Ein Tierhalter haftet fast immer
Nach § 833 Satz 1 BGB haftet ein Tierhalter für Personen- und/oder Sachschäden, die sein Tier verursacht hat, unabhängig vom eigenen Verschulden. Nur ein Tierhalter, der das Tier aus Gründen der Erwerbstätigkeit hält, haftet verschuldensabhängig. Die meisten Tierhalter haften also schon allein deshalb, weil sie ein Tier halten – und zwar für alle Schäden, die dieses Tier verursacht.
Dabei können die Schadenssummen unterschiedlich hoch ausfallen. Wird eine andere Person so verletzt, dass sie für längere Zeit oder auch nie mehr ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, können die Schadenssummen eigene Rücklagen aufzehren oder gar die Existenz bedrohen. Es lohnt sich also, das Haftungsrisiko mit einer entsprechenden Versicherung abzusichern.
Private Haftpflichtversicherung – nur für Kleintiere
Im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung, die man unbedingt haben sollte, sind in der Regel nur Schäden durch Kleintiere wie Katzen, Kaninchen, Bienen oder Vögel versichert. Vor der Anschaffung eines „gefährlichen“ Haustieres wie zum Beispiel einer Schlange sollten die Bedingungen der privaten Haftpflichtversicherung geprüft werden, da diese Tiere nicht immer in der privaten Haftpflicht mitversichert sind. Schäden, die durch andere Tiere – vor allem Hunde und Pferde – entstehen, decken private Haftpflichtversicherungen oft nicht ab.
Tierhalterhaftpflichtversicherung – für Hund, Pferd und andere große Tiere
Eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist im Verhältnis zum potentiellen Schaden günstig und schützt im Fall der Fälle vor großen finanziellen Risiken. Für Hundehalter gibt es bereits gute Angebote ab 75 Euro jährlich, für Pferdebesitzer beginnt der Schutz ab ca. 100 Euro jährlich.
In sechs Bundesländern ist der Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung sogar verpflichtend, und zwar in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
In Hessen müssen nur die Halter bestimmter Hunderassen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen (§ 71a Abs. 2 HSOG i.V.m. HundeVO Hessen). Das betrifft zum Beispiel die Halter folgender Hunderassen: (American) Pitbull-Terrier, (American) Staffordshire Terrier, (Staffordshire-) Bullterrier.
Für andere Hunderassen gibt es demnach keine generelle gesetzliche Pflicht in Hessen, eine Tierhalterhaftplicht abzuschließen. Dennoch ist der Abschluss bei Anschaffung des Tieres unerlässlich. Der finanzielle Schaden, der durch einen Tierunfall verursacht werden kann, kann die finanzielle Existenz bedrohen, wenn man keinen Versicherungsschutz hat. Deswegen sollte die Mindestdeckungssumme mindestens fünf Millionen Euro betragen.
Dies gilt natürlich auch für Pferde. Da es sich hier um Fluchttiere handelt, können sie sich losreißen und losgaloppieren, wenn sie sich erschrecken - im schlimmsten Fall auf die Straße. Verursacht das Pferd dabei einen schweren Verkehrsunfall oder läuft es über ein frisch bestelltes Feld, können schwere Schäden die Folge sein – durchaus bis in die Millionenhöhe. Für derlei Schäden muss der Pferdehalter aufkommen. Ohne Versicherung muss er alles selbst bezahlen – sogar wenn ihn keine direkte Schuld trifft.
Unterschiede im Kleingedruckten
Außerdem sollten Tierhalter bestimmte Klauseln im Blick haben, mit denen besondere Risiken abgedeckt werden – insbesondere der Verstoß gegen Haltepflichten, das Tierhüterrisiko oder das Fremdreiterrisiko.
Bei Abschluss der Versicherung sollte man darauf achten, dass die Police auch Schutz beim „Verstoß gegen Haltepflichten“ bietet. Beispielsweise sind die Vorschriften über Leinenpflicht für Hunde in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Damit läuft man nicht Gefahr, dass kein Versicherungsschutz besteht, weil gegen eine landesrechtlich bestehende Haltepflicht verstoßen wurde. In Hessen gilt Leinenzwang grundsätzlich bei allen öffentlichen Veranstaltungen, Konzerten, Festivals, Events, Versammlungen jeder Art sowie in Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln. In öffentlichen Parks und auf Grünflächen muss eine spezielle Kennzeichnung regeln, ob Leinenpflicht gilt. Es ist daher in diesen Fällen ratsam, auf die Beschilderung zu achten.
In den Wäldern Hessens besteht zwar kein genereller Leinenzwang, allerdings muss der Hund jederzeit unter Kontrolle und auch jederzeit abrufbar sein. Da dies nicht immer hundertprozentig gewährleistet ist, ist die Absicherung des Tierhalterrisikos gerade für diejenigen Hundehalter unerlässlich, die ihr Tier gerne ohne Leine laufen lassen.
Beauftragt man auch manchmal eine dritte Person mit der Beaufsichtigung des Haustieres, sollte man darauf achten, dass die Versicherung auch das Tierhüterrisiko abdeckt. Reitet gelegentlich eine andere Person das eigene Pferd, sollte die Versicherung auch das Fremdreiterrisiko umfassen.
Aufgepasst bei speziellen Hunderassen!
Empfehlenswert ist es zudem, sich vor der Anschaffung eines Hundes darüber zu informieren, ob es überhaupt möglich ist, Versicherungsschutz zu erhalten. Nicht selten lehnen die Versicherer sogar bestimmte Hunderassen ab.
Weitere Informationen zu diesen und anderen Versicherungsthemen hat die VerbraucherzentraleÖffnet sich in einem neuen Fenster. Hier kann man sich telefonisch, per Video oder vor Ort beraten lassen. (sie)
Stand: Juni 2024