Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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233 Einträge

Ergebnisse 121 bis 130 auf Seite 13

Unicat Candy

Benzstr. 16 c

63457 Hanau

Es wurden Marshmallows (Schaumzuckerwaren) "Jet-Puffed Gummies Marshmallows Blue Raspberry 85g" in den Verkehr gebracht, in denen der nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoff Titandioxid (E 171) verwendet wurde.

Unicat Candy

Benzstr. 16 c

63457 Hanau

Es wurden Chips "TGI Fridays Potato Skins Bacon Ranch 113,5g" in den Verkehr gebracht, in denen der nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoff Titandioxid (E 171) und der für diese Produktkategorie nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoff Calciumsilicat (E 552) verwendet wurde.

Am 25.02.2025 wurde durch den Inverkehrbringer ein öffentlicher Rückruf der Ware eingeleitet.

Unicat Candy

Benzstr. 16 c

63457 Hanau

Es wurden Fruchtgummis "Spongebob Squarepants - Krabby Patties - Colors Candy 72g" in den Verkehr gebracht, in denen der nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoff Titandioxid (E 171) verwendet wurde.

Bananas Shisha Lounge

Schloßstraße 117

60486 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet. Die Kontrolle fand aufgrund einer Verbraucherbeschwerde statt.

Vorbereitung: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Die Kanister mit Spülmittel/Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Die Einrichtung war verunreinigt (Oberflächen, Unterbauten etc.). Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet. Der Tiefkühlschrank war stark vereist. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft (Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich). Der Fußbodenabfluss war verunreinigt. Das Mikrowellengerät war verunreinigt. Kühltisch: Es wurden Lebensmittel in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (Salat). Kühltisch: Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht (es wurde Ingwer vorgefunden, dieser war stak verschimmelt). Die Dichtungen des Kühltisches waren schimmelähnlich verunreinigt.

Vorbereitung/Wasserpfeifen: Im Raum befanden sich verschmutzte Transportpaletten aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Ordnung und Struktur war mangelhaft. Die Einrichtung war verunreinigt (Oberflächen; Unterbauten etc.). Die Wände waren verunreinigt. Das Türblatt war verunreinigt. Die Wasserpfeifen wurden auf dem verschmutzten Fußboden gelagert. Die Doppelspüle/Handwaschbecken war verunreinigt. Am Handwaschbecken (Doppelspüle) fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Die Fugen der Wandfliesen waren verunreinigt (Bereich Doppelspüle/Handwaschbecken). Die Ablagematte für die Shishaköpfe war verunreinigt.

Theke / Tresen: Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Das Handwaschbecken war verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Theken-Einrichtung war verunreinigt.

Personaltoilette: Die Personaltoilette wurde als Lagerraum genutzt. Die Tür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3 VO (EG) Nr. 852/2004

Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am 21.02.2025 waren die Mängel vollständig behoben.

MoschMosch

Goetheplatz 2

60311 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt.

(EG) Theke / Tresen: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Insbesondere wurde in den Unterbauschränken sowie im Eckbereich Mäusekot festgestellt. Schmierspuren von Schadnagern wurden hinter der Spülmaschine und im Unterbauschrank links von der Spülmaschine festgestellt. Hinter der Gitteröffnung des Aggregats lag ein Mäusekadaver. Die Eiswürfelmaschine war verunreinigt (schmierige und schimmelartige Beläge).

(1. OG) Küche: Die Wandfliesenfugen waren schimmelähnlich verunreinigt. Der Deckenanstrich löste sich stellenweise ab. In der Dunstabzugsanlage sammelten sich punktuell dunkelbraune und ölartige Tropfen, die auf den darunterliegenden Bereich tropften, wo auch Lebensmittel gelagert wurden. Kochzeile/Fensterfront: Die Wandfliesen sowie die Fensterfront waren mit fettartigen Belägen verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Innenraum des Kühltisches war verunreinigt. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

(1. OG) Spülbereich: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Wandfliesen (Sockel) waren schimmelähnlich verunreinigt. Die Geschirrspülbrause war beschädigt. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt. Die Anlage wurde nicht ausreichend gewartet.

(1. UG) Trockenlager: Die Eiswürfelmaschine war punktuell schimmelähnlich verunreinigt. Der Fußboden war stellenweise stark abgenutzt, dass dieser leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren war.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle vom 25.02.2025 waren die Mängel zum größten Teil behoben.

Watan Kebab

Münchener Straße 21

60329 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäuse- sowie Schabenbefall festgestellt. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

Showküche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot wurde in und auf Lebensmittelverpackungen gefunden). Es wurde ein Schabenbefall festgestellt.

Teigküche: Der Stecker des Warmwasserspeichers/Durchlauferhitzers für das Handwaschbecken befand sich nicht in der Steckdose - es fehlte somit während der Betriebszeit die Warmwasserzufuhr.

Lager: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot befand sich in Gewürzen, auf Kartonagen und auf dem Fußboden).

Küche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot befand sich in Regalen, auf Arbeitsflächen und auf dem Fußboden). Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage fehlten. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).

Kühlraum: Der Fußboden war verunreinigt. Das Kondenswasser des Verdampfers wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Das Türscharnier war schimmelähnlich verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Bemerkung: Sämtliche Mängel waren bei der Nachkontrolle am 18.02.2025 beseitigt und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

'Quickey Fried Chicken'

Kohlrauschweg 1

60486 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Schadnagerbefall (Mäuse) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schadnagerbefall wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt, zudem wurde eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma angeordnet.

Küche: Verunreinigt waren das Abwasserrohr (Siphon) der Doppelspüle, mehrere Steckdosen, teilweise die Wände (insbesondere im Bereich des Dunstabzugs), der Durchlaufofen und die Stromkabel (im Bereich der Kasse). Die Dunstabzugsanlage war mit Altfett verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt; Schadnagerkot wurde auf dem Fußboden in den Bereichen der Doppelspüle, der Aufsatzkühlung, im Eingangsbereich sowie den Eck- und Randbereichen vorgefunden. Die Einrichtung war ebenso mit Schadnagerkot verunreinigt; Schadnagerkot wurde im Kassenbereich, in den Unterbauten sowie in der Aufsatzkühleinrichtung festgestellt. Auch die Behälter, in denen Lebensmittel gelagert wurden, waren mit Schadnagerkot verunreinigt. Im Tiefkühlschrank, welcher stark vereist war, wurden unverpackte Lebensmittel (Burger-Patties) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Zudem wurden im Tiefkühlschrank Lebensmittel in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (Cheese-Nuggets).

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 14.02.2025 waren die hygienischen Mängel zum großen Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

'Ziyafet Restaurant' der Lilien GmbH

Europa-Allee 14

60327 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel und ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen, insbesondere in der Spülküche und in der Fleischvorbereitung, festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der festgestellten Mängel wurde eine sofortige Grundreinigung aller Betriebsräume und Betriebseinrichtungen angeordnet.

Theke: Die Tassenablage/Gitter der Kaffeemaschine war verunreinigt und die Tassenränder hatten unmittelbaren Kontakt zur der verunreinigten Fläche. Mehrere Einrichtungsgegenstände (Unterbau des Kühlmotors, Unterschrank, Eiswürfelbecken, Abtropfmulden, Spülbecken, Spülbürste) sowie der Fußboden unter den Einrichtungen waren stark verunreinigt. Sämtliche Kühltische waren innen, an den Türen und an den Dichtungen teilweise sehr stark verschmutzt. Der Innenraum und der Türrandbereich der Gläserspülmaschine war stark verschmutzt und verkalkt. Der Samowar (Wasserbehälter) war innen sehr stark verkalkt und verunreinigt. Es wurden zudem Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen zubereitet wurden: Der Standmixer war mit Schwarzschimmel und mit einem roten Pilz belegt sowie stark mit alten Anhaftungen verschmutzt. Der Mixer war zum Zeitpunkt der Kontrolle in diesem ekelerregenden Zustand in Benutzung. Der anwesende Mitarbeiter hatte keine Kenntnis darüber, dass der Mixer für Reinigungszwecke in Einzelteile (Behälter, Messer, Dichtung) zerlegt werden kann.

Pizzaküche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Verunreinigungen durch Mäusekot und -urin). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren mehrere Einrichtungsgegenstände (Kühlung, Untergestelle), die Decke, der Pizzaschieber, die Dichtungen und Türen mehrerer Kühleinrichtungen sowie teilweise die Wände und Sockel. Das Teigknetergehäuse war insbesondere im Bereich zwischen Kopf und Kessel und am Schutzgitter stark altverschmutzt.

Spülküche: Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Am Becken fehlten Spender für Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Verunreinigt waren die Gemüseschneidemaschine und teilweise das gereinigte Geschirr. Der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine, das Türblatt der Schiebetür sowie der Abdeckrost und der Schmutzkorb des Bodenabflusses waren stark verunreinigt. Sämtliche Einrichtungsgegenstände (Aschebehälter, Untergestelle, Geschirrregal) waren sehr stark verunreinigt. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Eine Spülschürze war schimmelähnlich verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen sehr stark verschmutzt, nass und mit einem schmierigen Belag verunreinigt.

Showküche: Mehrere Einrichtungsgegenstände (Grillbereich, Motorbereich des Kühltisches, Innenbereich des Kühltisches) und die Ver-/Entsorgungsleitungen waren verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere unter der Ausgabetheke verunreinigt. Es wurden zudem Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt: Der verzehrfertige Salat befand sich ohne Umhüllung in einer stark verschmutzten und schimmelartig verunreinigten Kühleinrichtung. Außerdem wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch wurde die Kühlkette unterbrochen: Die Temperaturen der Salate und Soßen in den Kühleinrichtungen betrugen + 11°C und 12°C. Die Temperatur des marinierten Geflügelfleisches betrug + 11,4°C und die der Joghurtsoße + 14,8°C. Es wurden weiterhin erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens + 60 °C aufwiesen; die Temperatur des gekochten Reises betrug + 45,7°C.

Vorbereitung Fleisch: Mehrere Einrichtungen und Ausrüstungen (Untergestell Backofen, Transportwagen, Arbeitstisch ‚Zerlegung‘) und die Kassettendecke waren verunreinigt. Die Knochenbandsäge war verunreinigt und wurde nach Benutzung am Vortag nicht gereinigt. Die Eiswürfelmaschine war innen mit einem Biofilm belegt; die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.

Tief-/Kühlung Fleisch: Es wurden unverpackte Lebensmittel (vorgeschnittenes rohes Fleisch sowie rohe Fleischspieße) unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Es wurden zudem tiefgefrorene Lebensmittel (rohes Fleisch) ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war.

Personaltoilette: Die Silikonfuge am Handwaschbecken war schimmelähnlich verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle vom 30.01.2025 waren die hygienischen Mängel größtenteils behoben.

Konoba

Spohrstraße 19

60318 Frankfurt am Main

Verkauf: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot im Unterbau des Handwaschbeckens und auf dem Boiler des Handwaschbeckens). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren der Getränkekühlschrank, die Türdichtung des Kühltisches, der Warmwasserspeicher/Durchlauferhitzer für das Handwaschbecken und die Beleuchtung. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt. Es wurden zudem erhitzte Speisen [Pita mit Hackfleisch (auch Börek mit Hackfleisch genannt) gemessen bei +50.9 °C] bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens +60 °C aufwiesen.

Küche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot wurde festgestellt auf Ablageflächen, auf der Fensterbank, auf dem Fußboden, im Unterbauregal, auf Arbeitsflächen, auf dem Kühlschrank, im Unterbauschrank neben Küchenutensilien, auf sauberen Geschirrtüchern, neben dem Brotschieber, auf Kanistern mit Reinigungsmitteln und im Bereich der Backbleche. Die Hackfleischpresse war ebenso mit Mäusekot verunreinigt. Auf dem Fußboden wurde zudem offenes Schadnagergift vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), die Teigkneter, die Wandfliesen, der Heizkörper, die Fensterbank, die Türdichtung des Kühlschrankes, die Oberflächen der Kühlschränke, die Armatur sowie das Abwasserrohr (Siphon) und das Überlaufrohr der Waschvorrichtung für Lebensmittel, die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine, die Hamburger-Presse, der Plattengrill, die Dunstabzugsanlage, das Abzugsrohr der Dunstabzugsanlage, der Backofen und mehrere Bratpfannen. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurden zudem Lebensmittelbehälter (Flaschen mit Öl) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Außerdem wurden leicht verderbliche Lebensmittel (frisches Hackfleisch gemessen bei +10.1 °C) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch wurde die Kühlkette unterbrochen.

Vorbereitung / Lagerraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot wurde auf dem Fußboden, in der Unterbaueinrichtung, auf den Reinigungsgeräten und auf dem Schrubber festgestellt, Fraß- und Kotspuren wurden auf Mehlsäcken und Kotspuren im Bereich der Lagerfläche für Kartoffeln festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Keller – Kühlraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (beispielsweise Mäusekot auf Regalflächen neben Zitronen). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Personaltoilette Damen / Herren: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender) sowie Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender). Verunreinigt waren das Toilettenbecken, der Toilettendeckel und der Deckenlüfter.

Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde dem Betreiber aufgrund der gravierenden Mängel mit sofortiger Wirkung untersagt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 24.02.2025 waren die Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

The Noodlemaker

Europa Allee 41

60327 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt: Auf dem Fußboden, in den Einrichtungen, in der Nudelmaschine, auf Regalen beispielsweise mit Geschirr, auf Steckdosen, auf dem Arbeitstisch in der Showküche und auf Verarbeitungsmaschinen wurden Mäusekot und Mäuseurinspuren festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Betriebsstätte war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt. Mit den Geschirrspülmaschinen (Haubenspülmaschine, Gläserspülmaschine Theke) wurde zudem OHNE einen Maschinengeschirrreiniger gespült und somit wurde kein hygienisches Spülen durchgeführt. Zum Spülen wurden nur Klarspüler verwendet und das Spülgut war augenscheinlich nicht sauber gereinigt. Das Personal rauchte außerdem in Räumlichkeiten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.

Showküche: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Handwaschbecken war stark verunreinigt (Unterschrank, Armatur).

Theke / Tresen: Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet. Der Ablageort der Eisschaufel war ungeeignet. Eine Kontamination der Schaufel und somit des Eises konnte nicht sicher ausgeschlossen werden.

Anlieferung: Es wurden gefrorene Lebensmittel (Rindfleisch) bei einer zu warmen Temperatur aufgetaut. Das Risiko, das Wachstum pathogener (krankmachender) Mikroorganismen und/oder die Bildung von Toxinen (Gifte) zu fördern, war nicht auf ein Mindestmaß beschränkt. Im Raum vor der Personaltoilette wurden außerdem Lebensmittel (Getränke sowie Kisten mit Paprika und Kräutern) aufbewahrt bzw. gelagert.

Küche: Verunreinigt waren der Sichtschutzvorhang, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, die Wände teilweise im Boden- und Deckenbereich sowie mehrere Einrichtungsgegenstände und Ausrüstungen (Untergestelle, Nudelmaschine, Standmixer, Holzregal – dieses war auch mit Mäusekot verunreinigt, Kühlschrank-Oberseite, Arbeitstisch der Mikrowelle). Mehrere Kühleinrichtungen waren schimmelähnlich verunreinigt, insbesondere die Einlegegitter und Dichtungen. Die Geschirrspülbrause war schimmelähnlich verunreinigt und verkalkt. Die Unterseite eines Schneidebrettes war ebenfalls schimmelähnlich verunreinigt. Die Silikonfugen an der Spüle und dem Handwaschbecken waren verschimmelt. Es wurden zudem Lebensmittel (frische Eier in Eierhöckern) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Außerdem wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel (verdorbene Karotten) in Verkehr gebracht.

Spülküche: Verunreinigt waren die Ver-/Entsorgungsleitungen und mehrere Einrichtungsgegenstände (Regale, Unterbauten). Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit einem rötlichen Pilzbelag belegt und stark verunreinigt. Die Spülkörbe waren schimmelartig verunreinigt. Die Gemüsereibe lagerte beim gereinigten Geschirr und war stark mit ekelerregenden dunklen Belägen verunreinigt.

Tiefkühlhaus UG: Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel (Frischfleisch bzw. Frischfleischzubereitungen) ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 17.02.2025 waren die hygienischen Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.