Asia Palast

Lusie-Kiesselbach-Str. 4

63452 Hanau

Verstoß festgestellt am 20.01.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war die Eiswürfelmaschine im Bereich Theke/Tresen nicht unerheblich mit schimmelähnlichen Schmutzanhaftungen verunreinigt. Des Weiteren war die Scherbeneismaschine wiederholt verunreinigt.

Im Betrieb wurden Eis nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt.

Theke/Tresen:

Der Innenraum der Eiswürfelmaschine im Thekenbereich "HOSHIZAKI - Seriennummer: H01876J" in dem sich zum Zeitpunkt der Kontrolle Eiswürfel befanden, war nicht unerheblich mit schimmelähnlichen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Lagerbereich hinter der Spüle:

Die Scherbeneismaschine, in der zum Zeitpunkt der Kontrolle Scherbeneis vorrätig gehalten wurde, befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Unter anderem wurde folgendes festgestellt:
- Im Bereich des Eisauswurfes wurden weißlich schmierige Schmutzansammlungen festgestellt.
- Der Auswurfschacht war stellenweise mit krustigen Kalkablagerungen verunreinigt.
- Oberhalb des Scherbeneises wurden an den Seitenwänden schwarze Schmutzanhaftungen festgestellt.
- Auf der Oberseite des Außengehäuses wurde stellenweise eine augenscheinliche Rostbildung festgestellt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Theke/Tresen:

Die sich im Thekenbereich befindlichen Wasserkocher waren an den Innen- sowie Außenseiten stellenweis nicht unerheblich mit Kalkablagerungen verunreinigt.

Buffet:
Die Softeismaschine war am Gehäusedeckel, im Bereich der Einfüllöffnung, stellenweise mit weißen krustigen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Küche:

Die Lagerbox in der sich zum Zeitpunkt der Kontrolle Reis befand, war an den Innen- sowie Außenseiten stellenweise mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Lagerbereich hinter der Spüle:

Der Innenraum des Kombidämpfers, war insbesondere auf dem Innenboden, stellenweise mit schwarzen krustigen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Im Lagerraum befanden sich mehrere ineinander gesteckte weiße Lagertonnen. Diese waren an den Außenseiten stellenweise mit krustigen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Der Waffelhalter der Softeismaschine war mit einem transparenten Klebeband beklebt. Das in Rede stehende Klebeband war stellenweise mit Rückständen der Waffelbecher verunreinigt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke/Tresen:

Die Laufschienen der Kühlschubladen, unterhalb der Getränkeschankanlage, im Bereich der Rapp's Getränke sowie im Bereich des Selters Mineralwassers, waren stellenweise schimmelähnlich verunreinigt.

Küche:

Links neben dem Handwaschbecken befanden sich mehrere Messer in einem Spalt zwischen einer Kühltruhe und der Fliesenwand. Der in Rede stehende Wandbereich war stellenweise mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Der weiße Reiskocher war am Außengehäuse stellenweise mit Fettanhaftungen verunreinigt.

Die Edelstahlarbeitsfläche links neben dem Kombidämpfer befand sich in einem unhygienischen Zustand. Unter anderem wurde folgendes festgestellt:
- Die graue Kunststoffkiste war an den Außenseiten stellenweise mit dunklen Schmutz- und Fettanhaftungen verunreinigt.
- Der Reiskocher war am Außengehäuse stellenweise mit schmierigen Fettanhaftungen verunreinigt.
- Der Wasserkocher war mit schmierigen Fettanhaftungen verunreinigt.
- An der Fliesenwand hinter der Arbeitsfläche befanden sich zwei beschädigte und stellenweise mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigte Steckdosen.

Lagerbereich hinter Spülküche:

Der Innenboden des rechten Edelstahlkühlschrankes war der stellenweise mit rötlich-klebrigen Schmutzansammlungen verunreinigt.

Kühlraum Gemüse:

An den Versorgungsleitungen des Kühlverdampfers wurde stellenweise eine augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Theke/Tresen:

Die Türscharniere der Untertischkühlung im Sushi Bereich waren stellenweise mit krustigen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

An den Griffstücken der Unterbauschränke im Bereich der Reiskocher wurden stellenweise krustige Schmutzanhaftungen festgestellt.

Küche:

Die Deckenkonstruktion war stellenweise mit bräunlichen Fettansammlungen verunreinigt.

6.)
In dem nachfolgenden Betriebsbereich war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Küche:

Am Handwaschbecken fehlte die erforderliche Handseife zum Reinigen der Hände.

7.)
Gefrorene Lebensmittel, die die Vermehrung von pathogenen Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, wurden bei einer Temperatur aufgetaut, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnte. Weiter wurden Lebensmittel, bei denen die Auftauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, aufgetaut, ohne dass die Tauflüssigkeit abließen konnte.

Lagerbereich hinter der Spülküche:

Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde Schweinefleisch in einer Frischhaltefolie sowie Vietnam Baby Oktopus in der Originalverpackung bei Raumtemperatur aufgetaut. Des Weiteren konnte die Tauflüssigkeit nicht abfließen.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 7 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 13.03.2026

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