine Familienversicherung, gewährt diese mitversicherten Familienangehörigen Schutz bis zur Fälligkeit des nächsten Beitrags. Zahlt der hinterbliebene Ehepartner die nächste fällige Prämie, wird er Versicherungsnehmer.

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Der Vertrag geht auf die Erben über. Wird das Tier abgegeben, ist eine Aufhebung dieser Versicherung zu veranlassen.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

War die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bisher über eine Private Haftpflichtversicherung abgesichert, so bietet diese für den überlebenden Ehegatten und bei neueren Verträgen für den eingetragenen Lebenspartner, der mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt lebte, weiterhin Schutz.

Steht die Immobilie nach dem Tod leer oder ist sie ganz oder teilweise vermietet, ist der Abschluss einer Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - falls sie nicht vorhanden ist – empfehlenswert.

Wohngebäudeversicherung

Der Todesfall ist der Versicherung zu melden. Der Versicherungsschutz besteht bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Die Erben können die bestehende Gebäudeversicherung übernehmen, müssen hierfür aber als neue Eigentümer im Grundbuch vermerkt sein.

Hausratversicherung

Der Versicherungsschutz endet zwei Monate nach Tod des Versicherungsnehmers. Nur wenn ein Erbe die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt, läuft der Vertrag weiter. Bei Wohnungsauflösung endet der Versicherungsschutz wegen Wegfalls des versicherten Interesses.

Kraftfahrzeugversicherung

Hatte der Verstorbene ein Fahrzeug auf seinen Namen versichert, so geht sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung als auch eine vorhandene Kaskoversicherung auf die Erben über, wobei die Beiträge an das Alter und die Schadensfreiheitsklasse des neuen Versicherungsnehmers angepasst werden. Ein Sonderkündigungsrecht besteht im Todesfall nicht. Wird das Fahrzeug verkauft, dann endet die Versicherung, sobald der neue Besitzer eine Versicherung abgeschlossen hat.

Es ist zu prüfen, ob der Schadensfreiheitsrabatt des Verstorbenen von einem Angehörigen übernommen werden kann, Dies kann für den Angehörigen möglicherweise finanziell günstiger sein.

Rechtsschutzversicherung

Bei Tod des Versicherungsnehmers endet der Vertrag zum Ende der Beitragsperiode. Wird der Folgebeitrag bezahlt, geht der Vertrag automatisch auf den Erben über. Wird nicht bezahlt, dann erlischt der Rechtsschutz mit sofortiger Wirkung ohne spezielle Kündigung.

Sterbefall und laufende Verträge des täglichen Lebens

Telefon-, Mobilfunk- und Internetverträge

Telefon-, Mobilfunk- und Internetverträge enden nicht mit dem Tod. Erben müssen die Verträge fristgerecht kündigen und bis Vertragsende zahlen. Bei Verträgen ohne feste Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist nach den AGB der Anbieter häufig sechs Wochen. Bei Verträgen mit festen Laufzeiten – Telefon- und Handyverträge gelten meist für 24 Monate und verlängern sich dann jährlich – sind es oft drei Monate. Daran ändert auch der Erbfall nichts. Die Erben können nur versuchen, mit dem Anbieter eine außerordentliche Kündigung auszuhandeln. Allerdings wird dieser dann eine Entschädigung – beispielsweise in Höhe der entgangenen Grundgebühr geltend machen.

Es lohnt sich, den Anbieter zu kontaktieren. Viele Anbieter räumen ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn die Sterbeurkunde vorgelegt wird.

Abonnementverträge über Zeitschriften  

Verträge über den Bezug von Zeitschriften enden ebenfalls nicht mit dem Tod. Sie müssen fristgerecht gekündigt werden.

Rundfunkbeitrag

Hinterbliebene sollten nicht vergessen, einen auf den Verstorbenen laufenden Rundfunkbeitrag unter Beifügung einer Kopie der Sterbeurkunde abzumelden und, falls die Wohnung nicht aufgelöst wird, einen anderen Mitbewohner benennen  (Online-Formulare zum RundfunkbeitragÖffnet sich in einem neuen Fenster).

Energielieferungsverträge

Verträge über Strom und Gas laufen ebenfalls nach dem Tod weiter und müssen von den Erben gekündigt werden, wenn der Haushalt des Verstorbenen aufgelöst wird. Besteht ein Grundversorgungsvertrag, ist die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Ein Sondervertrag – der ist zum Beispiel gegeben, wenn man beim Grundversorger nicht in der Grundversorgung ist oder die Energie von einem anderen Anbieter bezieht – kann nur im Rahmen der vereinbarten Laufzeit und Kündigungsfrist beendet werden. Häufig sind das zwei Wochen zum Laufzeitende. Bei längeren Laufzeiten und im Einzelfall mag es sein, dass es Erben gelingt, darzulegen, dass ihnen die Vertragsfortsetzung unzumutbar und eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

Beratungsbedarf nötig?

Wer sich unsicher ist, wie seine persönliche Vertragssituation zu bewerten ist, kann sich bei beispielsweise bei der Verbraucherzentrale HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster beraten lassen. (fra)
 

Stand: Februar 2024

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