Nehir Dönerproduktion

Rüdigheimer Str. 12

63546 Hammersbach

Verstoß festgestellt am 06.02.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war im Vorbereitungsraum der Abschwarter beschädigt und an schwer zugänglichen Bereichen mit angetrockneten dunklen Ablagerungen verschmutzt.

Zudem war der Reinigungszustand in mehreren Betriebsbereichen unzureichend, u. a. wiesen zahlreiche Silikonfugen in den Betriebsräumen schimmelähnliche Verunreinigungen auf und die Wände in den Produktionsräumen sowie im Kühlraum und im Flur vor dem Zugang zum Kistenwaschraum und dem Schockfroster waren insbesondere im oberen Drittel stellenweise schimmelähnlich verunreinigt.

Die Mängel waren in der Nachkontrolle am 10.03.2026 ganz überwiegend behoben.

Ein Ausrüstungsgegenstand mit direktem Lebensmittelkontakt (Abschwarter) war beschädigt und wurde somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Verarbeitungsraum:
Die Rollen des Abschwarters waren defekt. Es bestand die Gefahr eines Fremdkörpereintrags in Lebensmittel.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Verarbeitungsraum:
Der Abschwarter war an den schwer zugänglichen Bereichen mit angetrockneten dunklen Ablagerungen verschmutzt. Ein entsprechender Mangel wurde bereits bei vorherigen Kontrollen festgestellt. Zudem waren die Unterseiten der Förderbänder schimmelähnlich verunreinigt.

Kistenwaschraum:
Zwei in dem Sterilisationsschrank hängende Messer waren schimmelähnlich verunreinigt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Schockfrostraum:
Mehrere Drehspieße auf Spießtellern wurden unmittelbar auf dem Boden abgestellt, obwohl diese üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden.

Warenausgang:
Die Anlage zur Sohlenreinigung war nicht an den Strom angeschlossen. Zudem war der Kanister für Reinigungsmittel leer.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Gesamtbetrieb:
Zahlreiche Silikonfugen in den Betriebsräumen wiesen schimmelähnliche Verunreinigungen oder Defekte auf und waren nicht ausreichend glatt und leicht zu reinigen. Bspw. die Silikonfuge hinter dem Handwaschbecken in der Hygieneschleuse, oberhalb des Handwaschbeckens im Produktionsraum, an den Fensterrahmen im Produktionsraum, an Kabelkanälen sowie im Verpackungslager und im Kühlraum am Übergang der Wand zum Boden.

Die Wände in den Produktionsräumen sowie im Kühlraum und im Flur vor dem Zugang zum Kistenwaschraum und dem Schockfroster waren insbesondere im oberen Drittel stellenweise schimmelähnlich verunreinigt. Zudem waren zahlreiche Elektroinstallationen und Kabel verunreinigt.

Flur zur Tiefkühlung:
Ein gelber Abzieher war erheblich schimmelähnlich verunreinigt.

Kistenwaschraum:
Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war insbesondere in Ecken und oberhalb der Sprüharme mit einem rötlichen Belag verunreinigt. An den Sprüharmen befanden sich gelbliche Ablagerungen, augenscheinlich Gewebereste, in nicht unerheblichen Mengen. Verunreinigungen im Innenraum der Spülmaschine wurden bereits mehrfach bei vorherigen Kontrollen festgestellt.

An Handwaschbecken in der Personaltoilette und in der Produktion war keine Warmwasserzufuhr vorhanden und das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

Personaltoilette:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.

Produktion:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr, da es trotz laufender Produktion nicht an den Strom angeschlossen war. Nachdem der Durchlauferhitzer an den Strom angeschlossen wurde, stand warmes Wasser zur Verfügung.

Die Mängel waren in der Nachkontrolle am 10.03.2026 ganz überwiegend behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 17.03.2026

Main-Kinzig-Kreis

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