Ziyafet Restaurant

Nürnberger Str. 5

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 12.02.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war in mehreren Betriebsbereichen eine Vielzahl an Gegenständen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht ordnungsgemäß gereinigt. Zudem befanden sich u. a. Unterbaukühlungen in der Küche/Vorbereitung in einem unhygienischen Zustand und es war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Dönerbereich:
Das Dönermesser war unter der Klinge sowie an schwer zugänglichen Stellen mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Pizzabereich:
Die Teigmaschine war am Gehäuse, im Bereich des Knethakens oberhalb der Rührschüssel mit gelben, krustigen Teigresten verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Küche/Vorbereitung:
Die Korb der Fritteuse war mit schwarzen, krustigen Anhaftungen erheblich verunreinigt.

Oberhalb der Fritteuse hingen diverse Küchenutensilien an der Wand. Diese waren mit fettigen Rückständen und angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt. Unter anderem befanden sich an der Wand ein Trichter, ein Fleischklopfer, ein Hackmesser, ein Spatel, eine Schöpfkelle.

Oberhalb des Handwaschbeckens hingen diverse verunreinigte Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt an der Wand (Reibe, Gemüseschneider, Messer, etc.).

Die Schneidemesser steckten zwischen Arbeitsfläche und Wand und waren teilweise verunreinigt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.


Dönerbereich:
Die Mikrowelle war im Innenraum mit Lebensmittelresten verschmutzt.

Küche/Vorbereitung:
In Kunststoffeimern wurden Gewürze gelagert. Die Eimer waren an den Außenseiten mit fettigen Anhaftungen verschmutzt. In den Gewürzen befanden sich teilweise Reste von anderen Gewürzen, so dass eine Kreuzkontamination nicht ausgeschlossen werden konnte.

Die Unterbaukühlungen befanden sich in einem unhygienischen Zustand:
a) An der Innendecke befanden sich angetrocknete Lebensmittelanhaftungen und stellenweise augenscheinliche Schimmelbildungen.
b) Die Schutzfolie an der Innendecke war beschädigt.
c) Die Einlegegitter waren mit Lebensmittelresten und augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt. Stellenweise befand sich Alufolie um die Gitter. Stellenweise waren die Gitter korrodiert.
d) An den Wänden hafteten Lebensmittelreste.
e) Die Stoßkanten der Türen waren mit Lebensmittelresten und augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt.
f) Die Türdichtungen waren mit Lebensmittelresten und augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt. In den Kühlungen lagerten teilweise offene, leicht verderbliche Lebensmittel (Joghurt in einem offenen Eimer).

Im Standkühlschrank stand eine geöffnete Konservendose (Milchmädchen). Die Ränder waren korrodiert.

In den nachfolgenden Betriebsbereichen war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Theke Getränke:
Folgende Mängel wurden am Handwaschbecken festgestellt:
a) Der Wasserhahn des Handwaschbeckens war mit Klebeband umwickelt.
b) Einmalhandtücher und Flüssigseife waren nicht vorhanden.

Das augenscheinlich als Handwaschbecken vorgesehene Becken war mit Schmutzgeschirr zugestellt. Der Wasserhahn war zudem am Wasserauslass mit einem Lappen und Gummihandschuhen umwickelt. Eine Nutzung war nicht möglich.

Ausrüstungsgegenstände und Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Dönerbereich:
Ein Schneidebrett war abgenutzt, wies Rillenbildungen und dunkle Verfärbungen auf.

Pizzabereich:
Die im o. g. Regal vorgefundenen Holzschüsseln waren abgenutzt und teilweise rau, so dass eine Reinigung nicht mehr hygienisch möglich war.



Küche/Vorbereitung:
Auf dem Beistelltisch unter der Fritteuse befanden sich zwei Siebe, die defekt und abgenutzt waren.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden war unzureichend.

Auf einem Beistelltisch stand eine Fritteuse. Das gesamte Umfeld des Kochbereichs und der Fritteuse war mit Fettrückständen verschmutzt:
a) Auf dem Boden, insbesondere hinter dem Herd befanden sich erhebliche Fettansammlungen.
b) Die Wandfliesen waren mit Fettrückständen verschmutzt.
c) Der Bestelltisch, auf dem die Fritteuse platziert war, war insgesamt mit fettigen Anhaftungen erheblich verschmutzt.
d) Die Aufhängung an der Wand oberhalb der Fritteuse war mit dicken braunen Fettanhaftungen verschmutzt. Die darin hängenden Haken wiesen ebenfalls fettige Anhaftungen auf.
e) An der Dunstabzugshaube bildeten sich Fetttropfen, die drohten unkontrolliert auf darunter zubereitete Speisen zu tropfen.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 17.03.2026

Main-Kinzig-Kreis

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