Dehmani Markt

Anton-Hehn-Straße 2

55246 Mainz-Kostheim

Verstoß festgestellt am 18.11.2025

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Fischabteilung: Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Der Kühlschrank war insbesondere an den Türkontaktflächen schimmelähnlich verunreinigt. Insgesamt zeigte sich die Fischabteilung in einem mangelhaften bis maximal ausreichenden hygienischen Zustand. Ebenso war die allgemeine Struktur mangelhaft. Die Scherbeneismaschine war im Innenraum schimmelähnlich verunreinigt. Die Tischschneidebretter der Fischabteilung waren teilweise massiv mit gelblichen Verfärbungen verschmutzt. Die Geschirrspülbrause war verunreinigt. Die in abtauendem Eis gekühlten Fischereierzeugnisse hatten Schmelzwasserberührung.

Kühlraum Obst & Gemüse: Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt.

Frischfleischabteilung: Der Bereich hinter dem Lüftungsgitter der Kühltheke war mit altem Fleischsaft verunreinigt. Die frisch gespülten Bedarfsgegenstände wurden auf verschmutztem, total durchnässten Papiertüchern abgestellt. Der Fleischwolf wies im Inneren alte Lebensmittelverkrustungen auf. Der Hackblock war verunreinigt. Die Oberfläche des Hackblockes war nicht glatt und leicht zu reinigen.

Kühlraum Fleisch: Das Regal war verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten.

Verkaufsraum: Es wurden Lebensmittel in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren.

Gesamtbetrieb: Das Scherbeneis in der Scherbeneismaschine war aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht. Es wurden offensichtlich schmierige, teilweise bereits dunkel verfärbte Teilstücke vom Kalb und Rind in der Theke festgestellt.

§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, Kap. II Nr. 1, Kap. V Nr. 1a und b, Kap. XII Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004 und Art. 14 Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002

Veröffentlichungsdatum: 09.01.2026

Wiesbaden (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Wiesbaden

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