Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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Ergebnisse 101 bis 110 auf Seite 11

Ditsch

Am Hauptbahnhof 1

64293 Darmstadt

Schädlingskontrolle
1. Das Kontrollintervall des Verfahrens zur Bekämpfung von Schädlingen war nicht angemessen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Betriebsstätte (allgemein)
2. Vor dem Eingang zum Lager war im Flur hinter dem Abflussrohr Mäusekot in der Ecke vorhanden. Es war auch die Fläche des Wandabsatzes mit Rückständen von Mäusekot verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 VO (EG) Nr. 852/2004

3. Bei der Kontrolle wurden insbesondere Bereiche in denen Lebensmittel (Backwaren) verarbeitet werden, mehrere Eck- und Randbereiche hinter und zwischen den Einrichtungsgegenständen mit Mäusekot und Urinablagerungen vorgefunden. Der Getränkekühlschrank im unteren Bereich der Lüftungsgitter war mit Mäusekotrückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Tiefkühlraum UG
4. Die Versorgungs-und Abflussrohre im Tiefkühlraum waren stellenweise stark vereist, es hingen Eiszapfen herab.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Der Fußboden war insbesondere unter den Plastikpaletten durch massive Backwarenrückstände verunreinigt. Es lag ein Messer unmittelbar darunter.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Die Türdichtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Es wurden unverpackte Lebensmittel (so genannter "Bruch"/ verschiedene Backwaren) offen gelagert.
Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

8. Die Decke war vereist. Es bildeten sich teilweise kleine Eiszapfen in dem Bereich vor dem Verdampfer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lager UG
9. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen durch Staub und Schmutzansammlungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

10. Die Beschichtungen der Gitterroste des Kühlschrankes waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Für Reinigungsarbeiten wurde ein erheblich verunreinigter Bodenwischer verwendet.
Der verwendete Wischbezug war stark verunreinigt und es war ein unangenehmer modriger Geruch klar wahrzunehmen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette
12. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

13. Das Handwaschbecken war um das Abflussgitter durch braune Schmutzanhaftungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Theke / Lebensmittel-Zubereitung und Verkauf
14. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

15. Die Tiefkühltruhe war im Deckelrandbereich und im Bodenbereich durch Backwarenrückstände verunreinigt verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

17. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände (eine private Handtasche) unter den gelagerten Verpackungsmaterialien aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

18. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen durch Mäusekotrückständen stellenweise sichtlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Die Türdichtung des Kühlschrankes war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. Die Türdichtung des Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Der Treppentritt war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lagerbereich/Keller UG
22. Der Innenraum des Kühlschrankes war im Bodenbereich durch Schwitzwasser verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Es wurden Rückstände von Mäusekot an der herunterhängenden Dämmung festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3


Anmerkung: Alle Mängel waren zum 26.06.2025 behoben.

Frau Trude

Große Dechaneistr. 24

63450 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren im Thekenbereich die Kühlungen verunreinigt und verschimmelt und in der Küche waren Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt. Zudem wurden Lebensmittel unter unhygienischen Bedingungen in verunreinigten Bereichen gelagert. Insgesamt wurde keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet. In der Küche wurde keine einwandfreie Handhygiene gewährleistet.

Chilli GmbH

Briloner Str. 10

34508 Willingen (Upland)

- Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der im Betrieb hergestellten, behandelten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel und Speisen nicht ausschließen.
- Es wurden nicht unerhebliche Kennzeichnungsmängel festgestellt.

'Al Camino'

Zeilweg 28

60439 Frankfurt am Main

Gesamtbetrieb: Der Betrieb war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte, Einrichtungen und Oberflächen erforderlich war.

Gastraum: Die Oberfläche des Pizzaofens war mit Bauschutt verunreinigt.

Theke/Pizzastation: Der Bereich war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Verunreinigt waren der Unterschrank der Kaffeemaschine, die Schubladendichtungen und Dichtflächen des Kühltisches, der Innenboden des Kühltisches unter den Kühlschubladen, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Der Kühlschrank war stark vereist und der Ablauf des Kühltisches war zudem mit schleimigen Belägen verunreinigt. Des Weiteren war der Thekenunterbau, in welchem die Teigrohlinge gelagert wurden, mit Gespinsten behangen. Außerdem wurde Sucuk-Wurst außerhalb der Kühlung gelagert; mehrere Scheiben waren bereits angetrocknet.

Küche: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Das Türblatt sowie der Fußboden, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, waren verunreinigt, ebenso die Kühlschränke im Innenbereich, das Lüftungsgitter des vorderen Kühlschranks und die Gitterroste der Kühlschränke; auch die Insektengitter der Fenster und die Fensterrahmen wiesen Verunreinigungen auf, ebenso die Türdichtung des Tiefkühlschranks. Weiterhin waren der Heizkörper der Fritteuse mit Frittierresten sowie die Fritteuse selbst verunreinigt, ebenso der Fenstersturz. Mehrere Elektroinstallationen, darunter Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und Leitungen, waren verschmutzt, ebenso das Ventilatorschutzgitter des Kühlaggregats. Der Innenboden des Kühltisches unter den Kühlschubladen sowie die Schubladen und Auszüge des Kühltisches zeigten ebenfalls Verunreinigungen, ebenso das Abwasserrohr (Siphon) am Doppelspülbecken. Die Wandfliesen und stellenweise auch die Fugen waren verunreinigt, wie auch die Unterseiten mehrerer Einrichtungsgegenstände. Schließlich waren der Handmixer, der Hängeschrank im Inneren, die Türscharniere der Geschirrspülmaschine sowie die Schutzabdeckung der Beleuchtung ebenfalls verschmutzt. Die hinteren Belüftungsgitter des Gasherdes waren mit älteren, verkrusteten Belägen verunreinigt, ebenso war das Abzugsrohr der Dunstabzugsanlage verunreinigt und es bildeten sich Fetttropfen über der Arbeitsfläche. Der Unterbau des Gasherdes war stark verunreinigt und verfettet; auch der Unterbau des Teigkneters wies starke Verunreinigungen auf. Weiterhin waren der Abdeckrost und der Schmutzkorb des Bodenabflusses stark verunreinigt und verschleimt, die Armatur am Doppelspülbecken war mit schleimigen Belägen bedeckt, und der Tiefkühlschrank war stark vereist. Zudem wurde ein erhebliches Aufkommen an Stubenfliegen festgestellt, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

Vorbereitung/Flur: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Wandfliesen sowie deren Fugen waren stellenweise verunreinigt, ebenso die Unterseiten der Regalböden sowie der Tischdosenöffner, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, und der Lichtschalter zeigte ebenfalls Verunreinigungen. Mehrere zur Verwendung bereitstehende Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, wie Dressing-Flaschen, waren verunreinigt, und an den Deckeln der GN-Behälter wurden die Etiketten teilweise nicht entfernt, wodurch diese nicht leicht zu reinigen waren. Da die Tür nicht geschlossen war, waren die Lebensmittel im an den Gästetoilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lagerraum: Die Treppe zum Lagerbereich war verunreinigt, ebenso die Gitterroste der Kühlschränke, und auch die grauen Kisten zum Lagern der Zwiebeln wiesen Verschmutzungen auf. Der Innenraum des vorderen Kühlschrankes sowie dessen Türdichtung waren ebenfalls verunreinigt. Der gesamte Umkleidebereich zeigte deutliche Verunreinigungen und der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verschmutzt. Auch die Deckeldichtungen der Tiefkühltruhen waren verunreinigt, während die Tiefkühltruhen selbst stark vereist waren. Die Decke war mit Spinnengewebe bedeckt, und die ehemalige Beleuchtung wies Verunreinigungen durch Insektenkot auf. Zudem wurden Lebensmittel (gebrauchsfertige Champignons, geschnitten, III. Wahl) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten, wodurch die Kühlkette unterbrochen wurde. Darüber hinaus wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne Bezeichnung sowie ohne Angabe des Einfrierzeitpunkts und der Herkunft gelagert, sodass Alter und Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen waren.

Personaltoilette: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung erforderlich war. Das Handwaschbecken war verunreinigt, ebenso die Armatur des Handwaschbeckens. Auch die Wandfliesen wiesen Verunreinigungen auf, und der Türgriff sowie das Türblatt waren ebenfalls verschmutzt, zudem waren die Wände teilweise mit Spinnengewebe bedeckt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 26.05.2025 waren die hygienischen Mängel teilweise behoben und bei der zweiten Nachkontrolle am 28.05.2025 waren die hygienischen Mängel komplett behoben.

Restaurant GEM

Sackgasse 18

65549 Limburg an der Lahn

Wiederholt hygienische Mängel

Bagdad Lebensmittel

Bleichstraße 19

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Anlieferungsbereich: Der gesamte Anlieferungsbereich befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Am Fußboden lagen tote Mäusekadaver, Essensreste und sonstiger Unrat.

Verkaufsraum: Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden (Sonnenblumenkerne und Kürbiskerne), waren für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet. Des Weiteren blätterte an der Portionierschaufel der Farbanstrich ab. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Eine Fachfirma war aktuell im Einsatz. Im Verkaufsraum wurden Oliven und sonstige Feinkostprodukte für den Kunden abgepackt. Der Raum war zur Verarbeitung von offenen Lebensmitteln nicht geeignet (kein Handwaschbecken und fehlender Hygieneschutz zum Kunden). Die markierte Füllhöhe der SB-Tiefkühltruhe wurde überschritten. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel in der SB-Truhe wurde überschritten. Es wurde an den oben gelagerten Produkten wie z.B. Fisch eine Temperatur von - 9,9°C (amtliche Messung) gemessen.

Lagerraum Treppenhaus: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lagerraum Keller: Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Des Weiteren lagerte stellenweise Müll auf den Lebensmitteln. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt wurden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Durch das erhöhte Warenaufkommen mit Fußbodenlagerung war ein erfolgreiches Schädlings-monitoring aus fachlicher Sicht nicht möglich. Es wurde ein erheblicher Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Fußbodenrandbereiche, Wasserrohre an der Wand und stellenweise die Lebensmittelregale waren stellenweise erheblich mit Mäusekot verschmutzt. Des Weiteren lagerte auf den verpackten Lebensmitteln eine ungenutzte Klebefalle.

Personaltoilette: Im Vorraum der Personaltoilette wurden Lebensmittel aufbewahrt bzw. gelagert.

Gesamtbetrieb: Es wurden vorverpackte, leicht verderbliche Lebensmittel (Räucherlachs, zu verbrauchen bis 16.02.2023) in den Verkehr gebracht, deren Verbrauchsdatum überschritten war.

Feinwerk Restaurant und Catering

Bahnhofstraße 41

34369 Hofgeismar

Am 08.05.2025 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung oder Kontamination der Lebensmittel und Speisen darstellten. Die Küche, der Spülbereich, das Trockenlager, das Außenlager für Bedarfsgegenstände, das Kühlhaus, das Lager für Reinigungsmaterial sowie der Flur waren sehr stark verunreinigt, sowie teils massiv altverschmutzt. Die Ordnung und Struktur der Räume waren mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Die Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen, Oberflächen und Geräte in den Räumen waren sehr stark verunreinigt, sowie teils massiv altverschmutzt. Die Wände, Decken, Regale und Bedarfsgegenstände sowie der Verdampfer des Kühlraumes waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Darunter offen gelagerte Lebensmittel waren einer unmittelbaren Kontamination ausgesetzt. Im Außenlager für Bedarfsgegenstände sowie im Trockenlager wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Mehrere Tiefkühleinrichtungen waren verunreinigt. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die in unsauberen Behältern gelagert werden. Es wurden gefrorene Lebensmittel (Spargel) so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände (Eimer und Behälter) unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt. Das Geschirrregal sowie das darin befindliche Geschirr für den Gast waren stark verunreinigt. Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren zum Teil stark verunreinigt. Die Fritteuse war stark verunreinigt und das Fett war verbraucht sowie mit Altablagerungen behaftet. Die Dunstabzugsanlage war mit Fett vollständig verunreinigt. Unter dem Bräter/Gasherd befanden sich Behälter in denen altes Fett gelagert wurde. Dieses wurde zum Teil über längere Zeit gesammelt und nicht umgehend entsorgt. Die Bereiche um diese Behälter waren stark mit Fett und Altschmutz verunreinigt. Der Auslaufhahn der Bierzapfanlage war im Innenbereich stark mit alten Ablagerungen verunreinigt. Die Hygienemängel im Betrieb waren so gravierend, sodass eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, insbesondere Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen, Oberflächen und Geräte angeordnet werden musste. Das Behandeln, Herstellen und Inverkehrbringen selbsthergestellter Speisen wurde im Betrieb bis zu einer Abnahme untersagt.

Am 12.05.2025 waren die festgestellten Mängel weitestgehend behoben.

Salerno Pizza Taxi

Knallhütter Straße 33

34225 Baunatal

Am 04.06.2025 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung oder Kontamination der Lebensmittel und Speisen darstellten. Die Küche war stark verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen stark verschmutzt. Zusätzlich war der Fußboden stark mit stehendem Schmutzwasser verunreinigt. Die Wände waren verunreinigt, teilweise waren diese altverschmutzt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen. Das Handwaschbecken war verunreinigt. Weiter waren Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen, Oberflächen und Geräte verunreinigt sowie teils massiv altverschmutzt. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass die vom Hersteller auf der Packung angegebene Höchsttemperatur überschritten wurde. Es wurden Rohstoffe bzw. Zutaten so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte. Das auf dem Boden im Kühltresen angesammelte Kondenswasser konnte nicht abfließen. In dem angesammelten Kondenswasser befanden sich Lebensmittelreste, welche massive schimmelähnliche Anhaftungen aufwiesen. Im Bereich der darüberliegenden Schublade wurden Rohstoffe bzw. Zutaten gelagert. Mehrere Lebensmittelkontaktmaterialien waren stellenweise altverschmutzt. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren stellenweise schwarz verunreinigt. Die Aufschnittmaschine war altverschmutzt. Die Hygienemängel im Betrieb waren so gravierend, sodass eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, insbesondere Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen, Oberflächen und Geräte angeordnet werden musste. Das Behandeln, Herstellen und Inverkehrbringen selbsthergestellter Speisen wurde im Betrieb bis zu einer Abnahme untersagt.

Am 05.06.2025 waren die festgestellten Mängel weitestgehend behoben.

"Maki & Tea"

Frauenbergstraße 1 A

35039 Marburg

Aufgrund der in Ihrem Betrieb entnommenen und untersuchten Verdachtsproben „Jasmin Tee“ und „Schwarzer Tee“ wurden sehr stark erhöhte Gesamtkeimgehalte und eine hochgradig erhöhte Zahl an Enterobacteriaceae festgestellt. Die ermittelten hohen Keimgehalte weisen auf erhebliche Mängel im Umgang mit der Aufbewahrungsdauer und Temperaturführung hin und werden als eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel angesehen.

Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

REWE Adil Akay oHG

Dreiherrnsteinplatz 19

63263 Neu-Isenburg

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen).

Aufgrund der augenscheinlich verschimmelten Servicekühltheke wurde das Vorrätighalten in und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Wurstwaren, Schinken, Frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Hackfleisch sowie Käse) aus der verunreinigten Servicekühltheke im Betrieb mit sofortiger Wirkung vorübergehend untersagt.