Im Rahmen einer Untersuchung der Probe „Cheddar-Käsepulver“ wurden nicht zugelassene Farbstoffe nachgewiesen. Außerdem wies die Probe keine vollständigen verifizierbaren Herstellerangaben auf. Weiterhin ist die Bezeichnung des Produkts irreführend und die Kennzeichnung des Produkts deutlich auffällig. Im Zutatenverzeichnis fehlt die Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i. V. m. Art. 8, 9, 10 der VO EG 1169/2011.