Mein Lieber

Erich-Ollenhauer-Str. 1

63486 Bruchköbel

Verstoß festgestellt am 15.12.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholt Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurden wiederholt vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt. Zudem war wiederholt das Lüftungsgitter des Kühlschrankes verunreinigt.

Inzwischen wurde ein Großteil der Mängel behoben.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung wiederholt nicht vor Kontamination geschützt.

Küche/Vorbereitungsraum:
Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt in der Gefriertruhe gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination und insbesondere Gefrierbrand der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Garage:
Zwischen leeren Getränkedosen und Müllansammlungen lagerten Lebensmittel (Kohl, Zwiebeln, Eisbergsalat und Rucola) sowie eine Gefriertruhe mit Pommes.

Im Betrieb war in der Küche an nachfolgender Stelle wiederholt keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Das Lüftungsgitter des Kühlschrankes war verunreinigt.

Der Reinigungszustand des Fußbodens in der Küche/im Vorbereitungsraum war wiederholt unzureichend.

Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter der Spüleinrichtung verunreinigt.

Im Theken-/Tresenbereich waren Flächen in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, wiederholt in keinem ordnungsgemäßen Zustand.

An der Einrichtung wurde die Transportschutzfolie nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.

Es wurden wiederholt Lebensmittel in ungeeigneten Kontaktmaterialien gelagert bzw. kamen mit diesen in Berührung.

Küche/Vorbereitungsraum:
Zum Teil wurden zum Einfrieren von Lebensmitteln weiße Einwegbehälter benutzt, für die keine Konformitätsbescheinigung vorlag und die Geeignetheit in Frage gestellt werden musste.

Inzwischen wurde ein Großteil der Mängel behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. II Nr. 1 Bst. f VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004

Veröffentlichungsdatum: 16.02.2026

Main-Kinzig-Kreis

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