Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Vorbereitung/Produktion: Die Geschirrspülbrause war schimmelähnlich verunreinigt. Der Innenraum des Backofens war mit Produkt- und Fettrückständen verunreinigt. Die Backblechhandschuhe waren verunreinigt. Die beiden Teigknetergehäuse waren im Bereich zwischen Kopf und Kessel verunreinigt. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Der Malerpinsel, der in der Lebensmittelherstellung eingesetzt wurde, bestand nicht aus für Lebensmittel geeignetem Material. Die Zweckbestimmung war eine andere, eine Konformitätsbescheinigung des Herstellers lag nicht vor. Mehrere für den Lebensmittelkontakt bestimmte Bedarfsgegenstände (Schalen/Schüsseln) wurden unterhalb des Spültischs, unter unhygienischen Bedingungen, direkt unter dem Siphon, gelagert. Auf der dortigen Ablagefläche und in einem Behälter wurde zudem Mäusekot festgestellt. Ein Kehrschaufel mit Handbesen lagerte auf einem Sack Mehl. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In einer ursprünglich für Glasreiniger vorgesehenen Sprühflasche wurde Wasser eingefüllt, um damit Teig zu besprühen. Die Zweckentfremdung einer ehemals chemikalienhaltigen Sprühflasche für den Lebensmittelbereich stellt ein hygienisches und potenziell gesundheitliches Risiko dar. Rückstände des vorherigen Reinigungsmittels können nicht ausgeschlossen werden. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Explizit: Im Kühlschrank wurden gegarte Hähnchenbrust sowie offene Spritzbeutel mit cremeartiger Füllung gelagert, obwohl sich in unmittelbarer Nähe ein Zellstoffpapier mit grüner, pelziger schimmelähnlicher Anhaftung befand. Es wurden Lebensmittel (fertige Brote und röhrenartige Gebäckstücke) mit ungeeignetem Material (Abfallbeutel) umhüllt und abgedeckt. Im Kühlschrank befanden sich Oliven, an denen eine hellpelzige schimmelähnliche Anhaftung festgestellt wurde. Am Tomatenmark wurden im Innern des Glases hefeähnliche Schmierspuren festgestellt.
Spülküche: Ein Schrank war verunreinigt, insbesondere mit Mäusekot und Urinspuren. In dem Schrank lagerten auch Pfannen.
Theke/Tresen: Die Kühltheke, in der auch nicht vorverpackte Lebensmittel (z. B. Sahnetorten) angeboten wurden, war schimmelähnliche verunreinigt.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 und 10, Kap. II Nr. 1f, Kap. Kap. V Nr. 1a und b, Kap. IX Nr. 3, Kap. X Nr. 1 der VO (EG) Nr. 852/2004 und Art. 14 Abs. 2b der Verord-nung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parla-ments und des Rates vom 28. Januar 2002.