Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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265 Einträge

Ergebnisse 201 bis 210 auf Seite 21

Dieburger Fleischhaus

Industriestraße 12

64807 Dieburg

Es wurden durch eine Probenahme (hier: Umgebungsproben) nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

La Bastille

Mossauer Str. 17

64720 Michelstadt

• Erhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften und
• Erhebliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

Metzgereifiliale Reitzel

Hauptstraße 36

64859 Eppertshausen

Es wurden durch eine Probenahme (hier: Umgebungsproben) nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

WATAN

Gräfenhäuser Str. 75

64293 Darmstadt

Belehrung Infektionsschutzgesetz
1. Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001
ausgestelltes Gesundheitszeugnis im Betrieb einsehbar war.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 5 IfSG (IfSG)

Schädlingskontrolle
2. Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Außenlagerhütte
3. Es wurde ein Rattenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

4. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

5. Der Raum war nicht so gestaltet/konzeptioniert, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen möglich war und Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen vermieden wurden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

6. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

7. Mehrere Kühleinrichtungen waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Desertküche
8. Die Kaffeemaschine war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

9. Die Speiseeismaschine war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

10. Der Glühweintopf war stark verkalkt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

11. Das Lüftungsgitter des Tiefkühltisches war verunreinigt. Weiterhin war die Dichtung defekt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

12. Das Ventilatorschutzgitter der Kühlvitrine war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

13. Der Standmixer war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

14. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht funktionstüchtig.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

15. Der Milchaufschäumer der Kaffeemaschine war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

16. Der Innenraum der Gläserspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

17. Der Unterschrank war beschädigt. An der Tür fehlten der Umleimer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Personaltoilette
18. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

19. Der Stecker des Warmwasserspeichers/Durchlauferhitzers für das Handwaschbecken befand sich nicht in der Steckdose. Es fehlte somit während der Betriebszeit die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

20. Die Tür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

21. Das Gitter der Belüftung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Küche
22. Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

23. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

24. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

25. Die Mischdüse der Armatur des Handwaschbeckens war verkalkt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

26. Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

27. Die Geschirrspülbrause war stark verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

28. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

29. Der Unterschrank war beschädigt. Es waren Schubladen nicht in den Führungsschienen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

30. Mehrere Schubläden waren beschädigt und schlossen nicht mehr richtig.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

31. Die Schubladendichtungen des Kühltisches waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

32. Mehrere Körbe der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

33. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

34. Die Deckeldichtung der Tiefkühltruhe war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

35. Es waren Lebensmittel in einer ungeeigneten Verpackung/Umhüllung eingefroren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Afghan Naan

Helenenstraße 30

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Theke/Tresen: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Gasherd war auf der gesamten Fläche verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Das Mikrowellengerät war im Innenbereich großflächig mit alten, fettigen Ablagerungen verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, stellenweise erheblich durch alte, fettige Lebensmittelreste verunreinigt. Die Zugluftanlage war am Außenbereich mit fettigen Ablagerungen verunreinigt.

Vorbereitung: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Die Innenfläche der Kühltheke war verunreinigt. Es wurden unverpackte Backwaren auf Textiltüchern ausgelegt. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Küche: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Gasherd war auf der gesamten Fläche verunreinigt. Die Türdichtung des Kühltisches war schimmelähnlich verunreinigt. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Der Unterschrank war verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, mit fettigen Resten verunreinigt. Der Standventilator war verunreinigt. Die Fensterscheibe war erheblich beschädigt und fast komplett offen zum Außenbereich. Das Tischeinlegeschneidebrett war großflächig schimmelähnlich verunreinigt. Der Gemüsehobel war großflächig mit alten, gelben Ablagerungen verunreinigt. Mehrere Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Auf tiefgefrorenen Lebensmitteln war Frostbrand zu erkennen. Auf dem Zubereitungstisch für Hackfleisch wurde eine Rolle Klopapier verwendet.

Personaltoilette: Im Vorraum der Personaltoilette wurden Lebensmittel aufbewahrt bzw. gelagert.

Pizzeria Party

Frankfurter Straße 24

63263 Neu-Isenburg

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und Schädlingsbefall).
Die Betriebsräume waren teilweise so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.

Smashy Wiesbaden

Berliner Straße 268

65205 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Küche: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Die Salatschleuder war verunreinigt. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Diverse Kühleinrichtungen waren erneut verschmutzt (festgestellt am 14.08.2025: Der Innenraum des Kühltisches war verunreinigt). Der gesamte Fußboden war wiederholt mit einem offensichtlichen älteren Fettfilm verschmutzt (festgestellt am 14.08.2025: Der Fußboden war teilweise klebrig verunreinigt). Das einzige Handwaschbecken mit warmem Wasser zur hygienischen Händereinigung war wiederholt nicht nutzbar (festgestellt am 14.08.2025: Das Handwaschbecken war wiederholt mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt). Es wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen. Es wurde unter anderem Reis bei deutlich unter 60°C gelagert. Es wurden amtlich 43,1 °C gemessen. Es wurden wiederholt Abweichungen der Temperaturen festgestellt. Offensichtlich wurden noch immer keine ausreichenden Verfahren zur Temperaturüberwachung installiert. Ebenso fehlt noch immer ein ausreichendes Fachverständnis bezüglich Speisenlagerung und potentieller Gesundheitsgefahren durch falsche Lagerung von Lebensmitteln. Es wurden Speisen in einem Bain Maire festgestellt bei welchen eine Kerntemperatur von 43,1°C amtlich gemessen wurde (festgestellt am 14.08.2025: Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, bei denen die vom Hersteller auf der auf der Packung angegebene Höchsttemperatur überschritten wurde. so wurden kühlpflichtige Onionrings sowie Nuggets vom Geflügel bei 17,6°C vorrätig gehalten).

Theke/Tresen: Es wurde erneut festgestellt, dass das warme Wasser am Handwaschbecken noch immer fehlt (festgestellt am 14.08.2025: Für das Handwaschbecken fehlte noch immer die Warmwasserzufuhr). Allgemein war der Thekenbereich unstrukturiert und stellte sich chaotisch dar (festgestellt am 14.08.2025: Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich).

Spülbereich: Es wurden erneut Bedarfsgegenstände im Spülbecken für Lebensmittel gereinigt. Da zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens drei Personen (angestellter Koch, Mutter des Betreibers, Bruder des Betreibers) in der Küche beschäftigt waren, kann man ebenso nicht von der Möglichkeit der zeitlichen Trennung der Nutzung ausgehen (festgestellt am 14.08.2025: Es wurden die Bedarfsgegenstände vom Vortag im Becken für Lebensmittel gereinigt. Eine weitere Waschmöglichkeit für Bedarfsgegenstände war nicht vorhanden, da die Spülmaschine noch immer defekt war).

Lagerraum Keller: Der Raum befand sich insgesamt in keinem angemessenen baulichen Zustand. Es wurden Kühlschränke zur Lagerung von TK Lebensmitteln genutzt. Der Betreiber war der Auffassung, dass es sich bei diesen Produkten nicht um Lebensmittel handelt.

True Tasty

Ludwigstraße 6

60327 Frankfurt am Main

Es wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

ALTAT DÖNER

Fahrstr. 9

63450 Hanau

In mehreren Betriebsbereichen wurden zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert.

So waren beispielsweise mehrere Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt, in mehreren Bereichen wurde keine gute Handhygiene gewährleistet und in der Kühlzelle wurden Lebensmittel unter unhygienischen Bedingungen gelagert. Insgesamt wurde im Betrieb keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Die Mängel wurden in der Zwischenzeit behoben.

Bäckerei Rüyam

Hahnenkammstr. 34

63450 Hanau

In mehreren Betriebsbereichen wurden wiederholt und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert.

So wurden beispielsweise in der Backstube offene Backzutaten bei der Lagerung unter unhygienischen Bedingungen nicht vor Kontamination geschützt und eine Vielzahl an Gegenständen mit direktem Lebensmittelkontakt war verunreinigt. Insgesamt wurde im Betrieb wiederholt keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet, da sämtliche Bereiche verunreinigt waren. Insbesondere der Deckenbereich in der Backstube war erheblich verschimmelt. Zudem wurden wiederholt Getränke ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung in den Verkehr gebracht.
Bei der am selben Tag erfolgten Nachkontrolle waren die Mängel weitestgehend behoben.