Es wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Die Betriebsstätte war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen angeordnet wurde. Es wurde ein gravierender Schädlingsbefall (Schaben und Mäuse) festgestellt. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.
Bei der zweiten Nachkontrolle am 19.12.2025 waren die Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004