Paradieschen GmbH, Paradieschen Die BioBringer

An der Wann 1

63589 Linsengericht

Verstoß festgestellt am 05.02.2026

Es wurden in unterschiedlichen Betriebsbereichen wiederholt und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde in der Kühltheke Bistro und in Kühlräumen teilweise erhebliche Schimmelbildungen vorgefunden. Zudem wurde Hackfleisch bei zu hohen Temperaturen in den Verkehr gebracht.
Die Mängel wurden umgehend nachweislich behoben.

Entgegen der Herstellervorgaben wurde vorverpacktes Hackfleisch bei einer Temperatur, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte, aufbewahrt und in den Verkehr gebracht.

SB-Kühlungen Verkaufsfläche:
In der Kühltruhe vor der Frischetheke für Wurst und Käse lagerten zum Zeitpunkt der Kontrolle mehrere Einheiten "bioland Bio-Hackfleisch gemischt zum Braten". Bei der in Rede stehenden Ware wurde mit dem amtlich kalibrierten Thermometer "ebro TLC 750i" eine Kerntemperatur von +3,9°C gemessen. (Herstellervorgabe "bioladen" - 0-2°C).

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen aufgrund diverser Schimmelbildungen und Verunreinigungen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Kühlhaus Küche:
Am Verdampferschutzgitter sowie an der Isolation der Versorgungsleitungen wurde stellenweise eine augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.

Kühltheken Bistro:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich die Kühleinrichtungen in denen u.a. unverpackte belegte Brötchen zum Verkauf angeboten wurden in einem unhygienischen Zustand. In den Kühlwaben sowie an den Randbereichen der Kühlverdampfer wurde eine nicht unerhebliche augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.

Wurst- und Käseabteilung:
An der Isolation der Versorgungsleitungen des Kühlverdampfers sowie im Bodenbereich des Käsekühlschrankes wurde stellenweise eine augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.

Kühlhäuser (Lagerbereich):
Die Kühlverdampfer im Kühlhaus der Warenanlieferung in der zum Zeitpunkt u.a. Kartoffeln, Blattsalate und Äpfel gelagert wurden, waren an den Lüfterschutzgittern, an den Versorgungsleitungen sowie am Außengehäuse nicht unerheblich schimmelähnlich verunreinigt. Dieser Mangel wurde bereits wiederholt festgestellt.

Die Deckenlampen im Kühlhaus der Warenanlieferung waren stellenweise mit dunklen, schimmelähnlichen Schmutzanhaftungen verunreinigt. Vereinzelte Lagerpaletten im Kühlhaus der Warenanlieferung waren stellenweise mit dunklen, krustigen schimmelähnlichen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Das Kühlhaus für Wurst-/Käse- und Fleischwaren befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Unter anderem wurde folgendes festgestellt:

a. Am Lichtschalter sowie am Rammschutz der Wand wurden stellenweise dunkle Schmutzansammlungen festgestellt.
b. Der Kühlverdampfer war stellenweise schimmelähnlich verunreinigt.
c. Der Durchgang zum Kommissionierraum war in den Eckbereichen stellenweise mit weiß-krustigen sowie dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Die Verdampferschutzgitter, das Kühlverdampfergehäuse sowie die Kabelkanäle im Deckenbereich des Auslieferungskühlhauses waren stellenweise mit dunklen Staub- sowie schimmelähnlichen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt befanden sich in keinen einwandfreien Zustand und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Schnibbelküche Obst/Gemüse:
Auf dem Regal für sauberes Küchengeschirr befanden mehrere teils deutlich aufgeraute Schneidbretter.

Vorbereitung Bistro:
In der Unterbaukühlung links neben dem "RATIONAL iCombi Pro" befand sich ein Eierschneider, auf dem sich ein geschnittenes gekochtes Ei befand. Der besagte Eierschneider war nicht unerheblich beschädigt, es löste sich an diversen Stellen die Beschichtung.

Im Bereich der Brötchenvorbereitung befand sich ein grünes, nicht unerheblich verschlissenes, aufgerautes Kunststoffschneidbrett. Des Weiteren war es auf der Schneidfläche bräunlich-gelblich verfärbt.

Die Mängel wurden umgehend nachweislich behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 13.03.2026

Main-Kinzig-Kreis

Main-Kinzig-Kreis

Kreisverwaltung

Gutenbergstr. 2

63571 Gelnhausen