Im Rahmen einer Routinekontrolle wurde festgestellt, dass die Reinigung in den Betriebsräumen nicht oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt wurde. Der gesamte Fußboden sowie eine Vielzahl von Maschinen, Gerätschaften und Einrichtungsgegenstände war stark verunreinigt bzw. wies Altschmutzbeläge auf. Des Weiteren wurden Gerätschaften eingesetzt, die beschädigt waren und nicht mehr für den Gebrauch tauglich.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).