Im Rahmen einer Verdachtskontrolle wurde festgestellt, dass die arbeitstägliche Reinigung im Betrieb nicht oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt wurde. In mehreren Abteilungen fehlte die Struktur und Ordnung, dazu gehörten auch Kartonagen und Verpackungsmaterialien, die im Lagerbereich auf dem Fußboden vorgefunden wurden. Außerdem fehlte die hygienische Handhabung im Umgang mit Handwaschmittel, Handwaschmöglichkeiten und Einmalhandtüchern. Eine Vielzahl an Lebensmittelbehältnissen lagerte auf dem Fußboden. Des Weiteren waren Gerätschaften und Einrichtungsgegenstände stark verunreinigt. Darüber hinaus wurden Lebensmittel ohne Abdeckung aufbewahrt und gelagert.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).