Am 20. November 2025 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt. Die Mängel können zu einer Kontamination der im Betrieb hergestellten und behandelten Lebensmittel führen, die Lebensmittel waren somit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Es wurden im Betrieb lebende und tote Schaben nicht bekämpft oder beseitigt. Die lebenden Schaben befanden sich im Bereich eines Beistelltischs mit Tellern und Einweggeschirr, hinter dem kleinen Kühlschrank im Küchenbereich und u.a. hinter dem großen Kühlschrank im Durchgang zum Lager.
Weitere tote Schaben fanden sich hinter dem Reiskocher an der Wand, auf dem Fußboden hinter dem Kühlschrank im Trockenlager und unter anderem im Wandbereich zwischen der Getränkekühlung im Gastraum.
Die Betriebsstätte war damit nicht sauber und Lebensmittel aufgrund der fehlenden und geeigneten Schädlingsbekämpfung der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch tierische Schädlinge in Form der lebenden Schaben ausgesetzt. Insgesamt ergibt sich die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung durch eine Ekel erregende Beeinträchtigungsmöglichkeit von Lebensmitteln aufgrund der vorgefundenen lebenden und toten Schaben gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 und Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 i.V.m. § 3 Lebensmittelhygiene-Verordnung.
Eine Schädlingsbekämpfung innerhalb des Betriebes wurde zeitnah vorgenommen.