Verschiedene kleine Holzwürfel gestapelt. Auf den würfeln sind

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

Einem Wechsel aus der privaten Krankenversicherung zurück zur gesetzlichen sind enge Grenzen gesetzt. Daher sollte ein Abschluss bei einer privaten Krankenversicherung immer gut bedacht sein.

Gründe für den Wechsel aus der privaten Krankenkasse zurück in die Gesetzliche gibt es einige. So können die Beiträge in der privaten Krankenversicherung mit hohen Prozentraten stark steigen. Auch bietet eine private Krankenversicherung keine kostenfreie Familienoption an, wie es die gesetzliche Krankenversicherung ermöglicht. Ebenso zeigt sich, dass die medizinische Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen durchaus mit dem Leistungskatalog der privaten Anbieter mithalten können.

Wenige Schlupflöcher sind möglich

Die magische Grenze für eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung liegt bei 55 Jahren. Ist dieses Alter erreicht, lässt der Gesetzgeber nur noch sehr wenige Möglichkeiten zu, den Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse zu beschreiten. Vor der Altersgrenze ist die Rückkehr am schnellsten zu bewerkstelligen, wenn durch eine Reduktion des Gehaltes das Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese wird jedes Jahr neu vom Gesetzgeber festgelegt. Rutsch man unter die Grenze, besteht automatisch eine Pflicht für die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Für den Wechsel besteht dann eine Frist von zwei Wochen.

Für Selbstständige ist ein Wechsel mit noch höheren Hürden versehen. In diesem Fall würde es nicht ausreichen, das Einkommen aus Selbstständigkeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze zu drücken. Soll als Selbstständiger der Wunsch aufkommen wieder gesetzlich versichert zu sein, muss die Selbstständigkeit als Haupteinkommensquelle aufgegeben werden. Nur die Aufnahme in ein Angestelltenverhältnis, aus dem mehr als die Hälfte des Einkommens bestritten wird, macht einen Wechsel möglich. Auch muss die Arbeitszeit, die aufgewendet wird, den Hauptteil der Beschäftigung ausmachen. Die vorhergehende Selbstständigkeit kann nur in Form einer Nebenbeschäftigung durchgeführt werden. Auch hier ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze zu beachten. Wird die Selbstständigkeit aufgegeben und der Ehepartner ist bereits gesetzlich versichert, kann der Betreffende in die Familienversicherung wechseln. Dabei gilt es aber die aktuellen Verdienstgrenzen der verdienenden Partner zu beachten.

Für den, der sich vormals aktiv von der Versicherungspflicht hat befreien lassen wird die Rückkehr in die gesetzliche Versicherung noch schwerer. Hier kann nur noch eine individuelle Beratung bei einem Versicherungsspezialisten eine potentielle Rückkehrmöglichkeit aufspüren.

Im Fall, dass das Alter von 55 Jahren bereits erreicht ist, lässt der Gesetzgeber nur noch sehr wenige Möglichkeiten offen, von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. So muss der Wechselwillige innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens die Hälfte der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein. Auch eine gleichlange Phase der Selbstständigkeit oder Versicherungsfreiheit könnte eine Rückkehr ermöglichen.

Wenn die Rückkehr scheitert?

Es gibt einige Möglichkeiten zu handeln, wenn steigende Kosten für die private Krankenversicherung der Auslöser für einen Wechselwunsch sind, dieser aber nicht zu realisieren ist.

Wechsel des Versicherungsgebers

War früher ein Wechsel des Versicherungsgebers kaum möglich besteht heute durchaus die Möglichkeit den Anbieter zu wechseln. Zwei Aspekte sollten aber dabei bedacht sein. Um beim Wechsel die gesetzlich vorgegebenen Altersrückstellungen mitnehmen zu können, darf der Versicherungsvertrag nicht vor 2009 abgeschlossen sein. Ab dem Januar 2009 abgeschlossene Verträge unterliegen der gesetzlich formulierten Mitnahmemöglichkeit von Rückstellungen. Ältere Verträge lassen einen Wechsel aufgrund der fehlenden Rückstellungen kaum wirtschaftlich erscheinen.

Haben sich zwischen dem Abschluss des bestehenden Krankenversicherungsvertrages und einem neuen schwerwiegende Krankheiten gezeigt, sollte genau geprüft werden, ob sich ein Neuabschluss unter den dann schlechteren Bedingungen auszahltÖffnet sich in einem neuen Fenster. Tunlichst unterlassen werden sollte, die Angaben zu neuen Krankheitsverläufen bei einem Wechsel zu unterschlagen. Im Zweifel würde ein Versicherungsschutz nicht mehr bestehen.

Tarifwechsel

Das Versicherungsvertragsgesetz ermöglicht es Kunden zwischen Tarifen des Anbieters zu wechseln. Der Versicherer muss einen Tarifwechsel unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Altersrückstellung durchführen. Zu den erworbenen Rechten gehört, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zu Risikozuschlägen führen darf. Auch der Ablauf von Wartezeiten ist ein erworbenes Recht. Ist der neue Tarif besser ausgestattet kann der Versicherer natürlich diesen auch teurer anbieten.

Reduzierung von Leistungen

Ein Blick in die Versicherungsbedingungen des Vertrages zeigt, welche Leistungen genau beinhaltet sind und welche Möglichkeiten bestehen, individuelle Leistungen aus dem Vertrag zu lösen. Dazu sollte der Kontakt mit dem Versicherungsgeber gesucht werden.

Erhöhen des Selbstbehalts

Manche Verträge ermöglichen es, über einen höheren Selbstbehalt den monatlichen Versicherungsbetrag zu senken. Um diesen Schritt zu gehen, sollte aber geprüft werden, ob im Fall einer Inanspruchnahme einer Leistung auch genügend Kapital vorhanden ist, den Selbstbehalt leisten zu können.

Wechsel in den Standardtarif

Alle Versicherungsunternehmen bieten einen Standardtarif an, der mit reduzierten Leistungen in etwa das Angebot der gesetzlichen Krankenkassen abbildet oder etwas darunterliegt. Voraussetzung zum Abschluss ist hier, dass der bestehende private Vertrag vor 2009 abgeschlossen wurde.

Wechsel in den Basistarif

Anbieter von privaten Krankenversicherungen sind gesetzlich verpflichtet einen Basistarif anzubieten. Die Leistungen müssen auf dem Niveau der Versicherungen im GKV-Bereich liegen und auch die Kosten sind an den maximalen Beiträgen in der GKV geknüpft. Wer einen solchen Tarif möchte und die Voraussetzungen dafür mitbringt darf nicht vom Anbieter abgewiesen werden. Auch Risikoaufschläge und Leistungsausschlüsse sind in dieser Tarifform ausgeschlossen.(eck)

Stand: Februar 2024

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